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Geflügelpest in Schleswig-Holstein: Erster Nachweis bei einem Wildvogel im Herbst 2024

 

KIEL. In Schleswig-Holstein wurde nach mehrmonatiger Pause erneut Geflügelpest bei einem Wildvogel nachgewiesen. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat am 16. Oktober 2024 den Subtyp H5N1 bei einer Mantelmöwe von der Hamburger Hallig (Kreis Nordfriesland) bestätigt. Eine Probe des verendet aufgefundenen Tieres wurde im Rahmen des ganzjährig in Schleswig-Holstein stattfindenden Wildvogel-Monitorings untersucht.

In Schleswig-Holstein wurde zuletzt im April 2024 das Geflügelpestvirus bei einem Wildvogel amtlich festgestellt. Das FLI weist in seiner aktuellen Risikoeinschätzung darauf hin, dass nach den vergangenen Sommermonaten die Zahl der Nachweise derzeit wieder zunimmt und aktuell ein hohes Risiko für einen Eintrag, die Aus- und Weiterverbreitung in der Wasserwildvogelpopulation besteht. Begünstigt wird dies durch den herbstlichen Vogelzug. Das FLI stuft zudem das Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln ebenfalls als hoch ein.

Wichtige Schutzhinweise für Geflügelhalterinnen und –halter:

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) ruft daher alle Geflügelhalterinnen und –halter zum Schutz ihrer Tiere auf, ihre betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen kritisch zu prüfen, wo nötig zu optimieren und konsequent umzusetzen. Es gilt den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hinweisen könnten, ist gemäß Geflügelpest-Verordnung eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Auch beim Zukauf von Geflügel sollte darauf geachtet werden, ausschließlich gesunde Tiere zu erwerben.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Als natürliches Reservoir für Geflügelpestviren gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel, die den Erreger während des Vogelzugs auch über weite Strecken verbreiten können.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: Geflügelpest

Informationen des FLI: Friedrich-Loeffler-Institut

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Hanna Kühl | Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24103 Kiel | Telefon 0431 988 7158 | E-Mail: Pressestelle@mllev.landsh.de | Medien-Informationen im Internet: www.schleswig-holstein.de

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Solar-Erlass aktualisiert: Wichtiger Schritt zur Sicherung der Wildwege

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist auf dem Weg zum klimaneutralen Industrieland bis 2040 das Ziel der Landesregierung. Windenergie, nachwachsende Rohstoffe oder Sonnenenergie sind die Bausteine der Energiewende. Der Ausbau regenerativer Energien geschieht bisher in vielen Fällen ohne Rücksicht auf Wildtiere, Amphibien, Reptilien, Pflanzen und Insekten. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport hat nun den Beratungserlass zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen überarbeitet. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. hatte im Vorfeld hierzu umfangreich Stellung genommen.

Die Landesregierung hat ihren Solar-Erlass überarbeitet und veröffentlicht. Der neue Beratungserlass stellt fest, dass der Bau von Solar-Freiflächenanlagen einen deutlichen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Fachliche Genehmigungserfordernisse sollen das Augenmerk nun auf bereits realisierte und sowie geplante Querungshilfen an großen Verkehrsinfrastrukturen einschließlich der damit verbundenen Zu- und Abwanderungskorridore legen. D.h. dass Wildwege neuerdings zu den Flächen mit besonderem Abwägungs- und Prüferfordernis zählen. Dies stärkt den Schutz der Wildtiere und ist ein wichtiger Etappensieg all derer, die sich gemeinsam mit dem Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. für den Schutz wildlebender Tiere engagieren. Das Wiedervernetzungskonzept, welches im Rahmen der Umsetzung der landesweiten Biodiversitätsstrategie erarbeitet wird, und – perspektivisch – der darauf  aufbauende landesweite Wildwegeplan, sind im Rahmen der Standortabwägung laut Erlass zu berücksichtigen. Explizit verweist der Erlass auf den Rotwildwegeplan für Schleswig-Holstein.

Der Beratungserlass mit dem Titel „Erlass über Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen“ bietet eine Übersicht über die rechtlichen Grundlagen und fachlichen Aspekte, die bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Anlagen berücksichtigt werden müssen. Kommunen und Gemeinden haben nun eine klare Richtschnur zur Beurteilung der naturschutzfachlichen Anforderungen, wenngleich der Erlass noch viele Punkte offen lässt. Außerdem gibt der Erlass Empfehlungen, wie Photovoltaik- oder auch Solarthermie-Freiflächenanlagen ökologisch sinnvoller geplant oder ausgestaltet werden können. Damit nimmt der Erlass eine zentrale Forderung des Landesjagdverbandes auf.

So sollen bspw. Habitat-Strukturen für Insekten und Tiere geschaffen werden und standorttypische Ansaaten innerhalb eingezäunter Bereiche unterhalten werden. Zur Minderung der Zerschneidungswirkung sind die erforderlichen Einzäunungen zukünftig so zu gestalten, dass Kleintiere problemlos queren können. Bei großflächigen Anlagen sind Querungskorridore (nutzbare Mindestbreite 50 m) für Großsäuger zwischen den Anlagenteilen zu berücksichtigen. Etwa alle 1.000 Meter oder bei bekannten überregionalen Wildquerungskorridoren und Verbundachsen sind entsprechende Bereiche von Solar-Modulen und sonstigen Anlagenteilen freizuhalten. Auch hier sieht der Verband der Jägerinnen und Jäger erheblichen Nachbesserungsbedarf. Laut Erlass sind auch mögliche Fallenwirkungen (z. B. durch Wildschutzzäune an Bundesautobahnen) zu beachten. Zu- und Ableitungskorridore sind von oberirdischer Infrastruktur, Einzäunung und ähnlichem freizuhalten. Jagdruhe soll in Anlehnung an das Verbot in § 29 des Landesjagdgesetzes im Abstand von 200 Metern zum Korridor herrschen.

Grundsätzlich fordert die Landesjägerschaft den Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf bereits versiegelten Flächen und Dächern, bevor Solarparks in der freien Landschaft geplant werden.

Hier finden Sie den kompletten Erlass:

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Landesparcoursschießen 2024: Die Ergebnisse

Das Landesparcoursschießen 2024 fand am 28. September und vom 04. bis 05. Oktober 2024 auf dem Schießstand Hasenmoor statt. Vielen Dank an die Landesschießobfrau Wanja Ellerbrock, alle Aufsichten, Helfer und das Team vom Schießstand Hasenmoor, die einen abwechslungsreichen und anspruchsvollen Jagdparcours aufgebaut haben. Auch in diesem Jahr zeigten die Schützinnen und Schützen hervorragende Leistungen, zu denen wir herzlich gratulieren!

Besonders gratulieren wir den Gewinnern in den einzelnen Klassen:

Aller Klassen: 1. Platz Johannes Lassen nach Stechen, 2. Platz Fabian Schröder nach Stechen

Offene Klasse: 1 Platz Johannes Lassen nach Stechen, 2. Platz Fabian Schröder nach Stechen, 3. Platz Mark Ganske nach Stechen, 4. Platz Stefan Velfe nach Stechen

Alt-Sen-Klasse: 2. Platz Hans-Jürgen Hamann nach Losentscheid, 3. Platz Werner Henrici jun. nach Losentscheid*, 4. Platz Carsten Schmielau nach Treffer 2

*da keiner der drei Schützen zum Stechen angetreten ist, wurde nach Treffer 2 ausgewertet. Hier waren Hans-Jürgen Hamann und Werner Henrici jun. ebenfalls gleich auf, daher erfolgte der Losentscheid

Damenklasse: 1. Platze Beate Fischer nach Stechen, 2. Platz Constanza Behrendt nach Stechen

Jugendklasse: 1. Platz Falk-Wilhelm Schlüter nach Stechen, 2. Platz Ole Mohr nach Stechen

 

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DJV-Positionspapier: Drohnen bei der Jagd

26. September 2024 (DJV) Berlin. Drohnen kommen immer häufiger bei der Jagd zum Einsatz. Sie bieten neue Möglichkeiten bei Kitzrettung, Nachsuche und Seuchenbekämpfung. Zudem bergen sie Risiken durch unsachgemäßen Einsatz oder Missbrauch. Diese Grundsätze sind zu beachten.

