WILD-Portal bietet jetzt digitale Jagdstatistiken

Ab sofort bietet der Deutsche Jagdverband (DJV) digitale Jagdstatistiken von 1996/97 bis 2018/19 im WILD-Portal an. Auf der Internetseite www.wild-monitoring.de können Nutzer auf bundesweite Auswertungen aus dem Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD) zugreifen. Aktuelle Jagdstatistiken und Trends für verschiedene Arten lassen sich in Form von Karten, Diagrammen und Tabellen darstellen. Die digitalen Daten orientieren sich am kürzlich veröffentlichten WILD-Jahresbericht 2018. Im Fokus stehen Schalenwildarten wie Reh-, Rot- und Schwarzwild sowie invasive Arten, wie Waschbär, Nutria und Nilgans.

Nutzer können die Ergebnisse über Filter individuell zusammenstellen. Zudem gibt es die Möglichkeit, Grafiken herunterzuladen – beispielsweise für Präsentationen oder weiterführende Fragestellungen. Insgesamt lassen sich im Portal Informationen zu Vorkommen, Besatzdichte und -entwicklung sowie Jagdstatistik von 20 Tierarten recherchieren.

Der DJV stellt über das WILD-Portal seit 2019 WILD-Ergebnisse digital zur Verfügung. Die Daten werden analog zum jährlich erscheinenden WILD-Jahresbericht regelmäßig erweitert. Jäger, Behörden und Interessierte können mit wenigen Klicks Auswertungen nach Region, Besatzdichte oder Wildtierart filtern und ansehen. Der Wissensschatz der Jäger wird so allgemein zugänglich gemacht.

Quelle DJV

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Merk­blatt zu Nacht­sicht­vor- und Nacht­sichtauf­sät­zen

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein Merk­blatt zu Nacht­sicht­vor- und Nacht­sichtauf­sät­zen veröffentlicht. In dem Merkblatt werden die wichtigsten Punkt zum Einsatz von sogenannten Dual-Use-Geräten und Single-Use-Geräten erläutert. Das Merkblatt steht unter folgendem Link zum Download zur Verfügung:

Merk­blatt zu Nacht­sicht­vor- und Nacht­sichtauf­sät­zen

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Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest

Situation bei Wild- und Hausschweinen:

Wildschweine: Im Mai 2020 ereigneten sich die meisten neuen ASP-Fälle in Ungarn und Polen (Tabelle). Unter den Fällen in Polen waren auch wieder zahlreiche im Westen des Landes, jedoch nicht näher an der deutsch-polnischen Grenze als frühere Funde. Russland und Südkorea meldeten weitere ASP-Fälle bei Wildschweinen.

Hausschweine: Im Mai 2020 meldete Rumänien 29 Ausbrüche bei Hausschweinen. Mit Ausnahme von drei kommerziellen Be­trieben handelte es sich um Kleinhaltungen. In einer Haltung wurde ASP-Virus in gefrorenem Schweinefleisch nachgewiesen. Polen meldete im Mai keinen weiteren Ausbruch bei Hausschweinen. Aus der Ukraine wurde ein Ausbruch in einem Betrieb mit 150 Tieren gemeldet. Die Lage in Weißrussland ist mangels verfügbarer Daten nach wie vor schwer einzuschätzen. Die ASP hat nun auch Indien erreicht. Am 19. Mai 2020 wurden elf ASP-Ausbrüche aus den nordöstlichen Bun­desstaaten Assam und Arunachal Pradesh gemeldet. Diese grenzen an Myanmar bzw. auch an China, wo das ASP-Virus seit Monaten kursiert. In den elf betroffenen Betrieben mit insgesamt 11.000 Tieren war bereits seit Januar 2020 eine erhöhte Sterblichkeit beobachtet worden. Aus China, den Philippinen und Vietnam wurden im Berichtszeitraum weitere Ausbrüche gemeldet. In China wurden mittlerweile 1,2 Millionen Schweine getötet.

