Monthly Archives: September 2020

Jagdreisen in Zeiten der ASP: Hinweise und Empfehlungen

Das MELUND hat Hinweise und Empfehlungen für Jagdreisen herausgegeben (Foto M. Migos)

Mit dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) sind in Brandenburg weitreichende Konsequenzen und Einschränkungen verbunden. Um einen Seucheneintrag nach Schleswig-Holstein zu verhindern, sind alle Jägerinnen und Jäger gefragt, verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen. Vor diesem Hintergrund bittet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) die Jägerinnen und Jäger erneut, vor dem Antritt einer Jagdreise die Notwendigkeit zu hinterfragen und in jedem Fall von Jagdreisen in die Restriktionsgebiete abzusehen.

Das MELUND weist darauf hin, dass aus sämtlichen Restriktionsgebieten (auch der Pufferzone) in Brandenburg kein Schwarzwild verbracht werden darf. Es handelt sich um vorläufig abgegrenzte Restriktionsgebiete, in denen die Fallwildsuche weiterläuft, um die bisherigen Gebietsabgrenzungen zu bestätigen. In dem gefährdeten Gebiet wurde eine umfängliche Jagdruhe angeordnet, in der Pufferzone sind momentan nur die Einzeljagd und Erntejagden erlaubt. Es wird empfohlen, kein Schwarzwild aus Brandenburg ohne vorherige Untersuchung einer Probe auf ASP (und Trichinen) vor Ort nach Schleswig-Holstein zu verbringen.

Zerwirkreste und Schwarten sollten unbedingt in Brandenburg verbleiben. Wenn dies nicht möglich ist, sollten diese auf Sammelplätzen in Schleswig-Holstein entsorgt werden. Sie dürfen wie alle revierfremden Reste auf keinen Fall in Revieren in Schleswig-Holstein ausgebracht werden.

Die im Revier getragene Kleidung sollte nach Rückkehr gewaschen und Schuhe sowie Gerätschaften gründlich gereinigt werden.

Übersicht der Restriktionszonen in Brandenburg

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Experiment: Landesregierung fordert eine intensive Bejagung der Wildschweine doch Lübeck geht den umgekehrten Weg

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist in Deutschland angekommen. Vor dem Hintergrund der steigenden Fallzahlen von infizierten Wildschweinen in Brandenburg fordern Politik, Verwaltung und Verbände eine intensive Bejagung der Wildschweinpopulation auch in Schleswig-Holstein. Doch die Hansestadt Lübeck will bei der Wildschweinbejagung auf den effektiven Einsatz von Jagdhunden nahezu verzichten.

Die Zahlen der durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) verendeten Wildschweine steigen weiter. Aktuell wurden in Brandenburg 32 bestätigte Fälle gemeldet. Mittlerweile umfasst die Sicherheitszone ein Gebiet von rund 150 Quadratkilometern. Zahlreiche Jägerinnen und Jäger aus den Kreisjägerschaften Bad Segeberg und Herzogtum Lauenburg haben lange auf den Ernstfall hingearbeitet und ihre Jagdhunde für das Aufspüren von verendeten Wildschweinen abgerichtet. Die Hundegespanne sind nun seit Anfang der Woche in Brandenburg ehrenamtlich aktiv, um die vor Ort tätigen Behörden zu unterstützen.

Gleichwohl die Entfernung zwischen Brandenburg und Schleswig-Holstein weit erscheinen mag, ist die Gefahr einer Einschleppung der ASP durch den Menschen sehr hoch. Orte wie Lübeck, die durch die Häfen einen starken Transitverkehr aufweisen, gelten als besonders gefährdet. Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht hat daher eine ganz deutliche Bitte an die Jägerinnen und Jäger im Land zwischen den Meeren gerichtet: Es soll die Rekordstrecke aus 2019 mit fast 20.000 erlegten Wildschweinen in Schleswig-Holstein noch einmal deutlich erhöht werden. Nur wenn die Schwarzwild-Populationen massiv ausgedünnt werden, kann eine schnelle Ausbreitung der Seuche verhindert werden.

Wie berichtet will der Leiter des Stadtwaldes Lübeck Knut Sturm allerdings nun eine vollkommen andere Jagdstrategie einschlagen. So soll in den Revieren des Lübecker Stadtwaldes auf den großräumigen und effektievn Einsatz von brauchbaren Jagdhunden verzichtet werden, lediglich ein Hund soll pro Revier zum Einsatz kommen. „Diese Art der Jagdstrategie ist in Zeiten von ASP rational nicht nachvollziehbar“ so Wolfgang Heins, Präsident des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein. „Auf der einen Seite sollen wir Jägerinnen und Jäger möglichst rund um die Uhr ehrenamtlich Wildschweine erlegen, auf der anderen Seite versucht man in Lübeck Jagden mit gegenteiligem Effekt. Größere Abschusszahlen erreicht man nicht durch die Einzeljagd, sondern nur durch gut organisierte revierübergreifende Gemeinschaftsjagden mit dafür ausgebildeten Stöberhunden in ausreichender Zahl!“ Eine effektive Bejagung sei so nicht zu erreichen, betont Heins.

Lübeck ist ländlich gelegen und umgeben von Feldern und vielen Wäldern. Gegenwärtig gibt es Stadtteile, die stellenweise einer Kraterlandschaft gleichen. Wildschweingruppen mit über 30 Tieren streifen nicht nur nachts durch Moisling oder Schlutup und verwüsten dort Gartenanlagen. Die jährlich angerichteten Schäden tragen die Anwohner, die Wohnungsbaugesellschaften und das Lübecker Grünflächenamt. Die Menschen mögen sich nicht mehr in den Parkanlagen bewegen, da sie Übergriffe von Wildschweinen fürchten.