1. Drohnen spielen in vielen Lebensbereichen eine immer wichtigere Rolle – auch bei der Jagd oder im Zusammenhang damit. Sie bieten sowohl neue Möglichkeiten, als auch Risiken durch unsachgemäßen Einsatz oder Missbrauch. Bei der Vielzahl der potenziellen Einsatzmöglichkeiten sollten folgende Grundsätze Beachtung finden:

  • Drohnen können jagdliches Handwerk nie ersetzen, sondern allenfalls ergänzen.
  • Der Einsatz von Drohnen kann sinnvoll sein, wenn er dazu dient, die jagdlichen Mittel im Sinne des Tier-, Arten- und Hochwasserschutzes zu unterstützen.
  • Der Drohneneinsatz bei Drückjagden ist grundsätzlich abzulehnen. Es verstößt gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit, wenn Drohnen eingesetzt werden, um Wild zu treiben, anzurühren sowie die Treiberwehr oder einen pirschenden Schützen zu dirigieren.

2. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich konkrete Anwendungsbereiche, insbesondere:

  • Eines der wichtigsten Anwendungsgebiete ist die Rettung von Jungwild und die Sicherung von Gelegen während der Frühmahd.
  • Für die Nachsuche sind brauchbare Hunde gesetzlich vorgeschrieben. Nach Rücksprache mit dem Schweißhundeführer vor Ort kann der ergänzende Einsatz von Drohnen sinnvoll sein, etwa um das Risiko für Mensch und Hund bei der Arbeit in schwer zugänglichen Bereichen (z. B. Schilf und Mais) besser einschätzen zu können.
  • Bei der Seuchenbekämpfung, etwa wenn Schwarzwild nach Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest lokal reduziert werden muss, kann der Drohneneinsatz geboten sein – allerdings folgt die Seuchenbekämpfung auch nicht den Regelungen des Jagdrechts.

Abzulehnen ist der Drohneneinsatz zur Steigerung des Jagderfolges: Drohnen dürfen nicht für die reguläre Jagd eingesetzt werden, um eine höhere Strecke zu erzielen, etwa durch Überprüfung von Einständen unmittelbar vor der Jagd. Wenn Drohnen eingesetzt werden, um Wild zu treiben, anzurühren sowie die Treiberwehr oder einen pirschenden Schützen zu dirigieren, liegt sogar ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit vor, der die Zuverlässigkeit infrage stellt. Erste konkrete gesetzliche Regelungen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern1.

1§ 22 Abs. 4 LJagdG Mecklenburg-Vorpommern: „(4) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Jungwildrettung.“

3. Die anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit sind tragende Pfeiler der Jagd und bei jeder Form der Jagdausübung zu beachten2. Dies gilt auch, wenn kein ausdrückliches Verbot besteht (etwa durch eine konkrete Regelung in den sachlichen Verboten des § 19 im Bundesjagdgesetz)3. Es ist nicht ohne Weiteres alles erlaubt, was technisch möglich ist. Es gehört zu den Pflichten des verantwortungsbewussten Jägers, sein Handeln im Hinblick auf die Jagdethik, einschließlich der Grundsätze der Weidgerechtigkeit, ständig zu prüfen und kritisch zu hinterfragen.

2§ 1 Abs. 3 BJagdG: „Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten“.
3§ Siehe z.B. die DJV-Position zur Waidgerechtigkeit vom 19.6.2000, veröffentlicht u.a. unter www.jagdverband.de/waidgerechtigkeit und Schuck, Kommentar zum Bundesjagdgesetz (3. Aufl.), § 1 Rn. 27ff., § 19 Rn. 1.

4. Die Geschwindigkeit der technischen Entwicklung ist hoch. Es ist kaum absehbar, welche weiteren Einsatzmöglichkeiten es für Drohnen geben wird – und welche jagdethischen Herausforderungen. Konkrete Richtlinien zum Einsatz von Drohnen müssen der Weiterentwicklung der Technik und den wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst und regelmäßig überarbeitet werden.

PM Deutscher Jagdverband

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Niederwild: Myxomatose beim Feldhasen

In den letzten Wochen wurden in Nordrhein-Westfalen vermehrt Fälle von Myxomatose beim Feldhasen beobachtet. Auch in Niedersachsen und Hamburg gibt es Verdachtsfälle. Vor diesem Hintergrund bittet der Landesjagdverband Schleswig-Holstein: Bitte seien Sie bei Totfunden wachsam und lassen Sie diese im Zweifelsfall in Absprache mit der Vet.-Behörde untersuchen. Bislang galt die Erkrankung als kaninchenspezifisch und nur ganz sporadisch finden sich Nachweise von Myxomatose beim Feldhasen (Lepus europeus). Erste Fälle wurden in Frankreich und Irland in den 1950ern und zuletzt in Großbritannien 2014 beschrieben.

Die Liste der Veterinärämter finden Sie über den Link: Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein (PDF, 118KB, Datei ist barrierefrei)

Die Myxomatose wird durch das Myxomavirus (MYXV), einem Virus aus der Familie der Pockenviren hervor gerufen. Bei Wildkaninchen kommt es deutschlandweit immer wieder zu Myxomatose-Ausbrüchen mit Mortalitätsraten von bis zu 90 %. Dabei sind v. a. Populationen mit hohen Bestandsdichten und einer geringen Immunität betroffen. Überragen wird das Virus durch Stechinsekten sowie Körperflüssigkeiten. Der Kaninchenfloh spielt bei Wildkaninchen die Hauptrolle als Überträger, aber auch Stechmücken übertragen den Erreger. Da im Jahresverlauf die Populationsdichte der Wildkaninchen im Spätsommer am höchsten ist und dann auch (klimatisch bedingt) die Hauptsaison der Stechinsekten ist, häufen sich die Myxomatose-Ausbrüche in unseren Breiten häufig im Monat August.

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Nachweis: Wolfsnachwuchs im Sachsenwald

KIEL/SACHSENWALD. Auch im Territorium Sachsenwald ist nun ein Wolfsrudel bestätigt. Den Nachweis erbrachte eine private, offiziell geprüfte Videoaufnahme eines Wolfswelpen. Damit gibt es das Rudel im Territorium Segeberg (zwei Erwachsene, zwei Jährlinge und acht Welpen), die zwei erwachsenen Wölfe und vier nachgewiesenen Welpen aus dem zu Mecklenburg-Vorpommern zählenden, grenzübergreifenden Territorium Langenlehsten/Leisterförde und das Wolfsrudel mit mindestens einem Welpen im Sachsenwald.

Seit 2021 ist bekannt, das sich im größten zusammenhängenden Waldbereich Schleswig-Holsteins, im Sachsenwald, ein Wolfspaar etabliert hat. Das Paar, in den letzten Jahren bestehend aus der Fähe GW2093f und dem Rüden GW2071m, konnte bis zum Sommer 2023 dort regelmäßig gemeinsam beobachtet werden. Bislang war es aber nicht gelungen, Wolfswelpen nachzuweisen.

Im Oktober 2023 wurde erstmals eine andere Wolfsfähe GW3131f zusammen mit dem Rüden GW2071m im Sachsenwald nachgewiesen. Wolfswelpen kommen in unseren Regionen in der Regel Anfang Mai zur Welt. Am 29. September 2024 wurde nahe des Sachsenwaldes ein Wolf von einem Autofahrer gefilmt. Nach Auswertung der Aufnahmen durch die Fachleute des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements steht fest, dass es sich bei dem gefilmten Tier um ein diesjähriges Jungtier handelt. Das Tier ist etwa fünf Monate alt. Gegenwärtig ist unklar, wie viele Welpen in diesem Jahr im Sachsenwald geboren wurden. Das schleswig-holsteinische Wolfsmanagement bemüht sich, diese Frage sowie den Verbleib der Fähe GW2093f zu klären.

Erläuterung Begrifflichkeiten

Ein einzelner Wolf, der mindestens 6 Monate in einem Gebiet lebt und dort über diesen Zeitraum nachgewiesen werden kann, wird als residenter Wolf bezeichnet.

