Zwischenzeitlich haben mehrere Landkreise innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches für verschiedene Restriktionsgebiete (Sperrgebiete bzw. Überwachungsgebiete) Anordnungen erlassen, die im Hinblick auf den Einsatz von Jagdhunden nicht eindeutig sind und Fragen aufwerfen.
Nachfolgende Zusammenfassung soll Ihnen einen diesbezüglichen Überblick geben.
Es ist jedoch weiterhin unerlässlich, dass Sie sich vor der Jagd bei Ihrer zuständigen unteren Jagdbehörde entsprechend informieren.
1.) Drückjagden auf Schalenwild
Es wurde seitens des MELUR mit den Veterinären abgestimmt, dass der Einsatz von Hunden bei Drückjagden zulässig ist, auch wenn die Allgemeinverfügung der Kreisveterinäre eine Anleinpflicht für Hunde generell enthält. Ein Ausfall der anstehenden Drückjagden ist auf Grund der derzeitigen Schalenwildbestände, insbesondere des Schwarzwildes (Gefahr durch Afrikanische Schweinepest) nicht vertretbar. Dennoch ist es unabdingbar, dass sich die Revierinhaber vor der Jagd bei der unteren Jagdbehörde nochmals entsprechend erkundigen und sich das Ergebnis (Ausnahme von der Leinenpflicht für Jagdhunde bei Drückjagden) entsprechend möglichst schriftlich bestätigen lassen.
2.) Jagden auf Wasserwild und sonstiges Federwild
a.) Ist durch die Kreise eine entsprechende Anordnung für Restriktionsgebiete erlassen worden, innerhalb der die Jagd auf Federwild (also sowohl Wasserwild als auch sonstiges Federwild) verboten ist, so ist diese Anordnung zwingend zu beachten.
b.) Seitens des MELUR wurde die dringende Bitte ausgesprochen, dass, soweit es sich nicht um Restriktionsgebiete handelt, dennoch auf die Jagd von Wasserwild freiwillig verzichtet wird.
3.) Sonstige Jagden auf Niederwild (Hase pp.)
- Das Anleingebot gilt für Hunde in Wildvogelrestriktionsgebiete. Sollten in diesen Gebieten Niederwildjagden geplant sein (Hase, Kaninchen pp.), so muss unter den Kreisveterinär- und jagdbehörden abgestimmt werden, wie im Einzelfall zu verfahren ist.
Dies bedeutet konkret, dass, soweit eine Niederwildjagd geplant ist, sie sich zuvor zwingend mit ihrer Jagdbehörde in Verbindung setzen müssen zwecks Klärung der Frage, ob diese Jagd mit frei laufenden Hunden stattfinden darf.
b.)In Gebieten ohne Restriktionen gelten keine Einschränkungen.
Als Revierinhaber müssen Sie sich daher generell ständig darüber informieren, ob ihr Revier in einem Restriktionsgebiet liegt und entsprechend der obigen Regelung handeln.
Vorstehende Regelung gibt den Kenntnisstand, 23.11.2016, 15:00 Uhr wieder.
Gez.: Andreas Schober, Geschäftsführer