„Die Reproduktionsrate bei Wildschweinen liegt pro Jahr bei über 230 Prozent.“ stellt Heins klar und fragt, wer die Kosten der entstandenen Schäden übernehmen soll. Zudem sei dies auch ein Schlag ins Gesicht für die Pächter anliegender Reviere. Es gäbe zahlreiche Grenzreviere zum Lübecker Stadtwald, die bereits Wildschaden an geschädigte Landwirte in empfindlicher Höhe zu entrichten hätten. Die Sauen haben im Wald ihren Einstand und fressen sich im Mais an den angrenzenden Feldern satt. Die Folge könnte sein, dass in absehbarer Zeit viele angrenzende Reviere nicht mehr zu verpachten seien, weil sich Jäger derartige Verhältnisse zeitlich und finanziell nicht leisten könnten. Auch seien Anwohner und Gartenbesitzer betroffen, die unter diesen Auswirkungen zu leiden hätten.

Karte der räumlichen Expansion der Wildschweine von Südost nach Nordwest in der Zeit von 2004 – 2019 (Quelle: Wildtier-Kataster Schlewig-Holstein)

Entwicklung der Jagdstrecke bei Wildschweinen (Quelle: Wildtier-Kataster Schlewig-Holstein)

 

 

 

 

 

 

 

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Wildbretverwertung: Wildkammer richtig einrichten

Für 84 Prozent der Deutschen ist Wildbret ein gesundes und natürliches Lebensmittel. Dabei spielen saisonale Verfügbarkeit, Nachhaltigkeit und Regionalität eine immer größere Rolle.

Wer Wild vermarkten möchte, sollte sich rechtzeitig Gedanken über mögliche Vermarktungswege machen. Der einfachste Weg stellt der Eigenverbrauch dar. Wer nur gelegentlich ein Stück Wild erlegt, dem reicht in der Regel dieser Weg der Verwertung aus. Jedoch gelten auch hier die Grundsätze bzgl. der Trichinenuntersuchung oder der amtlichen Fleischuntersuchungen, sofern „bedenkliche Merkmale“ vorliegen. Auch selbsterlegtes Wild darf ohne vorliegende Freigabe nicht verarbeitet und zum Eigenverzehr genutzt werden!

Es besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe „kleiner Mengen“. Zunächst sei an dieser Stelle erläutert, was der Gesetzgeber unter „kleine Menge“ versteht. Die „kleine Menge“ bedeutet in diesem Fall die Strecke eines (!) Jagdtages. Dabei ist es unerheblich, ob die Strecke beim Einzelansitz oder während einer Drückjagd erlegt wurde. Vielmehr spielt der zeitliche Aspekt die entscheidende Rolle. Die Abgabe des Wildes ist hier ausschließlich „aufgebrochen und in der Decke/Schwarte etc.“ erlaubt. Die Abgabe dieser Tagesstrecke darf jedoch nur an den Endverbraucher oder örtliche Einzelhändler erfolgen. Örtliche Einzelhändler können bspw. Gastronomiebetriebe oder umliegenden Schlachter sein. „Örtlich“ definiert hierbei ein Vermarktungsgebiet bis max. 100 km vom Wohn- oder Erlegungsort des Stückes. Auch kann das Wild an zertifizierte Wildverarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Hier kann das Wild ausschließlich „aufgebrochen und in der Decke/Schwarte etc.“ angeliefert und abgegeben werden. Wenn das Wild von einer „kundigen Person“ untersucht wurde, darf das Stück ohne Haupt und ohne die zusätzliche Beigabe der Eingeweide abgegeben werden, sofern vor und nach dem Schuss keine bedenklichen Merkmale festgestellt worden sind. Andernfalls müssen Haupt und Organe mitgeliefert werden. Die Fleisch- und Trichinenuntersuchung wird in diesem Fall vom weiterverarbeitenden Betrieb übernommen, der das Wild sogar bis in das europäische Ausland verkaufen darf.

Naturgemäß gestaltet sich heutzutage die Abgabe eines Stückes Wild in der Decke, Schwarte, Balg oder Federkleid an den Endverbraucher eher schwierig. Kaum ein Hobbykoch vermag noch ein Stück aus der Decke zu schlagen oder zu zerwirken. Daher ist es sinnvoll sich mit der Abgabe von zerwirktem Wild auseinanderzusetzen. Hierfür hält der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit parat. Jeder Jagdscheininhaber kann aus der Decke/Schwarte etc. geschlagenes Wild zerwirkt abgeben, wenn er sich als Lebensmittelunternehmer registriert hat. Entsprechende Anforderungen an die Räumlichkeiten sind natürlich vorausgesetzt. „Kundige Personen“ können ihre Wildkammer vom Veterinäramt abnehmen lassen. Die Registrierung erfolgt einmalig. Das Veterinäramt ist jedoch bei Änderungen der Art und des Umfangs der Tätigkeiten auf aktuellem Stand zu halten.

Gemäß der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung müssen Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) über

  • eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des Wildes nicht erreicht werden kann;
  • einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.