Kommentar:

Weltweit breitet sich die ASP weiter aus und überschreitet immer wieder neue Landesgrenzen. Mit Indien sind nun 13 Länder in Asien von ASP betroffen (China, Mongolei, Vietnam, Kambodscha, Südkorea, Nordkorea, Laos, Myanmar, Philippinen, Ost-Timor, Indonesien und Papua-Neuguinea). Als Ursache für die überregionale Verbreitung werden Fahrzeug- und Personenkontakte, die Verfütterung von Speiseabfällen und Tiertransporte vermutet. In der EU einschließlich der Ukraine und Moldawien hat sich die Anzahl der an ADNS gemeldeten ASP-Fälle bei Wildschweinen im Vergleich zu den Vormonaten in etwa halbiert. Allerdings ist die Anzahl Fälle, die nach Redaktionsschluss des Radar Bulletins im März und April gemeldet wurden, um mehrere Hundert Tiere gestiegen, so dass damit gerechnet werden muss, dass auch im Mai die Anzahl betroffener Wildschweine deutlich höher liegen wird. Im Berichtszeitraum meldeten auch Namibia und Südafrika weitere ASP-Ausbrüche. Im Radar Bulletin wird auf das ASP-Geschehen in Afrika üblicherweise nicht näher eingegangen, weil dort der ASP-Infektionszyklus grund­sätzlich anders ist und nicht unmittelbar mit dem aktuellen Geschehen in Europa und Asien zusammenhängt. Dennoch kursiert auch in Afrika das ASP-Virus.

Folgen für Deutschland:

Die kürzeste Distanz eines bestätigten Falles in Polen zur deutschen Staatsgrenze beträgt zwar nach wie vor etwa 10,5 km, dennoch ist die Gefahr einer ASP-Einschleppung nach Deutschland weiterhin hoch. Von zentraler Bedeutung ist daher vor allem die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen und die Früherkennung. Das ASP-Virus ist extrem lange in der Umwelt haltbar, vor allem in Blut, Fleischprodukten und Kadavern. Schweine- oder Wildschweinefleisch aus betroffenen Gebieten dürfen nicht nach Deutschland mitgebracht wer­den. Jäger, Förster und Landwirte werden gebeten, aufgefundenes Fallwild an die zuständige Behörde zu mel­den, beispielsweise über die kostenfreie App tierfund-kataster.de. 

Quellen/Links: Friedrich-Loeffler-Institut, GOV.UK, KVG, FAO, OIE-Wahis, ProMED, ADNS, PAFF, EMPRES-i

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Jagd in Zeiten von Corona: Was Jäger aktuell wissen müssen

Die Jagdausübung in Schleswig-Holstein ist trotz Corona-Pandemie grundsätzlich weiterhin möglich und vorgesehen. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. hat seinerseits diese Maßgaben mit Blick auf die Auswirkungen für die jagdliche Praxis überprüft. Für uns Jägerinnen und Jäger sind dabei folgende Grundsätze von besonderer Bedeutung:

Die Einhaltung der behördlichen Abschusspläne ist zu gewährleisten. Inländischen Jägern ist die Fahrt ins Revier uneingeschränkt möglich, ausländische Jäger dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn Sie Jagdpächter oder Eigenjagdbesitzer sind.

Erlaubt sind sämtliche Formen der Jagd, die Jagdhundeausbildung, Jungwildrettung und notwendige Revierarbeiten. Seit 18. Mai ist außerdem die Jungjägerausbildung wieder gestattet, sofern dafür ein Hygienekonzept erarbeitet wird und das Abstandsgebot von 1,5 Metern eingehalten wird.

Bei allen Tätigkeiten sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen und gegebenenfalls die Anforderungen an die Organisation von Veranstaltungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus der Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 16.05.2020.