Ein Wolfspaar besteht aus einem Wolfsrüden und einer Wolfsfähe, die gemeinsam ihr Territorium markieren, aber (noch) keinen Nachwuchs haben.

Als Wolfsrudel bezeichnet man eine Wolfsfamilie. Sie besteht in der Regel aus den Eltern, den Welpen und eventuell aus den Nachkommen aus dem Vorjahr (Jährlingen). Manchmal leben aber auch ältere Nachkommen mit im Rudel.

 

Verantwortlich für diesen Pressetext:
Martin Schmidt und Janine Wergin, Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein | Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek | Telefon 04347 704-243 und -198 | Telefax: 04347 704-702 | E-Mail: martin.schmidt@lfu.landsh.de und janine.wergin@lfu.landsh.de I www.schleswig-holstein.de/lfu

Quelle: PM Landesamt für Umwelt

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Jungwildrettung: Einsatz älterer Drohnen jetzt dauerhaft möglich

Bundesverkehrsministerium erlaubt Geräte ohne EU-Zertifizierung weiterhin. DJV und DWR begrüßen Entscheidung. Kritikpunkt: Einsatzbereich ist weiterhin eingeschränkt.

Das Bundesverkehrsministerium hat eine unbefristete Ausnahmeregelung zum weiteren Einsatz von älteren Drohnen für die Kitzrettung beschlossen. Damit können die vor dem Inkrafttreten der EU-Drohnenregelungen am 1. Januar 2024 beschafften Drohnen für einen breiten Einsatzbereich dauerhaft genutzt werden – obwohl eine EU-Zertifizierung fehlt. Der Deutsche Jagdverband (DJV) und die Deutsche Wildtierrettung (DWR) begrüßen die Regelung, die einer Forderung der Verbände entspricht und dem Tierschutz dient.

Die Verbände kritisieren jedoch, dass die Regelung nicht weit genug geht. Gewisse Beschränkungen können Jungwildretter in der Praxis vor erhebliche Probleme stellen. Die Bestandsdrohnen müssen nach wie vor größere Abstände zu Straßen und Infrastruktur einhalten als neuere, zertifizierte Drohnen. Zudem dürfen sie nicht außer Sichtweite fliegen.

Die neue Regelung ersetzt ab dem 20. November 2024 eine zunächst befristete Ausnahmeregelung. Bei den neueren Drohnen, die bereits über eine EU-Zertifizierung verfügen, ist das mögliche Einsatzspektrum weiter. Hintergrund der Ausnahme für die Bestandsdrohnen ist unter anderem die Förderung der Drohnen durch das Bundeslandwirtschaftsministerium. Ohne Ausnahmeregelung wäre der Einsatzbereich älterer Drohnen so stark eingeschränkt gewesen, dass ein Einsatz für die Jungwildrettung kaum noch möglich wäre. Die Jungtierrettung ist ein wichtiges Einsatzgebiet von Drohnen mit Wärmebildkameras.

Quelle: PM DJV

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Sensation: Rothirsch-Wanderung in Schleswig-Holstein erstmals mit GPS-Sender erfasst

Es war eine weite Reise in wichtiger Mission. Einmal vom nördlichen Hamburger Stadtrand in die Segeberger Heide und zurück. Allein auf dem 32 km langen Hinweg überquerte der zehnjährige Rothirsch Anfang September in zwei Nächten 14 zum Teil stark befahrene Straßen und schlich sich durch teilweise dicht besiedelte Gebiete. Erst seit wenigen Tagen ist er wieder zu Hause im Hamburger Naturschutzgebiet Duvenstedter Brook. Rothirsche legen zur Paarungszeit oft weite Strecken zurück und transportieren dabei ihre Gene von einer Teilpopulation in die nächste. Mit ihrer Mobilität zur Paarungszeit sichern sie die genetische Vielfalt und die langfristige Existenz ihrer Art. Das Besondere: erstmals konnte eine solche Wanderung im Norden genau erfasst werden.

Die Besenderung des Rothirsches – in der Region „der Bargfelder“ genannt, ist ein gemeinsames Projekt von Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, Landesjagdverband Schleswig-Holstein sowie den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten und ein

Karte mit Hin- und Rückweg des Bargfelders vom Duvenstedter Book in die Segeberger Heide

Beispiel für die gute Kooperation. Abgesehen von seinem imposanten Geweih ist er an einer kahlen Stelle im Fell auf der rechten Schulter gut erkennbar und wurde bereits in den Vorjahren zur Brunftzeit im Herbst in der Segeberger Heide beobachtet. Dass der Hirsch nun einen GPS-Sender trägt, ist eine kleine Sensation. „Als der Biologe und Wildtierfotograf Gernot Maaß und der Jagdaufseher Marco Klose mit der Idee der Besenderung auf mich zugekommen sind, war mir sofort klar, dass dies eine große Chance ist, den Wanderweg des „Bargfelders“ zu dokumentieren und auf das Problem der zunehmenden Lebensraumzerschneidung hinzuweisen. Wir wussten aber auch, dass es fast unmöglich ist, einen ganz bestimmten Hirsch zu narkotisieren und zu besendern“, berichtet der Wildbiologe Frank Zabel, der Initiator des Projektes vom Landesjagdverband Schleswig-Holstein. Denn nach perfekter Vorbereitung durch örtliche Unterstützer war es im Juli gelungen, den „Bargfelder“ mit einem GPS-Sender auszustatten. „Wir haben mehrere Abende auf der Lauer gelegen, um den Hirsch mit einem Narkosepfeil zu betäuben. Ein langwieriges und schwieriges Unterfangen. Nicht selten gewinnt dabei der Hirsch. Denn: dem langsamen Betäubungsgeschoss weichen die Tiere problemlos aus“, erklärt Marcus Meißner, Rothirsch-Experte der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und verantwortlich für die Besenderung. „Darüber hinaus sollte man nicht weiter als 20 Meter von dem Tier entfernt sein und der Hirsch muss lange genug stehen bleiben, bis der Pfeil ankommt.“ Vom Schuss bis zur Wirkung der Narkose dauert es mehrere Minuten. Gefunden hat den narkotisierten Hirsch zielsicher Marcel Zickermann, Forstwirt und Jagdexperte von den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten, mit einem für solche Aufgaben speziell ausgebildeten Jagdhund. Seit der Besenderung wird jede Stunde die Position des Tieres ermittelt. „Es wäre schön, wenn der Sender ein weiteres Jahr durchhält“, hofft Meißner, „danach können wir das Halsband auf Knopfdruck wieder ablösen.“

Wandert er oder wandert er nicht? – war seit der Besenderung die große Frage. Am 31. August war es dann endlich so weit und „der Bargfelder“ brach auf zu seiner großen Wanderung nach Norden. Gut dreieinhalb Wochen hat er insgesamt in der Segeberger Heide verbracht, bis er dann am 27. September innerhalb von nur 12 Stunden zurückgekehrt ist. „Es ist natürlich eine besondere Freude, den Hirsch jedes Mal wieder wohlbehalten am Ziel seiner Wanderung zu beobachten – jetzt kennen wir nun endlich auch seine Route“ freut sich Wildtierfotograf Gernot Maaß, der die kahle Schulter als Erkennungsmal ausmachte. Die Wanderachsen der Rothirsche zwischen den beiden Gebieten sind seit vielen Jahren bekannt und waren Gegenstand mehrerer Forschungsarbeiten. Mithilfe der Telemetrie ist es jetzt erstmals gelungen, die bisherigen Modell-Annahmen mit Bewegungsdaten zu belegen. Das Problem: derartige Wanderungen werden immer seltener und die Möglichkeiten dazu schwinden. Das macht nicht nur den Genaustausch der Hirsche schwieriger. Wildtier-Korridore sind die Lebensadern der Artenvielfalt und verbinden Ökosysteme miteinander. So trägt z.B. jeder Rothirsch eine Vielzahl von Pflanzensamen mit sich – entweder im Verdauungstrakt oder im Fell – und verteilt sie über weite Strecken. Werden diese Verbindungen unterbrochen, hat das langfristig gravierende Folgen – sowohl für die Lebensgemeinschaften als auch für den Genpool einzelner Arten. „Ein funktionierender genetischer Austausch ist in Schleswig-Holstein gerade für die großen, weit verteilten Waldgebiete