Darüber hinaus gibt es im spezifischen nationalen und EU-Recht diverse Anforderungen an die Ausstattung einer Wildkammer. Nachfolgende Hinweise bieten einen Überblick über diese Anforderungen und Empfehlungen. Ein Vorhaben zur Errichtung einer Wildkammer sollte rechtzeitig mit den Behörden abgestimmt werden, da hier die individuellen Rahmenbedingungen wie Standort, Anzahl der Strecke und das zu verarbeitende Wild ausschlaggebend sind. Eine Checkliste für die Errichtung haben wir für Sie unter folgendem Link zusammengestellt:

Checkliste: Anforderungen an eine Wildkammer

 

 

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DJV verabschiedet ASP-Forderungspapier

Dachverband der Jäger warnt vor Flickenteppich von Vorschriften und Zuständigkeiten. Seuchenherd muss schnell isoliert werden. Politik soll Anreize für verstärkte Bejagung setzen und Bürokratie abbauen.

Das Präsidium des Deutschen Jagdverbands (DJV) hat heute ein Forderungspapier zur effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) verabschiedet. „Ein Flickenteppich von Vorschriften und Zuständigkeiten muss verhindert werden. Das Virus kennt keine Kreis- oder Ländergrenzen“, sagte DJV-Präsident Dr. Volker Böhning bei der Übergabe des Papiers an Uwe Feiler, Parlamentarischer Staatssekretär des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Entscheidend seien die schnelle Isolierung eines Seuchenherdes und ein reibungsloser Informationsfluss. Die Jäger in Deutschland seien sich ihrer wichtigen Rolle bei der Seuchenprävention bewusst.Der DJV fordert unter anderem Anreize für die verstärkte Bejagung: weiter reduzierte Wildschweinbestände erschweren dem ASP-Virus die Ausbreitung. Nach Auffassung des DJV sollten deshalb Direktvermarktung und Verwertung von Wildbret gefördert werden. Entscheidend sind dabei pragmatische Lösungen: Beispielsweise sollten Jäger bundesweit Metzger als Dienstleister nutzen dürfen. Weiterhin sollten die Länder Gebühren für die vorgeschriebene Trichinenuntersuchung übernehmen. Jäger, die sich am ASP-Monitoring beteiligen, Kadaver suchen oder beproben, sollten angemessen entschädigt werden. Die zuständigen Behörden müssen ausreichend Material für die Probenahme bereitstellen.

Unter den elf Punkten des Papiers findet sich weiterhin die Forderung, Beschränkungen der Schwarzwildjagd in Schutzgebieten aufzuheben. Der Einsatz von Nachtzieltechnik (Vor- und Aufsatzgeräte) sollte bundesweit mit Infrarot-Aufheller für die Jagd auf Schwarzwild möglich sein. Die Bundesländer sollten alle Möglichkeiten ausschöpfen, dass Landwirte Jagdschneisen unbürokratisch anlegen können.

Das vollständige Forderungspapier gibt es hier.

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Personalwechsel

Ab heute (15.9.2020) wird Herr Hans Günter Ehlers (0172-9071989) bis auf weiteres die Leitung des Schwarzwildübungsgatter Segeberger Heide des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein e.V. übernehmen. Herr Ehlers verfügt als bisheriger Stellvertreter von Herrn Kemmerich über jahrelange Erfahrung in der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter und darüber hinaus.

Seit über 10 Jahren hat Herr Kemmerich die Geschicke des Gatters geleitet – vom Aufbau des Gatters bis zum heutigen Tag. Mit dem Wechsel wird nun das Ruder in jünger Hände gelegt und die Zusammenarbeit mit Herrn Kemmerich wurde im gegenseitigen Einvernehmen beendet.

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Hundeausbildung: Wasserübungsfläche für Mitglieder

Für die weidgerechte Jagd sind unsere vierbeinigen Helfer unerlässlich. Ob beim Apportieren, dem Verlorenbringen oder bei der Nachsuche von verletztem Wild bei Verkehrsunfällen. Unsere Jagdhunde sind Familienmitglieder mit „Beruf“. Der Landesjagdverband leistet Unterstützung bei der Ausbildung von Jagdgebrauchshunden. Für die gezielte Arbeit am und im Wasser bietet der Landesjagdverband allen Mitgliedern die Möglichkeit, die Wasserübungsfläche für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden zu nutzen.

Die Übungsfläche für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden liegt am Westensee (Kreis Rendsburg-Eckernförde) und steht ab dem 15. Juli bis zum 30. Oktober eines Jahres allen Mitgliedern nach vorheriger Anmeldung offen. Die Übungsfläche verfügt über einen bis zu 6m breiten und ca. 50m langen Schilfgürtel sowie über eine Uferzone, die schilffrei ist und sich vor allem für die Junghundeausbildung eignet. Der bleifreie Schrotschuss zu Ausbildungszwecken sowie der Einsatz von Schleppwild ist nach vorheriger Anmeldung erlaubt.

Alle Informationen zur Anmeldung finden Sie auf unserer Homepage unter „Unser Verband“ oder unter folgendem Link: Wasserübungsfläche

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Nachruf auf Wilhelm Köhnke

 Jagd vorbei und Halali, lieber Wilhelm

Die Bläser der Kreisjägerschaft Rendsburg-West halten Inne, und Sekunden werden zu Stunden. Wir trauern um Wilhelm Köhnke, dem wir vieles zu verdanken haben.

Im stolzen Alter von 98 Jahren war es ihm vergönnt, nach einem ereignisreichen Leben, am 25.08.2020 friedlich einzuschlafen.