Dabei haben Jägerinnen und Jäger folgendes zu beachten:

  • Bei allen Handlungen ist der geforderte Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu wahren.
  • Gesellschaftsjagden sind Veranstaltungen im Sinne des § 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung (Stand:18.05.2020) und mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig. Sie unterliegen den besonderen Anforderungen an die Hygiene und erfordern die Erstellung eines Konzeptes nach § 4 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung.

Trotz der Lockerungen gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).

Aufgrund dieser Lockerungen bitten wir darum, sich Ihrer Verantwortung bewusst zu sein, und alle Tätigkeiten im Rahmen der Jagdausübung unter Beachtung der Auflagen sorgsam wiederaufzunehmen.

Bitte beachten Sie mögliche weiterreichende örtliche Restriktionen!

Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!

 

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Offen und transparent: Der Verbandsbericht 2019/2020

Mit dem Verbandsbericht 2019/2020 beschreibt der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. nicht nur das zurückliegende Jahr, sondern stellt in kompakter und transparenter Weise die Arbeiten und Aktivitäten des Verbandes aus dem vergangenen Geschäftsjahr vor.

„Für alle, die sich schon immer gefragt haben – Wofür verwendet der LJV seine Mitgliedsbeiträge? Was macht die Landesjägerschaft eigentlich so alles? – bietet der Verbandsbericht einen guten Überblick. Mit diesem Bericht konnten wir erneut unserem Versprechen nach mehr Information und Transparenz gegenüber unseren Jägerinnen und Jägern gerecht werden“, freut sich LJV-Präsident Wolfgang Heins.

Der Jahresbericht erklärt Schwerpunktthemen aus Jagdpraxis und Wissenschaft, stellt neue Funktionsträger vor und erläutert anschaulich die Aktivitäten des Verbandes. Außerdem legt er Budget, Ausgaben und die Personalsituation des Verbandes offen. Ergänzt durch zahlreiche Farbfotos, weiterführende Informationen und den LJV-Ansprechpartnern bietet er interessierten Lesern eine gute Übersicht der zurückliegenden Verbandsarbeit.

Zum Verbandsbericht geht es HIER

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JGHV: Prüfungsordnung „Notlösung Spurarbeit-Corona 2020“ beschlossen

Die dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie ließ eine Prüfung des Jagdgebrauchshundenachwuchses im Frühjahr 2020 nicht zu. Ende April forderte der Jagdgebrauchshundverband e. V. (JGHV) daher, entsprechend seiner Satzung, Vorstehhund-Zuchtvereine, Prüfungsvereine und Kreisgruppen zur schriftlichen Abstimmung über die Prüfungsordnung „Notlösung Spurarbeit-Corona 2020“ auf.

Mit einer Zustimmung von 98,83% haben die Stimmberechtigten deutlich für die Durchführung der Notlösung votiert und so auch keinen Zweifel an der Wichtigkeit und Unverzichtbarkeit der Anlagenüberprüfung der Junghunde gelassen. Der Deutsch-Kurzhaar-Verband mit eigener PO, und die Spezialzuchtvereine stellen durch geeignete Anpassung der Prüfungs- bzw. Zulassungsbedingungen ebenfalls sicher, dass der Prüfungsjahrgang 2020, trotz erheblicher Schwierigkeiten, der Jagd und der Zucht nicht verloren geht.

Die PO „Notlösung Spurarbeit-Corona 2020“ regelt die Prüfung der jungen Hunde auf der Hasenspur, die Überprüfung des Lautes und der Schussfestigkeit im Zeitraum 16.7.2020 bis 15.11.2020. Die PO wird in den nächsten Tagen auf der Homepage des JGHV veröffentlicht und im Juniheft des Verbandsorganes „Der Jagdgebrauchshund“ abgedruckt.

Das Präsidium des JGHV bedankt sich bei seinen Mitgliedsvereinen für die beeindruckende Geschlossenheit, mit der sie hinter der für das Jahr 2020 gefundenen Notlösung stehen und wünscht allen Beteiligten einen reibungslosen und erfolgreichen Prüfungsablauf.

