Bereits durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts – und damit auch von Jagdgenossenschaften – neu gefasst. Danach sind diese jetzt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Die Änderungen sind bereits zu Beginn des Jahres in Kraft getreten. Nach einer Übergangsregelung unterliegen jedoch erst Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden, der o. g. Neuregelung. Demnach besteht ab 2017 auch bei der Jagdverpachtung durch eine Jagdgenossenschaft grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung!
Jagdgenossenschaften haben allerdings die Möglichkeit, für eine Übergangszeit weiterhin die Anwendung der bisherigen Steuerregeln zu wählen, nach denen die langfristige Verpachtung des Jagdrechts eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes nicht umsatzsteuerpflichtig war. Sie können demnach gegenüber ihrem für die Umsatzsteuer zuständigen örtlichen Finanzamt einmalig und formlos erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung, die am 31.12.2015 galt, für alle nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwenden wollen (sog. Optionserklärung).
Diese Optionserklärung ist durch die gesetzlichen Vertreter der Jagdgenossenschaft (i.d.R. durch drei Vorstandsmitglieder) gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Sie bedarf keiner speziellen Form, sollte jedoch schriftlich erfolgen.
Die Optionserklärung ist bis spätestens 31.12.2016 abzugeben! Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Über die Frage, ob eine solche Optionserklärung abgegeben wird, ist von jeder Jagdgenossenschaft für sich für ihren konkreten Fall zu entscheiden. Wegen der dadurch zumindest für fünf Jahre hinausgezögerten Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung wird jedoch fast immer eine Ausübung des Optionsrechts zu empfehlen sein.
Wird das Optionsrecht nicht ausgeübt, wird ab 2017 und ansonsten ab 2021 die Jagdverpachtung für Jagdgenossenschaften umsatzsteuerpflichtig.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie sog. Kleinunternehmer gem. § 19 UStG sind. Hierauf können sich Unternehmer berufen, deren Umsätze 17.500 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigen und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen werden. Dabei sind die genannten Beträge Bruttobeträge, d.h., dass die Umsatzsteuer von derzeit 19 % darin enthalten ist. Im Gegenzug ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Kleinunternehmer können allerdings auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Abzugsmöglichkeit zu erhalten. Für Jagdgenossenschaften, die weniger als 17.500 EUR Pachteinnahmen haben, kann die Anwendung der Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein, da dadurch der bürokratische Aufwand verringert wird. Eine Umsatzsteuer wird von ihnen durch die Finanzverwaltung dann nicht erhoben. Zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung sind jedoch auch sie verpflichtet.
Unabhängig von den Erklärungen gegenüber dem Finanzamt sollten die Jagdpachtverträge auf die neue Rechtslage angepasst werden. Soweit die Optionserklärung nicht erfolgt, sollte eine Ausweisung der Umsatzsteuer auf den Jagdpachtzins im Vertrag vorgenommen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es mit dem Jagdpächter zum Streit darüber kommt, wer die Umsatzsteuer zu tragen hat. Das gleiche gilt ab 2021 dann grundsätzlich für alle Jagdgenossenschaften, die dies allerdings bei einer möglicherweise inzwischen vorgenommenen Neuverpachtung im Vertragstext bereits berücksichtigen können. Auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sollte die Formulierung im Vertrag überprüft werden. Voraussetzung ist dann nämlich, dass im Vertrag keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Es sollte dort jedoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung hingewiesen werden.
Dies könnte im Anschluss an die Vereinbarung zum Pachtzins wie folgt geschehen:
„Die Jagdgenossenschaft wendet gemäß § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung an. Sobald die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewandt wird, handelt es sich bei dem vereinbarten Pachtzins um einen Nettobetrag. Der Jagdpächter hat auf Verlangen der Jagdgenossenschaft die gesetzliche Umsatzsteuer zu tragen.“
Für die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes treten keine Änderungen ein, diese unterliegt ohnehin bereits im Regelfall der Umsatzbesteuerung.
Für eine umfassende Beratung zu diesem Thema steht die Geschäftsstelle des Arbeitskreises zur Verfügung. Dort werden auch Musterschreiben für die Optionserklärung sowie Empfehlungen für die Änderungen des Jagdpachtvertrages bereitgehalten.
Zusätzlich kann gegebenenfalls die Einholung einer Steuerberatung angezeigt sein.
Hans-Heinrich von MaydellArbeitskreis Jagdgenossenschaften und Eigenjagden im Bauernverband Schleswig-Holstein e. V.24768 Rendsburg
Grüner Kamp 19-21
Telefon: 04331/1277-23
Telefax: 04331/1277-77