Wilhelm Köhnke, geboren in Itzehoe, entdeckte schon in früher Kindheit die Liebe zur Musik. Es war zur damaligen Zeit die Marschmusik, die ihn in der Jugend bei Schritt und Tritt begleitete. Nach seiner Schlosserlehre ging er aber nicht ins Leben hinaus, sondern musste in den Krieg ziehen.

Als Fallschirmjäger war er unter anderem in Russland, Frankreich und auf der Insel Kreta in den Einsatz. Er überlebte und kam in Kriegsgefangenschaft nach Österreich. Dort wartete er nicht das Ende dieser Zeit ab, sondern flüchtete zu Fuß nach Itzehoe, zu seiner Familie.

Bei einem Tanz im „Krug zum grünen Kranze“ in Münsterdorf lernte er seine Frau Wiltraud kennen – und wer hätte damals Gedacht, dass so eine besondere Beziehung entstehen würde. Wiltraud hatte Handweberin bei der Weberei Hablik-Lindemann gelernt und war dort beschäftigt. Nach der Hochzeit wurden Familie und Kinder zu ihrer Hauptaufgabe.

Wilhelm Köhnke

Mit der Firma I.A. Schnell, bei der Wilhelm Köhnke als Kraftfahrer tätig war, kam die junge Familie nach Hohenwestedt. 1960 übernahm er dann die Stelle des Hausmeisters in der Landwirtschaftsschule in Hohenwestedt. Hier begannen dann die ersten Kontakte zur Landwirtschaft und zu den Waidmännern. Schnell ergab es sich, dass er die ersten Jagdhornklänge vernahm. Mit anderen Interessierten ging er zum Förster Könnecke, der 1958 eine kleine Bläsergruppe gegründet hatte und diese unterrichtete.

Wilhelm war ein Naturtalent und erlernte mit Hilfe seines musikalischen Gehörs, die vielen Signale und reihte sich in das Bläserkorps ein. Das Anhören von Schallplatten war dann hilfreich, um auch Märsche und Fanfaren zu erlernen. Musiziert wurde zu jeder freien Zeit in der Familie. Aber auch der bildenden Kunst war er zugetan. Mit Pinsel, Aquarell und Öl verwandelte er so manche Leinwand in wunderschöne Landschaften und lebendige Gemälde mit Wildtieren. So befinden sich an manchen Orten fantastische Gemälde, z.B. in Itzehoe im Café Schwarz oder im Gemeindehaus in Remmels.

Durch seinen musikalischen Einsatz und dem geschickten Händchen für Jugendliche begann sein Werdegang in der Kreisjägerschaft Rendsburg-West. Nach dem Ableben des Förster Könneke übernahm er den Posten des Korpsleiters und Ausbilder im Hegering Hohenwestedt. Es folgte eine intensive Bläser- und Pionierarbeit. Mit dem Erlernen von Noten vergrößert sich das Repertoire, so dass Märsche und Fanfaren mit Pless-, Ventil- und Parforcehörner vorgetragen werden konnten.

Mit der Kreisbläsergruppe, die von Heinrich Ruge aus Hademarschen ausgebildet wurde, trat er erstmals Ende der 1960er Jahre zu Landeswettbewerben in Schleswig-Holstein an. So holten sie mit ihm als Korpsführer 1969 in Leck und 1970 in Westerland den Landesmeistertitel. In den folgenden Jahren baute er in Hohenwestedt eine Jugendgruppe auf. Ab 1971 führte er dann das Bläserkorps in Hohenwestedt und auch die Nachwuchsgruppe zu Landeswettbewerben. 1981 wurde dann seine Hohenwestedter Bläser Landesmeister auf dem Boxberg in Aukrug. Auch an Bundeswettbewerben wurde nun vielfach erfolgreich teilgenommen, er selbst war bis 2007 aktiver Teilnehmer. Als Kreisbläserobmann war er von 1973 – 1993 für die Kreisjägerschaft Rendsburg-West tätig. Im Januar 1983 wurde ihm für die aufopferungsvolle und ehrenamtliche Arbeit im Bläserwesen die Bundesverdienstorden und vom Deutschen Jagdverband die Verdienstmedaille in Silber verliehen.

1985 ging Wilhelm Köhnke in den Ruhestand und zog mit seiner Frau wieder nach Itzehoe. Er war mehr als 40 Jahre im Jagdhorn-Bläserkorps Hohenwestedt aktiv. Bei fast allen wichtigen Ereignissen wurde das Bläserkorps – nun unter der Leitung seiner Tochter Brigitte – von dem Ehepaar begleitet. In der ersten Reihe sitzend, verfolgten die beiden die Vorträge und man hörte ihn jede einzelne Note summen. Auch dirigierte Wilhelm Köhnke oft das eine oder andere Stück. So flog die Zeit dahin und die Bläser gaben dem Paar zur Diamanten-, Eisernen- und zur Gnadenhochzeit, sowie zu den Geburtstagen, ein Ständchen.

Das Paar ging gemeinsam durch ein ereignisreiches Leben. Durch und durch ein Leben für die Musik und von ihr getragen.

Wir verneigen uns vor einer geschätzten und großen Persönlichkeit und nehmen Abschied von einem ganz besonderen Menschen. Die Spuren von Wilhelm Köhnke werden noch lange Zeit in unseren Gedanken und Gespräche sein.

Unsere tiefe Trauer und unser ganzes Mitgefühl gelten seine Frau Wiltraud, seinen Kindern und Enkelkindern, insbesondere seiner Tochter Brigitte, die sein Erbe als Korpsleiterin weiterführt.