JGHV – Jagdgebrauchshundverband e.V. 

 

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Weltbienentag: Saatgut-Rabatt für Mitglieder

Am 20. Mai ist Weltbienentag. Der Tag erinnert an die Bedeutung der Biene für das Ökosystem. Blüten- und nektarreiche Buntbrachen, Blühstreifen und Wildwiesen gestalten nicht nur attraktive Lebenräume für unser Niederwild, sondern auch für Spinnentiere, Wildbienen und andere Insekten!

Für alle Mitglieder des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein e.V. (LJV) hat der LJV mit der Fa. Saaten-Zeller einen Rabatt-Code ausgehandelt. Alle LJV-Mitglieder erhalten mit einem Rabatt-Code 10% Rabatt auf alle Bestellungen. Das Angebot ist bis zum 31.12.2020 gültig. Den Rabatt-Code erhalten Sie über die LJV-Geschäftsstelle unter Tel: 04347/9087-27 oder per E-Mail: info@ljv-sh.de

 

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Corona: Neue Ersatzverkündung bringt Lockerungen

Mit der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 1. Mai 2020 wurde das jagdliche Schießen sowie die Jagd im Rahmen der Bezeichnung „Jagdsport“ als kontaktfreie Individualsportart eingestuft. Wir weisen daraufhin, dass die Bezeichnung „Jagdsport“ unzutreffend ist und lediglich zur Einordnung der Jagd im Rahmen der Lockerungen dient. Mit der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung, verkündet am 16. Mai 2020, in Kraft ab 18. Mai 2020 gelten neue Regelungen.

Demnach sind alle jagdlichen Tätigkeiten, die im Rahmen der Jagdausübung im Freien durchgeführt werden unter Berücksichtigung der entsprechenden Auflagen gestattet. Dies betrifft auch die Hundeausbildung sowie die Kitzrettung.

Die Auflagen ergeben sich u.a. aus § 11 (1):

§ 11 Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten; (Mindestabstand 1,5m)
2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht; (Ansammlungen im öff. Raum)
3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

 

Für den Sport in- und außerhalb von Sportanlagen gelten folgende Voraussetzungen:

 

Für Bläsergruppen und Bläserkorps gelten die Auflagen nach § 5. Hier sind keine Veranstaltungen im öff. Raum zulässig, wenn diese im geschlossenen Räumen stattfinden. Insbesondere gemeinsames Singen und der Gebrauch von Blasinstrumenten, die eine erhöhte Freisetzung von Tröpfchen darstellen, sind nicht erlaubt. Bei entsprechendem Wetter, ist jedoch eine Übungseinheit im Freien unter Wahrung des Kontaktminimierungsverbotes und Mindestabstandes möglich.

Trotz der Lockerungen gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).

Aufgrund dieser Lockerungen bitten wir darum, sich Ihrer Verantwortung bewusst zu sein, und alle Tätigkeiten im Rahmen der Jagdausübung („Jagdsport“) unter Beachtung der Auflagen sorgsam wiederaufzunehmen.

Informationen zur Durchführung von Verammlungen finden Sie unter §6:

 

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Regelungen zu Jungjägerausbildungskursen

Auf Anfrage des Landesjagdverbandes teilte das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Naturschutz und Digitalisierung (MELUND) mit, dass die Jungjägerausbildungskurse in Schleswig-Holstein mit Datum vom 18. Mai 2020 wieder stattfinden dürfen. Dies jedoch nur unter Beachtung eines zu erarbeitenden Hygienekonzepts und unter Einhaltung des Abstandsgebotes von 1,5m. Das Hygienekonzept ist mit den entsprechenden Gesundheitsämtern der Kreise abzustimmen. Unter folgendem Link finden Sie Hinweise zum Erstellen eines Hygienekonzeptes:

Leitfaden zur Erstellung eines Hygienekonzeptes

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Vergiftete Rotmilane: Belohnung steigt auf 5.500€

Insgesamt elf tote Rotmilane wurden dem LLUR (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) seit 2017 aus dem Bereich östlich und südöstlich  von Neumünster gemeldet. Neun der seltenen Greifvögel starben nachweislich an verbotenem Insektengift.