Ergänzendes Karte des Landesjagdverbandes mit Hin- und Rückweg des Bargfelders vom Duvenstedter Book in die Segeberger Heide sowie den bedeutsamen Straßenachsen und Siedlungsbereichen, die den Lebensraum stark zerschneiden. (Quelle: LJV SH)

wie z.B. den Segeberger Forst und ihren Rotwildbestand von besonderer Bedeutung.“ erklärt Jan Meyer-Hamme, zuständig für das Sachgebiet Jagd bei den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten. „Mehrere genetische Untersuchungen bestätigen, dass die Rotwildvorkommen in Schleswig-Holstein bereits ein gravierendes Problem haben und auf die Wiederbelebung des Genaustausches angewiesen sind“, ergänzt der Wildbiologe Frank Zabel vom Landesjagdverband Schleswig-Holstein. Was zum Schutz der Verbundachsen getan werden muss, ist unstrittig: Durch Autobahnen oder Bundesstraßen zerschnittene Wildtier-Korridore müssen durch Grünbrücken querbar gemacht werden, auf ganzer Länge durchlässig bleiben und ausreichend Trittsteine als Ruheräume beinhalten. Nicht umsonst war das einzige Etappenziel des „Bargfelders“ auf seiner Wanderung am 1. September das Stiftungsgebiet Nienwohlder Moor.

Der Rothirsch ist mit seinen bis zu 300 kg Lebendgewicht nur der größte Vertreter einer ganzen Reihe von Arten, die auf funktionierende Verbindungen zwischen den Lebensräumen angewiesen sind. „Unser Wanderhirsch verdeutlicht nochmal die Bedeutung von Wildtier-Korridoren und miteinander verbundenen Ruhezonen in der Landschaft“, erklärt Marcus Meißner von der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und Frank Zabel vom Landesjagdverband ergänzt: „Für die Rothirsch-Vorkommen in Schleswig-Holstein ist die Funktionsfähigkeit der Wildtier-Korridore eine Existenzfrage“.

Kontakt:

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V., Frank Zabel, Wildbiologe (M.Sc.)

Böhnhusener Weg 6, 24220 Flintbek, F.Zabel@LJV-SH.de

Tel. 0151 5056 4975

Ergänzende Informationen des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein:

Ergänzendes Karte des Landesjagdverbandes mit Hin- und Rückweg des Bargfelders vom Duvenstedter Book in die Segeberger Heide sowie den bedeutsamen Straßenachsen und Siedlungsbereichen, die den Lebensraum stark zerschneiden sowie den aktuell geplanten Windenergieeignungsflächen. (Quelle: LJV SH)

Hier geht es zur Pressemitteilung

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V.
Böhnhusener Weg 6
24220 Flintbek

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Achtung: Wildunfälle jetzt besonders wahrscheinlich!

2. Oktober 2024 (DJV) Berlin. In den Herbstmonaten sind Wildtiere besonders aktiv – auf der Suche nach Futter und Partnern. Vor allem in der Morgen- und Abenddämmerung ist Aufmerksamkeit geboten. Der DJV gibt Tipps, wie sich Wildunfälle vermeiden lassen und was zu tun ist, wenn es kracht.

Rutschige Straßen, schlechte Sicht und geschäftige Wildtiere: Im Herbst steigt das Unfallrisiko auf Straßen merklich an. Viele Wildtiere sind jetzt intensiv auf Nahrungssuche, um sich auf die kargen Wintermonate vorzubereiten. Auf dem Weg zu Futterplätzen müssen sie häufig Straßen überqueren. Hinzu kommt als Unfallrisiko bei den Arten Wildschwein und Damhirsch die Paarungszeit: Im Oktober und November sind sie besonders aktiv. Der Deutsche Jagdverband (DJV) gibt Tipps, wie sich Wildunfälle vermeiden lassen und was nach einem Zusammenstoß zu tun ist.

Der DJV appelliert an Autofahrer, vor allem an in der Morgen- und Abenddämmerung wachsam zu sein. Dann sind viele Wildtiere unterwegs. Sehr risikoreich: Straßen durch den Wald oder entlang der Wald-Feld-Kante. Angepasste Geschwindigkeit hilft, Wildunfälle zu vermeiden, Tempo 80 statt 100 verkürzt den Bremsweg bereits um etwa 25 Meter.

Große Säugetiere können erheblichen Schaden am Auto anrichten. Bei einem Zusammenstoß mit einem Wildschwein bei 60 Kilometern pro Stunde wirken Kräfte, als würde sich ein dreieinhalb Tonnen schweres Nashorn unsanft auf die Motorhaube setzen.

Das hilft, um Wildunfälle zu vermeiden:

Gefahrenzonen erkennen: Besonders aufmerksam sein an unübersichtlichen Wald- und Feldrändern sowie in Wäldern und auf neuen Straßen.
Geschwindigkeit anpassen: Tempo 80 statt hundert verkürzt den Bremsweg um 25 Meter – das kann Leben retten.
Ein Tier kommt selten allein: Auf Nachzügler achten, wenn ein Tier am Straßenrand auftaucht – das gilt jetzt besonders für Reh, Hirsch oder Wildschwein.
Gekonnt verjagen: Fernlicht ausschalten, damit die Tiere nicht geblendet werden. Hupen, um Wildtiere von der Straße zu verjagen.

Was zu tun ist, wenn es kracht:

Sicher bremsen: Ein kontrollierter Zusammenstoß ist besser als unkontrollierte Ausweichmanöver. Bremspedal durchdrücken und geradeaus steuern, wenn ein Wildtier vor dem Fahrzeug auftaucht.
Unfallstelle sichern: Warnblinker anschalten, Warnweste anziehen und erst dann Warndreieck aufstellen. Umgehend die Polizei rufen.
Abstand halten: Schwer verletzte Tiere erleiden Todesangst – das bedeute auch Verletzungsgefahr für Menschen. Totes Wild auf keinen Fall mitnehmen, das wäre strafbare Wilderei.
Geflüchteten Tieren nicht folgen – aber unbedingt melden und Fluchtweg merken. So lässt sich unnötiges Leid vermeiden. Jäger finden schwer verletzte Tier mit speziell ausgebildeten Hunden.

Quelle DJV

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28. Naturschutztag Schleswig-Holstein: Naturschutz und erneuerbare Energien – Wie kann die Koexistenz funktionieren?

Die notwendige Energietransformation zu Gunsten des Klimaschutzes auf der einen und die Zielsetzungen zum Schutz der Biodiversität auf der anderen Seite erhöhen den bereits bestehenden Druck auf die noch verfügbaren Flächen an Land und auf See enorm. Der diesjährige Naturschutztag befasst sich mit der Koexistenz von Naturschutz und Erneuerbaren Energien. Welche Rahmenbedingungen sind notwendig? Wie kann sichergestellt werden, dass Belange des Natur- und Klimaschutzes gleichrangig berücksichtigt werden?

Veranstaltungsdetails

  • Beginn Donnerstag, 14.11.2024 um 10:00 Uhr
  • Ende Donnerstag, 14.11.2024 um 17:15 Uhr
  • Veranstaltungsort Holstenhallen Neumünster
  • Seminarleitung Nicole Rönnspieß und Dörte Paustian, beide: Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume, Flintbek
Anerkannt für Schutzgebietsbetreuer/-innen / Mitglieder des Naturschutzdienstes Zertifizierte Natur-und Landschaftsführer/-innen Lehrkräfte (Anerkennung durch das IQSH)
Kosten 39,00 € inkl. Verpflegungskosten Dank der Unterstützung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein beträgt der Tagungsbeitrag 39 € inklusive Verpflegungskosten. Aufgrund des reduzierten Teilnahmebeitrags ist eine Ermäßigung nicht möglich.
Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 Jahren zahlen keinen Beitrag, müssen jedoch direkt mit ihrer Anmeldung eine Kopie des Personalausweises zusenden.
In Zusammenarbeit mit Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein und weiteren Akteuren

Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Angaben liegt bei den Veranstaltern.