Der Vorstand der Kreisjägerschaft Rendsburg-West

Die Landesobfrau für das Jagdhornblasen im LJV SH e.V.

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Amtlicher Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert, dass es in Brandenburg einen amtlichen Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest gibt. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hat den Verdacht bei einem Wildschwein-Kadaver festgestellt, der wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze im Spree-Neisse-Kreis gefunden wurde.

Eine Probe des betreffenden Kadavers wird derzeit vom Friedrich-Loeffler-Institut, dem nationalen Referenzlabor, virologisch untersucht.

Sobald die Analyse abgeschlossen ist, werden wir Sie über das Ergebnis informieren.

Weitere Informationen zur ASP sowie den Symptomen und Krankheitsbildern finden Sie in der Broschüre:

„Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinpest“

Hier finden Sie die Liste der Sammelstellen für Fallwild und Aufbruch

Hier finden Sie das Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest

 

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Bleihaltige Schrotmunition wird für Feuchtgebiete verboten

4. September 2020 (DJV) Berlin REACH-Ausschuss der Europäischen Kommission beschließt Verbot bleihaltiger Schrotmunition in und über Feuchtgebieten. Die Übergangsfrist beträgt zwei Jahre.

Der Ausschuss für Chemikalienzulassung (REACH-Ausschuss) der Europäischen Kommission hat die Verordnung zur Beschränkung von Bleischrot in und über Feuchtgebieten mit einer Übergangszeit von zwei Jahren beschlossen. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Jagdverband (DJV) eine europaweite Regelung zum Bleischrotverbot an und über Gewässern. Allerdings geht der nun beschlossene Entwurf komplett an der Praxis vorbei. Kernproblem hierbei ist die Definition von Feuchtgebieten: Demnach kann jede Pfütze auf einem Acker ein solches sein. In 14 Bundesländern gibt es dagegen bereits seit vielen Jahren praxisgerechte Regelungen, die Bleischrot an und über Gewässern verbieten. Der DJV fordert Politik und Munitionshersteller auf, die Entwicklung von alternativer Schrotmunition in der kurzen Übergangszeit zügig voranzutreiben. Insbesondere die Tötungswirkung bei Säugetieren muss untersucht werden. Einen entsprechenden Vorstoß des Bundeslandwirtschaftsministeriums begrüßt der DJV.

EU-Kommission lässt Entwurf trotz großer Kritik unverändert

Die in der Verordnung festgelegte 100-Meter-Pufferzone bedeutet, dass nach einem Regenschauer faktisch die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd ausgeschlossen ist. Der DJV kritisiert dieses komplette Bleiverbot für Schrotmunition durch die Hintertür. Das Verbot hat auch Auswirkungen auf Schießstände: Liegen diese in einer Pufferzone, ist die Verwendung von Bleischrot verboten. Der Umbau kostet pro Stand einen 7-stelligen Euro-Betrag und ist zeitaufwändig. Der DJV fordert die Politik auf, die notwendigen Mittel aus dem Haushalt zügig zur Verfügung zu stellen. Ohne ein flächendeckendes Netz funktionierender Schießstände ist regelmäßiges Training für eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Sogar der jetzt von der Politik geplante bundeseinheitliche Schießübungsnachweis wäre gefährdet.

Der REACH-Ausschuss hat keinerlei Veränderungen an dem stark kritisierten Verordnungsentwurf vorgenommen. Bereits Anfang März hat der DJV in Brüssel bei der Kommission auf die mangelnde Praxistauglichkeit hingewiesen. Selbst die von Deutschland eingebrachte Verlängerung der Übergangsfrist auf drei Jahre wurde ignoriert. Die EU-Kommission hat sich zudem in dem jahrelangen Abstimmungsprozess beharrlich geweigert, Bedenken der Gremien der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) zu berücksichtigen.

DJV hat rechtliche Bedenken 

Als rechtlich problematisch erweist sich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Jägers beim Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition: Hat er diese bei einer Kontrolle in der Nähe von Feuchtgebieten dabei, soll die Unschuldsvermutung ausgehebelt werden. Der Jäger muss künftig nachweisen, dass er die Munition nicht zur Anwendung gebracht hat. Diese Beweislastumkehr verstößt laut DJV gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert wird.

Verstöße sind schwer zu sanktionieren

Die unklare Definition eines Feuchtgebietes macht es außerdem unmöglich, einen Verstoß wirksam zu sanktionieren: Denn eine Sanktion darf nur verhängt werden, wenn klar ist, was erlaubt ist und was nicht. Der Anwendungsbereich gegenüber dem Endverbraucher (d.h. Jäger) geht außerdem deutlich über das hinaus, wofür die REACH-Verordnung eigentlich gedacht ist – sie richtet sich gegen die Verwendung von Chemikalien durch industrielle Anwender.

Quelle: PM/DJV

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Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

Zur Vorbereitung der herbstlichen Gesellschaftsjagden in Zeiten von Corona hat der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) folgende Empfehlungen ausgearbeitet. Die Hinweise erfolgen unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 01. September 2020.

I. Allgemeine Hinweise

Die konkrete Corona-Situation für die anstehende Saison der Gesellschafts- und Bewegungsjagden ist jetzt noch nicht vorhersehbar. Zu berücksichtigen sind daher für die Jagdplanung immer die jeweils aktuellen Coronabestimmungen (z.B. hinsichtlich der zulässigen Teilnehmerzahl).