Der Rotmilan gehört wie alle Greifvögel zu den streng geschützten Arten und unterliegt dem Schutz des Jagdrechts.

Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. (LJV) hatte eine Belohnung in Höhe von 1.000€ ausgelobt, für Hinweise die zur Aufklärung führen. Dank der großzügigen Unterstützung aus der Bevölkerung und eines weiteren Vereines ist die Belohnung nun auf insgesamt 5.500€ angestiegen.

Hinweise aus der Bevölkerung, die zur Aufklärung der Fälle führen, werden unter 04551/884-0 (Polizei Bad Segeberg UVS) oder 0431/160-1503 (Polizei Kiel UVS) entgegengenommen.

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Jungwildrettung: Norddeutsche Wildtierrettung unterstützt Drohnen-Teams

Die Norddeutsche Wildtierrettung e.V. bedankt sich mit 10 x 250 Euro bei den Drohnen-Rettungsteams 2020.

Die Norddeutsche Wildtierrettung (NWR) möchte sich bei allen Drohnenteams, die seit Anfang der Mähsaison im Kitz- und Bodenbrüter-Rettungseinsatz sind, herzlich bedanken und unterstützt 10 Teams mit je 250 Euro. Voraussetzung für den Erhalt der Zuwendung ist ein Erfahrungsbericht unter Angabe folgender Punkte:

• Einsatzgebiet
• Flächengröße
• Teamgröße
• Suchtechnik
• Angaben zum Bautyp der eingesetzten Drohne und Kamera
• Anzahl der geretteten Kitze
• Gesamtanzahl der geretteten Jungtiere
• Ansprechpartner des Teams mit Kontaktdaten für die Homepage

Dieser Erfahrungsbericht soll auf der Homepage der NWR veröffentlicht werden. Daher ist die Freigabe der eingesendeten Daten notwendig. Beteiligen können sich alle Rettungsteams, bei denen eine eigene Gemeinnützigkeit oder Gemeinnützigkeit der übergeordneten Organisation, z. B. Kreisjägerschaft nachgewiesen ist. Erhalten können diese Zuwendung die 10 Teams, die als erste Angaben zu den Punkten eingesendet haben. Die Aktion startet am 31.05.2020 und endet am 30.06.2020.

Bitte sendet euren vollständigen Erfahrungsbericht per Email an:

info@norddeutsche-wildtierettung.de

oder postalisch an:

Norddeutsche Wildtierrettung e. V.
Rauchstr. 31
22043 Hamburg

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Muntjak Sichtung: Was ist zu tun?

Der Chinesiche Muntjak (Muntiacus reevesi) ist eine Tierart, die auf der Unionsliste der EU-Verordnung 1143/2014 für invasive Tierarten geführt wird und von dem bisher keine aktuellen Meldungen aus Deutschland bekannt sind. Für solche nicht etablierte Arten der Unionsliste sieht die EU-Verordnung vor, dass die Vorkommen sofort zu beseitigen sind, für weit verbreitetet Arten ist ein Management zu etablieren. Für den Muntjak existiert daher kein Managementplan. Die Art wird deutschlandweit im Zoologischen Gärten oder Tierparks gehalten, es existieren aber auch private Haltungen. Seit Ende März sind beim Land verschiedene Meldungen von Muntjaks in freier Natur eingegangen.

Was ist zu tun, wenn Sie einen Chinesischen Muntjak in Ihrem Jagdbezirk sichten?