BNUR

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Brauchtum: Hubertusmessen 2024

Im ganzen Land beginnt bald wieder die Zeit der traditionellen Hubertusmessen. Im Folgenden finden Sie eine kleine Übersicht der dem Landesjagdverband Schleswig-Holstein mitgeteilten Hubertusmessen in Schleswig-Holstein:

Datum Uhrzeit Name der Kirche Adresse der Kirche Bläsercorps/Bläsergruppe
26.10.2024 18.00Uhr St. Petri Kirche Bosau Pastor-Piening Weg, 23715 Bosau Freischütz Eutin
27.10.2024 16.00Uhr St. Nicolai-Kirche Kirchplatz2,24340 Eckernförde Eckernförder Parforcehornbläserkreis
27.10.2024 19.00Uhr Vicelinkirche An der Kirche2, 23820 Pronstorf Diana Plön
01.11.2024 18.00Uhr Klosterkirche Lindenplatz, Bordesholm Parforcehornbläser Rendsburg/Schleswig
01.11.2024 19.00Uhr St. Johannes Kirche Seestr.2, 24231 Giekau Diana Plön
01.11.2024 unbk. Ev.-Luth.-Kirchengemeinde Trittau Kirchenstsraße 17, 22946 Trittau Bläserkreis Woldenhorn
02.11.2024 18.00Uhr Marienkirche An der Marienkirche 21, 24768 Rendsburg Parforcehornbläser Rendsburg/Schleswig
03.11.2024 16.00Uhr St. Jürgen-Kirche Kirchstr. 1. ,24214 Gettorf Eckernförder Parforcehornbläserkreis
03.11.2024 18.00Uhr St. Marienkirche Kirchenstr. 29, 25856 Hattsetdt Es -Horn  Geflüster
03.11.2024 17.00Uhr Klosterkirche Klosterhof 24, 24211 Preetz Diana Plön
03.11.2024 17.00Uhr Klosterkirche Cismar Bäderstraße,23743 Grömitz Freischütz Eutin
03.11.2024 unbk.Uhr Alt-Rahlstedter Kirche Pfarrstraße 19, 22149 Hamburg Bläserkreis Woldenhorn
08.11.2024 17.10Uhr St. Marienkirche Holnisser Weg 3,24977 Grundhof Angeliter Parforce Cuvée
08.11.2024 18.30Uhr St. Pankratiuskirche Dorstr. , 25870 Oldensworth Parforcehornbläser Rendsburg/Schleswig
08.11.2024 unbk.Uhr Ev.-Luth.-Kirchengemeinde Bad Oldesloe Kirchberg 8, 23843 Bad Oldesloe Bläserkreis Woldenhorn
09.11.2024 18.30Uhr St. Petri Dom zu Schleswig Norderdomstr. 4, Schleswig Parforcehornbläser Rendsburg Schleswig
09.11.2024 17.00Uhr Christuskirche Kirchenstr. 6, 25899 Niebüll Bläsercorps Südtondern
10.11.2024 18.00Uhr Dreifaltigkeitskirche Finnische Allee 27, 25551 Hohenlockstedt Parforcehornbläser Wilstermarsch
10.11.2024 18.00Uhr St. Martin Kirche Niedernstr. 2, 24589 Nortorf Parforcehornbläser Rendsburg Schleswig
10.11.2024 17.00Uhr St. Jürgen Kirche Kirchstr. 3, 23823 Schlamersdorf Diana Plön
10.11.2014 17.00 Uhr St. Marien Hauptstr. 20, 23899 Gudow Lübeck
15.11.2024 19.00Uhr Aegidienkirche Aegidienkirchhof 1-3,23552 Lübeck Lübeck
15.11.2024 18.00Uhr St. Severin Keitum Parforcehornbläser Rendsburg Schleswig
16.11.2024 18.00Uhr Curauer Kirche Curauer Dorfst. 6, 23617 Stockelsdorf Lübeck

 

Sollten Sie Informationen über weiter stattfindende Hubertusmessen haben, können Sie diese gerne an uns weiterleiten an landesblaeserobfrau1@gmx.de. Wir werden die Liste dann ergänzen.

Hintergrund: Am 3. November gedenken Jägerinnen und Jäger in ganz Europa ihres Schutzheiligen Sankt Hubertus, Pfalzgraf von Burgund. Er wird als Begründer einer nachhaltigen und weidgerechten Jagd angesehen, an dem sich Jägerinnen und Jäger ein Beispiel nehmen sollen. Der Überlieferung nach war Hubertus als junger Edelmann ein zügelloser Jäger, der die Erlegung des Wildes als Selbstzweck sah. Weder christliche Feiertage noch ethische Grundsätze hinderten den Jäger, seiner Leidenschaft hemmungslos nachzugehen. Nachdem seine Frau gestorben war, ging er als Einsiedler in die Wälder der Ardennen, um dort über seine Trauer hinwegzukommen und ernährte sich ausschließlich durch die Jagd.
Eine Begegnung mit einem Hirsch, der ein leuchtendes Kreuz zwischen seinen Geweihstangen trug, bekehrte ihn und ließ ihn erkennen, dass die Jagd nicht allein dem Selbstzweck dient, sondern ein Dienst an der Natur mit weitreichender Verantwortung ist. Diese „Achtung vor dem Geschöpf“ ging als Waidgerechtigkeit in die Verhaltensgrundsätze der Jägerschaft ein. Der Heiliggesprochene wird meist mit Jagdhund und Jagdhorn kniend vor dem „Hubertushirsch“ dargestellt, bewaffnet mit Schwert und Spieß. Hubertusmessen werden Anfang November von Jagdhornbläsern begleitet und in feierlich geschmückten Kirchen gehalten.

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Wolf: EU stimmt für niedrigeren Schutzstatus

25. September 2024 (DJV) Berlin

Deutschland stimmt ebenfalls für Änderung in der Berner Konvention. DJV begrüßt positives Signal. Bundesregierung wird aufgefordert, die nächsten Schritte hin zum aktiven Wolfsmanagement zu gehen.

Ein erster Schritt in die richtige Richtung: Die Botschafter der EU-Mitgliedsstaaten haben heute für eine Absenkung des Schutzstatus für den Wolf in der Berner Konvention von „streng geschützt“ auf „geschützt“ gestimmt – darunter auch Deutschland. Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt diese Entscheidung als positives Signal und fordert die Bundesregierung auf, die nächsten Schritte hin zu einem aktiven Wolfsmanagement konsequent zu gehen.

Nach formaler Billigung der Abstimmung im EU-Ministerrat wird die EU-Kommission den Antrag bei der Berner Konvention im Dezember einbringen. Diese muss zustimmen und danach kann die EU-Kommission die FFH-Richtlinie anpassen. „Der Weg ist frei, die Bundesregierung muss sich jetzt in Europa aktiv für die Herabstufung des Schutzstatus in der FFH-Richtlinie einsetzen“, sagte DJV-Präsident Helmut Dammann-Tamke. Abgesehen davon müsse die Ampelkoalition endlich die Entnahme von Wölfen im Einzelfall so gestalten, dass sie wirksam und rechtssicher sei. Bislang fehle dazu allerdings augenscheinlich der Wille, so Dammann-Tamke weiter. Das vor gut einem Jahr von Bundesumweltministerin Steffi Lemke vorgestellte Schnellabschussverfahren ist nach Ansicht des DJV gescheitert.

Unabhängig von der heutigen positiven Entscheidung auf EU-Ebene bleibt die Bundesregierung weiterhin die Umsetzung eines regional differenzierten Bestandsmanagement in Deutschland schuldig, das im Koalitionsvertrag festgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang weist der DJV auf das von der FDP in Auftrag gegebene Gutachten des Staatsrechtlers Professor Michael Brenner hin. Demnach ist bereits unter dem jetzigen Anhang IV der FFH-Richtlinie ein Bestandsmanagement für den Wolf  unter engen Voraussetzungen möglich. Steigende Wolfspopulation, steigende Schäden und schwindende Akzeptanz in der Bevölkerung: Der DJV fordert klare rechtliche Regelungen, die schlussendlich eine Herabstufung des Schutzstauts für den Wolf von Anhang IV (streng geschützt) nach V (geschützt) FFH-Richtlinie erfordern.