Dieser Empfehlungsbogen orientiert sich an den aktuellen Vorgaben für Schleswig-Holstein und soll zur Vorbereitung von Gesellschaftsjagden als Leitfaden dienen. Für eine stabile Jagdvorbereitung und um auf der sicheren Seite zu planen, ist es sinnvoll, die nachfolgenden Empfehlungen bereits im Vorfeld der Jagd zu berücksichtigen.

Grundsätzlich handelt es sich bei Gesellschaftsjagden (mehr als vier Schützen unabhängig von der Anzahl der sonstigen Teilnehmer) um Veranstaltungen nach § 5 Absatz 3 der o.g. Verordnung. Demzufolge darf die Gesamtteilnehmerzahl außerhalb geschlossener Räume 150 Personen nicht überschreiten. Für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt die Höchstzahl von 50 Teilnehmern. In jedem Fall hat der Veranstalter (i.d.R. Jagdausübungsberechtigter) die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben, bis vier Wochen nach Jagd aufzubewahren und dann zu vernichten.

Der Veranstalter einer Gesellschaftsjagd ist verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zu erstellen. Das Hygienekonzept trifft Aussagen zur Wahrung des Abstandsgebots, regelt die Besucherströme und sieht Regelungen zur regelmäßigen Reinigung von Oberflächen und Sanitäreinrichtungen sowie zur Lüftung geschlossener Räume vor.

Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes, bei Reduzierung und Nachverfolgbarkeit von Kontakten der Jagdbeteiligten.

Im Folgenden wird nur auf die coronabedingten Maßnahmen eingegangen. Alle anderen für den Jagdablauf relevanten Vorschriften bleiben weiterhin bestehen. Die oder der bei Gesellschaftsjagden immer zu bestimmende Jagdleiterin oder Jagdleiter sorgt ebenfalls für die Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen. Die/Der Jagleiterin oder Jagdleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn der Jagd alle Teilnehmer/innen über die entsprechenden Coronabestimmungen aufgeklärt werden.

Hierzu zählen:

Kontakte sind auf das unbedingte Maß zu reduzieren und dort, wo sie nicht zu vermeiden und zugelassen sind, nur unter Wahrung des Sicherheitsabstands und der Hygienevorgaben zuzulassen. Wechselnde Kontakte sind zu vermeiden.

Zusammenkünfte sollten im Freien oder unter überdachten Einrichtungen stattfinden. Geschlossene Räume sind möglichst zu meiden.

Abstandsregeln, Hygienebestimmungen und Kontaktnachverfolgung sind wie oben beschrieben zu regeln.

Sofern mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Veranstalter/die Jagdleitung Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern (Bestandteil des Hygienekonzepts).

Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) haben der Jagd fernzubleiben; ihnen ist im Regelfall die Teilnahme an der Jagd zu verwehren. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, die an COVID-19 erkrankt ist oder sich vor der Jagd in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Hierauf ist bereits in der Einladung unbedingt hinzuweisen.

Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist vorübergehend (für vier Wochen) sicherzustellen (Kontakterfassung).

AHA (Abstand einhalten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen)

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot).

Soweit der Mindestabstand unterschritten werden muss, ist von allen Teilnehmern unbedingt eine Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (Maskenpflicht).

Individuelle Hygienemaßnahmen, wie beispielweise Verzicht auf Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge sind zu beachten.

Besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise bereitgestellte Desinfektionsmittel sind zu beachten.

II. Jagdablauf

Größere Ansammlungen sind zu vermeiden. Daher soll der Treffpunkt zur Jagd unter Berücksichtigung der Personenzahl so ausgewählt werden, dass er entweder

  • an einem zentralen Ort mit überschaubarer Personenzahl mit 1,5 Metern Abstand bei ausreichender Verständigung,
  • oder mit zeitlich versetztem Eintreffen und Abrücken der Jägerinnen und Jäger,
  • oder an örtlich unterschiedlichen Treffpunkten erfolgt.

Zur Reduzierung von Begegnungen wird folgendes empfohlen:

  • Der Treffpunkt kann örtlich und zeitlich entzerrt werden, wenn die Einteilung in die Gruppen vorher erfolgt.
  • Allgemeine Einweisungen, Erklärungen und Prüfungen sollen so weit wie möglich bereits vor dem Jagdtag (B. schriftlich mit der Einladung) erfolgen.
  • Kopien/Scans von Jagdschein und ggf. Schießnachweis können vorab per Post/E-Mail verlangt werden. Die Kontrolle der Jagdscheine sollte durch Vorzeigen kontaktlos erfolgen
  • Mündliche Einweisungen sollten auf das Wesentliche beschränkt werden.
  • Die Gruppenführer sollen den Schützen und Treibern bereits vor der Jagd als Ansprechpersonen mitgeteilt werden. Dies ist besonders wichtig bei dezentralen Treffpunkten oder bei zeitversetzter Anreise.
  • Bei dezentralen oder zeitlich versetzten Treffen nehmen die Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter die Aufgabe einer Jagdleiterin oder eines Jagdleiters für die Gruppe wahr und weisen die Schützen ein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd.
  • Sofern möglich, fahren die Schützen mit ihren eigenen Fahrzeugen zu den Ständen/Treiben. Bei unvermeidbaren Sammelfahrten ist von allen Mitfahrern bis zur Einweisung durch die Gruppenleiterin oder den Gruppenleiter eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Bergung des Wildes sollte innerhalb der Gruppe oder durch einen Wildbergetrupp erfolgen. Das Wild wird an den Aufbruch- und Kühlräumen an einen festen Kühlraumtrupp übergeben. Dritte sollten keinen Zugang haben. Nach der Bergung des Wildes und den notwendigen Einweisungen der Nachsuchenführer wird die Jagd beendet.
  • Coronabedingt sollte der gesellige Teil leider entfallen bzw. nur eingeschränkt stattfinden. Hierzu kann der Verzicht auf Streckenlegung, Verteilung der Brüche, Verblasen der Strecke, Schüsseltreiben und Jagdgerichte zählen.
  • Sollten dennoch Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden (z.B. Schüsseltreiben), ist das Jagdhornblasen nur gestattet, wenn zwischen den Bläsern ein Abstand von 2,5 Metern und zu den restlichen Teilnehmern ein Abstand von 4 Metern eingehalten wird. Nach Möglichkeit sollte in geschlossenen Räumen auf das Jagdhornblasen verzichtet werden.
  • Die Verpflegung sollte über den gesamten Tag aus dem eigenen Rucksack erfolgen.

Anbei finden Sie ein Musterformular für die Anwesenheitsnachweise (nur zur Kontaktnachverfolgung und Dokumentation) und die Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen als PDF-Dokument:

Musterformular für die Anwesenheitsnachweise

 

 

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Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

Zur Vorbereitung der herbstlichen Gesellschaftsjagden in Zeiten von Corona hat der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) folgende Empfehlungen ausgearbeitet. Die Hinweise erfolgen unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 01. September 2020.

I. Allgemeine Hinweise

Die konkrete Corona-Situation für die anstehende Saison der Gesellschafts- und Bewegungsjagden ist jetzt noch nicht vorhersehbar. Zu berücksichtigen sind daher für die Jagdplanung immer die jeweils aktuellen Coronabestimmungen (z.B. hinsichtlich der zulässigen Teilnehmerzahl).

Dieser Empfehlungsbogen orientiert sich an den aktuellen Vorgaben für Schleswig-Holstein und soll zur Vorbereitung von Gesellschaftsjagden als Leitfaden dienen. Für eine stabile Jagdvorbereitung und um auf der sicheren Seite zu planen, ist es sinnvoll, die nachfolgenden Empfehlungen bereits im Vorfeld der Jagd zu berücksichtigen.

Grundsätzlich handelt es sich bei Gesellschaftsjagden (mehr als vier Schützen unabhängig von der Anzahl der sonstigen Teilnehmer) um Veranstaltungen nach § 5 Absatz 3 der o.g. Verordnung. Demzufolge darf die Gesamtteilnehmerzahl außerhalb geschlossener Räume 150 Personen nicht überschreiten. Für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt die Höchstzahl von 50 Teilnehmern. In jedem Fall hat der Veranstalter (i.d.R. Jagdausübungsberechtigter) die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben, bis vier Wochen nach Jagd aufzubewahren und dann zu vernichten.

Der Veranstalter einer Gesellschaftsjagd ist verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zu erstellen. Das Hygienekonzept trifft Aussagen zur Wahrung des Abstandsgebots, regelt die Besucherströme und sieht Regelungen zur regelmäßigen Reinigung von Oberflächen und Sanitäreinrichtungen sowie zur Lüftung geschlossener Räume vor.

Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes, bei Reduzierung und Nachverfolgbarkeit von Kontakten der Jagdbeteiligten.

Im Folgenden wird nur auf die coronabedingten Maßnahmen eingegangen. Alle anderen für den Jagdablauf relevanten Vorschriften bleiben weiterhin bestehen. Die oder der bei Gesellschaftsjagden immer zu bestimmende Jagdleiterin oder Jagdleiter sorgt ebenfalls für die Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen. Die/Der Jagleiterin oder Jagdleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn der Jagd alle Teilnehmer/innen über die entsprechenden Coronabestimmungen aufgeklärt werden.

Hierzu zählen:

Kontakte sind auf das unbedingte Maß zu reduzieren und dort, wo sie nicht zu vermeiden und zugelassen sind, nur unter Wahrung des Sicherheitsabstands und der Hygienevorgaben zuzulassen. Wechselnde Kontakte sind zu vermeiden.

Zusammenkünfte sollten im Freien oder unter überdachten Einrichtungen stattfinden. Geschlossene Räume sind möglichst zu meiden.

Abstandsregeln, Hygienebestimmungen und Kontaktnachverfolgung sind wie oben beschrieben zu regeln.

Sofern mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Veranstalter/die Jagdleitung Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern (Bestandteil des Hygienekonzepts).

Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) haben der Jagd fernzubleiben; ihnen ist im Regelfall die Teilnahme an der Jagd zu verwehren. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, die an COVID-19 erkrankt ist oder sich vor der Jagd in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Hierauf ist bereits in der Einladung unbedingt hinzuweisen.

Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist vorübergehend (für vier Wochen) sicherzustellen (Kontakterfassung).

AHA (Abstand einhalten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen)

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot).

Soweit der Mindestabstand unterschritten werden muss, ist von allen Teilnehmern unbedingt eine Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (Maskenpflicht).

Individuelle Hygienemaßnahmen, wie beispielweise Verzicht auf Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge sind zu beachten.

Besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise bereitgestellte Desinfektionsmittel sind zu beachten.

II. Jagdablauf

Größere Ansammlungen sind zu vermeiden. Daher soll der Treffpunkt zur Jagd unter Berücksichtigung der Personenzahl so ausgewählt werden, dass er entweder

  • an einem zentralen Ort mit überschaubarer Personenzahl mit 1,5 Metern Abstand bei ausreichender Verständigung,
  • oder mit zeitlich versetztem Eintreffen und Abrücken der Jägerinnen und Jäger,
  • oder an örtlich unterschiedlichen Treffpunkten erfolgt.