Die heutige Entscheidung in Brüssel ist ein erster, aber wichtiger Schritt auf dem Weg hin zu einem praxisgerechten Umgang mit dem Wolf. Vorerst ist nur entschieden, dass die EU bei der Berner Konvention einen Antrag auf Änderung des Schutzstatus stellt. Die Mehrheit in der Berner Konvention gilt als wahrscheinlich, so hatte die Schweiz 2018 selbst einen entsprechenden Antrag gestellt. Die FFH-Richtlinie der EU bleibt zunächst unverändert, der Wolf weiterhin streng geschützt (Anhang IV). Die Änderung des Schutzstatus nach der Berner Konvention ist jedoch Voraussetzung für die Änderung der Anhänge der FFH-Richtlinie.

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Protest zeigt Wirkung: Sicherheitspaket verschoben

24. September 2024 (DJV) Berlin

Finale Abstimmung im Bundestag fällt diese Woche aus. DJV begrüßt Entscheidung und fordert komplette Rücknahme der Änderungsvorhaben im Waffenrecht. BZL-Petition ist mit über 105.000 Unterschriften bereits jetzt eine der erfolgreichsten.

Noch in dieser Woche wollte die Ampelkoalition das heftig kritisierte Sicherheitspaket eiligst durch das Parlament peitschen. Daraus wird jetzt nichts: Es wurde kurzfristig von der Tagesordnung des Deutschen Bundestags genommen. Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt diese Entscheidung und bewertet die Reaktion als Erfolg des breit angelegten Protests. Gemeinsam mit dem Bundesverband zivile Legalwaffen (BZL) hat der Dachverband der Jäger eine Petition gestartet, die bereits jetzt zu den erfolgreichsten auf der Plattform openPetition gehört: Innerhalb von zwei Wochen haben über 105.000 Menschen unterschrieben. Der DJV bittet um weitere Unterstützung, das Ziel: mindestens 130.000 Unterschriften.

In der gestrigen öffentlichen Anhörung des Innenausschusses übten die geladenen Sachverständigen deutliche Kritik am Sicherheitspaket. Nahezu einhellig wurden die Regelungen als zu weitgehend, unpräzise und unsystematisch beschrieben. Konsens war, dass Taten wie die in Solingen oder Mannheim damit nicht verhinderbar gewesen wären. Der DJV fordert die sofortige Rücknahme aller Änderungsvorhaben im Waffenrecht – Extremisten und Gefährder werden damit überhaupt nicht in den Fokus genommen. In einer Stellungnahme hat der DJV seine Kritikpunkte anlässlich der öffentlichen Anhörung zusammengefasst.

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Jagdzeiten: Neue Landesverordnung erweitert Jagdzeiten

Mit heutigem Datum tritt die neue „Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten“ in Kraft. Graugänse, Kanada- und Nilgänse dürfen nun vom 16. Juli bis 31. Januar bejagt werden.

Nonnengänse dürfen von nun an vom 1. Oktober bis 28. Februar mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Vergrämung außerhalb von europäischen Vogelschutzgebieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen durchgeführt werden darf, auf denen die Bewirtschaftenden sich nicht vertraglich zur Duldung von Gänsen verpflichtet haben; die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen muss zuvor auf Flächen, die außerhalb der Gänserastplatzkulisse liegen, durch einen anerkannten Sachverständigen festgestellt worden sein; innerhalb der Gänserastplatzkulisse muss der Schaden glaubhaft dokumentiert werden; die in dem jeweiligen Jagdjahr nach dem 15. Januar erlegten Nonnengänse sind in den Streckenlisten der Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 gesondert zu erfassen.

Die Rabenkrähe hat nun eine Jagdzeit vom 01. August bis 28. Februar. Im Bereich der Deichkörper, Warften oder sonstiger Erhöhungen außerhalb der Seedeiche darf die Jagd auf Wildkaninchen, Dachse, Nutria und Füchse zur Gewährleistung der Deichsicherheit und zum Schutz von Küstenvögeln ganzjährig ausgeübt werden.

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Schießübungsnachweis: Landesverordnung veröffentlicht

Mit heutigem Datum tritt die neue Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises in Kraft. Wer zukünftig an Gesellschaftsjagden auf Schalenwild teilnehmen möchte, muss einen gültigen Schießnachweis erbringen. Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerin oder der Jäger zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nachweisen kann, dass auf einer für das jagdliche Schießen zugelassenen Schießstätte innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens fünf Schüsse mit einem schalenwildtauglichen Kaliber auf den „laufenden Keiler“ geschossen wurden. Der Besuch eines Schießkinos ist ebenso anerkannt. Die Teilnahme an Kreis-, Bundes-, oder Landesmeisterschaften ist gleichgestellt und hier darf auch weiterhin 22. Hornet geschossen werden. Elektronische Simulatoren sind nicht zulässig.

Der Schießübungsnachweis muss schriftlich erfolgen. Der Nachweis enthält neben einer Bestätigung über die Erbringung der Anforderungen gemäß § 2 mindestens Angaben zum Datum des Nachweises, einen Stempelabdruck der Schießstätte und den Namen sowie die Unterschrift der verantwortlichen Standaufsicht.

Den genauen Verordnungstext finden Sie hier:

Landesverordnung über die Erlangung des Schießübungsnachweises

Vom 15. Juli 2024 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 792-1-27

Aufgrund des § 29 Absatz 9 Satz 4 des Landesjagd[1]gesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), verordnet das Ministerium für Land[1]wirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbrau[1]cherschutz:

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Schießübungsnachweise, die nach § 29 Absatz 9 des Lan[1]desjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), zu erbringen sind, wenn die Jägerin oder der Jäger an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt, auf der Schalenwild zur Bejagung freigegeben wird.

§ 2

Inhalt des Schießübungsnachweises

(1) Die Durchführung des Schießübungsnachweises muss mit Büchsenpatronen in einem auf Schalenwild gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), zugelassenen Kaliber erfolgen.

(2) Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Jägerin oder der Jäger zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nachweisen kann, dass er oder sie auf einer für das jagdliche Schießen zugelassenen Schießstätte innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens fünf Schüsse auf die unter Nummer 5, 6, 7 oder 8 aufgeführten flüchtigen Überläuferscheiben im Anhang der vom Deutschen Jagdverband e.V. herausgegebenen Schießstandordnung und Schießvorschrift abgegeben hat. Die Scheibe muss sich bei der Schussabgabe in Bewegung befinden.

(3) Der Schießübungsnachweis gilt ebenfalls als erbracht, wenn die Leistungen nach Absatz 2 entsprechend in einem Schießkino auf bewegte Ziele erfüllt wurden. Die Erbringung des Schießübungsnachweises in Schießsimulatoren ist unzulässig.

§ 3

Form des Nachweises

Der Schießübungsnachweis muss schriftlich erfolgen. Der Nachweis enthält neben einer Bestätigung über die Erbringung der Anforderungen gemäß § 2 mindestens Angaben zum Datum des Nachweises, einen Stempelabdruck der Schießstätte und den Namen sowie die Unterschrift der verantwortlichen Standaufsicht.

§ 4

Anerkennung weiterer Nachweise

(1) Schießübungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden und zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd nicht älter als zwölf Monate sind, sowie Schießübungsnachweise aus anderen Ländern, die auf Grundlage einer jeweiligen landesgesetzlichen Regelung erbracht wurden, werden als gleichwertig anerkannt.

(2) Ebenso wird als gleichwertig die vollständige

Teilnahme an einer Kreis-, Landes- oder Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen gemäß der Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e.V. in der jeweils gültigen Fassung innerhalb der letzten zwölf Monate zum Zeitpunkt der Gesellschaftsjagd anerkannt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 15. Juli 2024

W e r n e r S c h w a r z

Minister für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

Quelle GVOBL

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Afrikanische Schweinepest: LJV begrüßt Verlängerung des Maßnahmenpakets

Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP): Landesregierung, Kreise und kreisfreie Städte verlängern gemeinsames Maßnahmenpaket

KIEL. Land, Kreise und kreisfreie Städte machen sich für die Prävention der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild weiterhin stark: Sie haben heute (1. August) das gemeinsame Maßnahmenpaket zum dritten Mal verlängert. Das schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium, der Landkreistag sowie der Städteverband haben sich auf eine weitere zweijährige Verlängerung des 2018 initiierten Abkommens verständigt.

Landwirtschaftsstaatssekretärin Anne Benett-Sturies sagte dazu: „Ich bedanke mich bei den Kreisen und kreisfreien Städten für den Konsens zur Weiterführung dieses erfolgreich etablierten Maßnahmenpakets. Die Maßnahmen sind vor dem Hintergrund des aktuellen Auftretens der Afrikanischen Schweinepest in Hessen und Rheinland-Pfalz ein starkes Signal für eine gemeinsam getragene Prävention im Land. Sie bieten der Jägerschaft in Schleswig-Holstein auch in Zukunft verbesserte Bedingungen für die Schwarzwildjagd und schaffen Anreize für das wichtige ASP-Monitoring bei Fallwild. Diese Maßnahmen haben sich in den vergangenen Jahren bewährt und werden von den Jägerinnen und Jägern gut angenommen. Für ihr Engagement und ihr Mitwirken danke ich insbesondere auch der Jägerschaft.“

Die Geschäftsführer des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages, Dr. Sönke E. Schulz und des Städteverbandes Schleswig-Holstein, Marc Ziertmann, führten hierzu aus: Die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte sind auf mögliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) seit Jahren gut vorbereitet. Wichtig ist aber ebenso in der Prävention nicht nachzulassen und die verschiedenen Maßnahmen weiter aufrecht zu erhalten. Das gemeinsame Maßnahmenpaket ist hier ein wichtiger Baustein.

Mit dem Maßnahmenpaket erhalten Jägerinnen und Jäger eine finanzielle Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit verendet aufgefundenem Schwarzwild. Wer als Jagdausübungsberechtigter solches Fallwild findet, eine Probe für die Untersuchung auf ASP im Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) entnimmt und das Fallwild ordnungsgemäß entsorgt, erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Euro. Im Rahmen des laufenden ASP-Monitorings ist die Untersuchung des Fallwilds im Sinne eines Frühwarnsystems von besonderer Bedeutung, um einen möglichen Eintrag der Tierseuche nach Schleswig-Holstein frühzeitig zu entdecken. Infizierte Wildschweine können innerhalb weniger Tage an der Infektion mit dem Virus verenden; das Virus bleibt jedoch in den Kadavern über lange Zeit infektiös und kann somit weitere Wildschweine infizieren.

Zudem ist in Schleswig-Holstein die Infrastruktur zur unschädlichen Beseitigung des Aufbruchs, also der Innereien des erlegten Wilds, aufgebaut worden. Von den Kreisen und kreisfreien Städten wurden landesweit 28 Sammelplätze eingerichtet, an denen Jägerinnen und Jäger kostenlos Aufbruch von Schwarzwild sowie Schwarzwild-Kadaver entsorgen können. Die gesammelten Tiere sowie die Eingeweide werden im Anschluss über die Tierkörperbeseitigung unschädlich entsorgt.

Zusätzlich werden Jägerinnen und Jägern für Schwarzwild, das in Schleswig-Holstein erlegt wird, die Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen – den Befall mit Fadenwürmern – vonseiten der Kreise und kreisfreien Städte erlassen. Eine Trichinenuntersuchung ist immer dann vorgeschrieben, wenn Schwarzwild verzehrt werden soll.

Der finanzielle Rahmen des auf weitere zwei Jahre angelegten Maßnahmenpakets liegt bei 150.000 Euro pro Jahr. Die Kosten teilen sich jeweils zur Hälfte die Kreise und kreisfreien Städte mit dem Land. Die Aufwandsentschädigung im Zusammenhang mit Fallwild wird ausschließlich vom Land getragen und über das Landwirtschaftsministerium abgewickelt.

Hintergrund:

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine schwere, hochansteckende und unheilbare Virusinfektion, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt und fast immer zum Tod der infizierten Schweine führt.

Seit 2014 verbreitet sich die Tierseuche in Europa, wobei vor allem östliche Länder betroffen sind. Im Jahr 2020 wurde der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen erstmalig in Deutschland amtlich festgestellt. Dabei wurde der Seuchenerreger bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein im Landkreis Spree-Neiße in Brandenburg in Nähe der Grenze zu Polen nachgewiesen. Seitdem wurde die ASP beim Schwarzwild in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. Seit Juni 2024 hat erstmals Hessen ASP-Einträge beim Schwarzwild gemeldet. In der Folge ist es auch zu Nachweisen beim Schwarzwild in Rheinland-Pfalz gekommen.

ASP-Ausbrüche in Hausschweinebeständen wurden bislang in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hessen amtlich festgestellt.

Weitere Informationen finden Sie unter:

  1. Informationen der Landesregierung: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/T/tiergesundheit/afrikanischeSchweinepest.html
  2. Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI): https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/

 

Quelle PM MLLEV

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Hanna Kühl | Ministerium für Landwirtschaft, Ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24103 Kiel | Telefon 0431 988-7158 | E-Mail: pressestelle@mllev.landsh.de |
Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter www.schleswig-holstein.de | Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig-holstein.de/mllev

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Jagdzeiten: Landesjagdverband Schleswig-Holstein begrüßt neue Verordnung

Landesjagdverband Schleswig-Holstein begrüßt neue Jagdzeitenverordnung: Mehr Handlungsoptionen und erhöhter Küstenschutz

Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein (LJV SH) unterstützt die zum 1. August 2024 in Kraft tretende Änderung der Landesjagdzeitenverordnung. Diese Anpassung ermöglicht es Jägern, effektiver auf die steigenden Schäden durch Wildgänse zu reagieren und gleichzeitig den Küstenschutz zu verbessern.

Erweiterte Jagdzeiten für Wildgänse

Die Verordnung verlängert die Jagdzeiten für Graugänse, Kanada- und Nilgänse. Diese Änderungen geben Landwirten an den Küsten und im gesamten Land neue Möglichkeiten zur Abwehr von Fraßschäden und schützen gleichzeitig wichtige landwirtschaftliche Flächen.

Neuregelung der Vergrämungsjagd auf Nonnengänse

Die Jagdzeiten für Nonnengänse, auch als Weißwangengänse bekannt, soll ebenfalls verlängert werden. Diese dürfen nun landesweit zur Vergrämung und Schadensabwehr bejagt werden, was bisher nur in bestimmten Kreisen möglich war. Damit wird den Landwirten und Jägern ein wirksames Mittel zur Minderung der erheblichen Schäden, die durch diese Gänseart verursacht werden, zur Verfügung gestellt.

Verbesserter Küstenschutz

Neben den erweiterten Jagdzeiten für Gänse beinhaltet die neue Verordnung auch Maßnahmen zum besseren Schutz der Küstendeiche. Nun dürfen auch Dachse und Nutrias, die die Stabilität der Deiche gefährden, ganzjährig entnommen werden. „Dies stärkt den Küstenschutz und erhöht die Sicherheit unserer Deiche“, betont Marcus Börner, Geschäftsführer des Landesjagdverbandes.

Hintergrund der Änderungen

„Die Anpassung der Jagdzeiten ist eine Reaktion auf die zunehmenden Schäden durch die wachsenden Gänsepopulationen in Schleswig-Holstein und ist längst überfällig“, so Börner. Landwirte sehen sich vermehrt mit Ernteausfällen und anderen negativen Auswirkungen konfrontiert. Die neuen Regelungen sollen helfen, diese Probleme zu mindern und gleichzeitig den Schutz wichtiger Infrastrukturen zu gewährleisten.

Kontroversen und Kritiken

Trotz der begrüßten Änderungen sieht sich die Verordnung auch mit Kritik konfrontiert. Der NABU Schleswig-Holstein hat Bedenken hinsichtlich der Rechtskonformität und Zweckmäßigkeit der erweiterten Jagdzeiten geäußert und erwägt rechtliche Schritte gegen die Verordnung. Der LJV-SH betont jedoch die zwingende Notwendigkeit der Maßnahmen zum Schutz von Landwirtschaft und Küste. Im Übrigen seien die neuen Regeln als durchaus moderat zu bezeichnen.

Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein steht weiterhin im Dialog mit allen Interessengruppen, um nachhaltige und wirksame Lösungen für die Herausforderungen mit den zunehmenden Gänsebeständen in Schleswig-Holstein zu finden.