Zur Reduzierung von Begegnungen wird folgendes empfohlen:

  • Der Treffpunkt kann örtlich und zeitlich entzerrt werden, wenn die Einteilung in die Gruppen vorher erfolgt.
  • Allgemeine Einweisungen, Erklärungen und Prüfungen sollen so weit wie möglich bereits vor dem Jagdtag (B. schriftlich mit der Einladung) erfolgen.
  • Kopien/Scans von Jagdschein und ggf. Schießnachweis können vorab per Post/E-Mail verlangt werden. Die Kontrolle der Jagdscheine sollte durch Vorzeigen kontaktlos erfolgen
  • Mündliche Einweisungen sollten auf das Wesentliche beschränkt werden.
  • Die Gruppenführer sollen den Schützen und Treibern bereits vor der Jagd als Ansprechpersonen mitgeteilt werden. Dies ist besonders wichtig bei dezentralen Treffpunkten oder bei zeitversetzter Anreise.
  • Bei dezentralen oder zeitlich versetzten Treffen nehmen die Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter die Aufgabe einer Jagdleiterin oder eines Jagdleiters für die Gruppe wahr und weisen die Schützen ein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd.
  • Sofern möglich, fahren die Schützen mit ihren eigenen Fahrzeugen zu den Ständen/Treiben. Bei unvermeidbaren Sammelfahrten ist von allen Mitfahrern bis zur Einweisung durch die Gruppenleiterin oder den Gruppenleiter eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Bergung des Wildes sollte innerhalb der Gruppe oder durch einen Wildbergetrupp erfolgen. Das Wild wird an den Aufbruch- und Kühlräumen an einen festen Kühlraumtrupp übergeben. Dritte sollten keinen Zugang haben. Nach der Bergung des Wildes und den notwendigen Einweisungen der Nachsuchenführer wird die Jagd beendet.
  • Coronabedingt sollte der gesellige Teil leider entfallen bzw. nur eingeschränkt stattfinden. Hierzu kann der Verzicht auf Streckenlegung, Verteilung der Brüche, Verblasen der Strecke, Schüsseltreiben und Jagdgerichte zählen.
  • Sollten dennoch Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden (z.B. Schüsseltreiben), ist das Jagdhornblasen nur gestattet, wenn zwischen den Bläsern ein Abstand von 2,5 Metern und zu den restlichen Teilnehmern ein Abstand von 4 Metern eingehalten wird. Nach Möglichkeit sollte in geschlossenen Räumen auf das Jagdhornblasen verzichtet werden.
  • Die Verpflegung sollte über den gesamten Tag aus dem eigenen Rucksack erfolgen.

Anbei finden Sie ein Musterformular für die Anwesenheitsnachweise (nur zur Kontaktnachverfolgung und Dokumentation) und die Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen als PDF-Dokument:

Musterformular für die Anwesenheitsnachweise

 

 

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Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest

Im August 2020 ereigneten sich die meisten ASP (Afrikanische Schweinepest)-Fälle erneut in Ungarn und Polen . Neben Europa meldeten auch Russland und Südkorea weitere ASP-Fälle bei Wildschweinen. Beim Schwarzwild hat die Anzahl der Fälle in Europa seit dem März kontinuierlich abgenommen. Die Zahlen für den Monat August bilden nur den Stand bis zum 25. August 2020 ab.

Wie schon im Vorjahr deutete sich auch in diesem Jahr bereits ab Juni ein deutlicher saisonaler Anstieg der Anzahl der Ausbrüche bei Hausschweinen an, ein Trend, der sich auch für den August fortsetzt. In den Sommermonaten ist die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus durch menschliche Aktivitäten (Ernte etc.), das Verfüttern lokaler Feldfrüchte sowie die gesteigerte Mobilität der Wildschweine grundsätzlich erhöht. Getragen wird die Entwicklung derzeit insbesondere durch die zahlreichen Ausbrüche in Rumänien und Polen. Die weitere Verbreitung der ASP in Indien seit den ersten Nachweisen im Mai diesen Jahres (Mai 2020) zeigt erneut das Ausbreitungspotential der ASP.

Das Risiko eines ASP-Eintrags nach Deutschland durch menschliches Handeln ist nach wie vor hoch. Die kürzeste Distanz eines bestätigten Falles in Polen zur deutschen Staatsgrenze (10,5km) hat sich nicht verringert. In Deutschland haben die Vorbeugung und die Früherkennung oberste Priorität. Das ASP-Virus ist extrem lange in der Umwelt haltbar, vor allem in Blut, Fleischprodukten und Kadavern. Es ist deshalb verboten, Schweine- oder Wildschweinefleisch aus betroffenen Gebieten nach Deutschland zu verbringen. Jäger, Forstleute und Landwirte werden gebeten, aufgefundenes Fallwild an die zuständige Behörde zu melden, beispielsweise über die kostenfreie App tierfund-kataster.de. In Schweinebetrieben sind weiterhin die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. In der EU legt der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU (zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/860) die geltenden Gebiete mit erhöhtem Risiko einer Verschleppung der Seuche (Teile I-IV) fest.

Für weitere Informationen siehe BLV und FLI, EU-Kommission:

Karte mit geregelten Gebieten und interaktive Karte.

Quellen/Links: Friedrich-Loeffler-Institut, GOV.UK, KVG, FAO, OIE-Wahis, ProMED, ADNS, PAFF, EMPRES-i

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