Über den Landesjagdverband Schleswig-Holstein (LJV SH):
Der LJV-SH setzt sich für die Interessen der Jäger und den Schutz der Natur in Schleswig-Holstein ein. Mit einem Fokus auf nachhaltige Jagdpraktiken und dem Erhalt von Lebensräumen trägt der Verband zur Sicherung der Biodiversität und zur Konfliktlösung zwischen Wildtierpopulationen und menschlichen Aktivitäten bei. In dem Verband sind über 18.000 Jägerinnen und Jäger organisiert.

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V., Böhnhusener Weg 6, 24220 Flintbek, 04347-9087-0

PM LJV SH

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Invasive Art: Nutria werden zunehmend zum Problem

Invasive Art wird zu einem zunehmenden Problem für das Deichhinterland

Fraßschäden an Böschungen, unterhöhlte Deichanlagen und Uferbereiche: Der südamerikanische Sumpfbiber – besser bekannt als „Nutria“ – ist in Schleswig-Holstein auf dem Vormarsch. Wasser- und Bodenverbände stufen ihn als eine erhebliche Bedrohung für den Deich- und Hochwasserschutz ein. Gemeinsam mit dem Landesverband der Wasser und Bodenverbände SH und dem Landesjagdverband Schleswig-Holstein ruft der Marschenverband Schleswig-Holstein e.V. zur intensiven Bejagung der invasiven Art auf.

Kleiner als ein Biber und deutlich größer als eine Bisamratte, lebt das anspruchslose Nagetier bevorzugt in Altarmen von Flüssen, Buchten, Lagunen und stehenden Gewässern. An der Küste Schleswig-Holsteins findet die Nutria neben fruchtbarem Ackerland in Gewässernähe ein optimales Habitat. Seine Jungen zieht die Nutria in mehreren meterlangen Röhrensystemen mit Wohnkessel im Uferbereich oder in Deichböschungen auf. Genau diese Erdbaue stellen die Wasser- und Bodenverbände im Land vor immer größere Herausforderungen.

Die Nutria breitet sich zunehmend in Schleswig-Holstein aus. Die nächste flächendeckende Erfassung der Nutria folgt im nächsten Jahr. (Quelle WTK SH)

„Durch die Sackungen von Böschungen ist die Ufersicherheit nicht sofort gefährdet, aber langfristig ist die Einspülung und Unterspülung ein ernstzunehmendes Problem“, erklärt der Geschäftsführer des Marschenverbandes S.-H. Matthias Reimers. Über die Elbe wandern Nutria in das Binnenland und vermehren sich derzeit in Richtung Norden. Der Deich- u. Hauptsielverband (DHSV) Wilstermarsch und der DHSV Dithmarschen weisen schon heute Schäden der Nutria an Uferböschungen nach.

Tritt ein Schaden auf, sind für die Schadensbehebung grundsätzlich die anliegenden Grundstückseigentümer verantwortlich. Treten die Schäden gehäuft und an Böschungen von Vorflutern auf, können sie den ordnungsgemäßen Wasserabfluss gefährden. In diesem Fall fällt der Nutria-Schaden in die Verantwortlichkeit der Wasser- und Bodenverbände, deren Hauptaufgabe es ist, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu gewährleisten.

„Nutria müssen im Interesse einer funktionierenden Wasserwirtschaft und des Küstenschutzes konsequent bejagt werden“, erklärt Oberdeichgraf Jan Rabeler. Mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle des Landesjagdgesetzes vom 26. Januar 2024 ist die Bejagung der Nutria im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ganzjährig, auch unter dem Einsatz von bisher zulässiger Nachtsichttechnik erlaubt. „Wo die Deichsicherheit und der Küstenschutz gefährdet sind, können Menschenleben in Gefahr sein. Hier muss eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen in Erwägung gezogen werden, wie es bereits in Niedersachsen der Fall ist“, macht Jan Rabeler als Vorsitzender des Marschenverbandes S.-H. deutlich.

Die aktuelle Bejagungsintensität sei laut dem Landesjagdverband präventiv auszubauen, da die Nutria-Problematik sich in Zukunft verschärfen werde. Zudem habe die Nutria auch einen negativen Einfluss auf heimische Arten. „Durch das Kahlfressen von sensiblen Uferbereichen hat die Nutria auch negativen Einfluss auf die Lebensräume heimischer Arten“, erklärt René Hartwig vom Landesjagdverband Schleswig-Holstein. „Die Nutria sei eine Art, die sich explosionsartig ausbreitet, das würden die Karten des Wildtier Katasters Schleswig-Holstein (WTK) eindeutig belegen“. Das WTK erfasst neben heimischen Wildtieren unter anderem die Ausbreitung invasiver Arten wie dem Waschbären, dem Marderhund oder etwa der Nutria.

Eine Nutria kommt selten allein: Finden die anpassungsfähigen Nagetiere einen geeigneten Lebensraum, leben sie in kolonialen Verbänden mit bis zu 15 Tieren. Ein Nutria-Weibchen bekommt in einem Jahr bis zu dreimal durchschnittlich fünf Junge. Auf dem Speiseplan des südamerikanischen Sumpfbibers stehen neben Wasserpflanzen auch Ackerfrüchte. An landwirtschaftlichen Kulturen kann die Nutria erhebliche Fraßschäden verursachen und die Ernte schmälern. Nutria-Nuggets, Nutria am Grillspieß oder Nutria in Pilzsoße: Das Wildbret erlegter Nutria kann ohne Bedenken verzehrt werden. Wer Inspiration sucht, findet Rezeptideen unter www.wild-auf-wild.de

PM LJV/DHSV

Hier geht es zum Presseportal: Nutria müssen im Interesse der Wasserwirtschaft konsequent bejagt werden | Presseportal

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. (LJV), Böhnhusener Weg 6, 24220 Flintbek, Tel.: 04347-9087-0, www.ljv-sh.de

Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen (DHSV), Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Matthias Reimers Meldorfer Straße 17, 25770 Hemmingstedt, Telefon: 0481 / 68 08 – 0, Telefax: 0481 / 68 08 – 60, E-Mail: info@dhsv-dithmarschen.de, www.dhsv-dithmarschen.de

 

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Landesparcoursschießen der Mannschaften: Die Ergebnisse

Am 07. und 08. Juni 2024 fand das Landesparcoursschießen der Mannschaften statt auf dem Schießstand “Vossbu” in Heide statt. Unter den folgenden Dokumenten finden Sie die Ergebnisse der einzelnen Klassen:

Landesparcoursschießen Mannschaften 2024Jugendklasse_08_06_2024_18_39

Landesparcoursschießen Mannschaften 2024Offene Klasse_08_06_2024_18_39

Landesparcoursschießen Mannschaften 2024_Mannschaften Langwaffe_08_06_2024_18_39

Landesparcoursschießen Mannschaften 2024Alle-Klassen_08_06_2024_18_39

Landesparcoursschießen Mannschaften 2024Alt-Sen-Klasse_08_06_2024_18_39

Landesparcoursschießen Mannschaften 2024Damenklasse_08_06_2024_18_39

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Jetzt anmelden: Jugend-Bläser-Freizeit 2024

Jugend-Bläser-Freizeit 2024

Vom 11. – 13. Oktober 2024 findet die Jugend-Bläser-Freizeit im Wildpark Eekholt unter dem Motto “Natur – Wochenende im Herbst mit Abenteuer, Nachtwanderung, Spannung, Spaß und Jagdhornblasen!” statt. Es warten großartige Aktionen im Park. Hier werden wir eins mit der Natur und können Wildtiere hautnah erleben. Seid auch gespannt auf Überraschungen an geselligen Abenden. Anfänger sind uns herzlich willkommen, gerne wird eine Schnuppergruppe angeboten. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich, Jagdhörner können gestellt werden, meldet Euch einfach an. Aufgrund von Spenden aus der Landeshubertusmesse konnten wir die Kosten wieder niedrig halten! Die Kosten betragen für das Wochenende für Mitglieder des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein 65,– Euro, für Nichtmitglieder und Gäste aus anderen Verbänden 80,– Euro. Meldeschluss ist am 12.07.2024.

Hier finden Sie alle Anmeldeunterlagen

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