Zunächst melden Sie die Beobachtung an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR):

Sonja Klemich, Tel.: 04347 / 704 412, email: sonja.klemich@llur.landsh.de oder invasive.arten@llur.landsh.de

Dabei sollen gerne auch weiter zurückliegende Beobachtungen sowie (sofern vorhanden) Bildmaterial übermittelt werden. Bitte geben Sie bei der Meldung an, ob Sie bereit wären, ein Individuum der invasiven Art zu entnehmen. Bitte geben Sie des Weiteren an, in welchem Jagdbezirk Sie über eine Jagderlaubnis verfügen.

Hiernach prüft das LLUR ihre Meldung und erteilt Ihnen ggf. im Rahmen einer Einzelfallregelung die Erlaubnis zur Entnahme.

Zur Medien-Information des LLUR gelangen Sie HIER

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Naturschutzgebiete: Kranich-Nachwuchs im Buttermoor

Die Regenerationsmaßnahmen im Naturschutzgebiet Buttermoor sind erfolgreich. Auch der Kranich ist zurückgekehrt. In diesem Jahr konnten bereits drei Kranich-Paare bestätigt werden. Zwei Paare konnten jeweils zwei bzw. ein Junges erfolgreich ausbrüten. Jetzt heißt es Daumen drücken das Fuchs, Marderhund und Wildschwein die Jungen am Leben lassen. Das Naturschutzgebiet wird seit 1999 vom Landesjagdverband Schleswig-Holstein und das ehrenamtlich engagierte Betreuer-Team Detlef Kleinwort, Fabian Born und Hauke Cordes betreut. Das ca.105 Hektar große Buttermoor, das aus den Teilen Butterbargsmoor, Ohlen Kuhlenmoor und Buttermoor besteht, liegt in dem Dreieck zwischen Holm, Pinneberg-Waldenau und Wedel.

Lebensraum für seltene Pflanzen und Tiere

Das Buttermoor ist ein sehr empfindlicher und störungsanfälliger Lebensraum mit seltenen Feucht- und Trockenstandorten. Eine große Bedeutung hat das Buttermoor auch als Rückzugsgebiet und Lebensraum für viele Arten, die früher weit verbreitet waren, heute jedoch aus der intensiv genutzten Umgebung verdrängt werden. Der besondere Artenreichtum dieses Gebietes konnte zum Beispiel anhand von über 500 Schmetterlingsarten, 66 Stechimmenarten (Wildbienen etc.), 58 Arten Schwebfliegen und 20 Libellenarten belegt werden. Spiegelfleck-Dickkopffalter, Heidelaufkäfer, die stark gefährdeten Libellenarten Kleine Moosjungfer und Torf-Moos-Jungfer kommen noch imButtermoor vor, ebenso wie Kurzflügelige Schwertschrecke und kurzflügelige Beißschrecke.

Durch Schutz- bzw. Regenerationsmaßnahmen sollen gefährdete Vogelarten, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und andere Gruppen geschützt oder wieder angesiedelt werden. So leben heute beispielsweise noch Arten wie Moorfrosch, Grasfrosch, Wasserfrosch, Waldeidechse, Ringelnatter und Blindschleiche im Buttermoor. Vier Fledermausarten nutzen das Gebiet aufgrund seines Insektenreichtums als Jagdrevier. Seltene Pflanzen wie z. B. Weißes Schnabelried, Krähen- und Moosbeere, Sonnentau, Sumpfporst, Fieberklee und Gagelstrauch kommen hier vor.

Rastplatz für Rohrdommel und Kranich

Im Laufe der letzten Jahrzehnte vor Beginn der Naturschutzmaßnahmen verschwanden viele Brutvogelarten wie z. B. Birkwild, Sumpfohreule, Raubwürger, Trauerseeschwalbe, Seggenrohrsänger, Ziegenmelker, Wiedehopf, Bruchwasserläufer und Großer Brachvogel aus dem Buttermoor – ein Brutvogelbestand von internationaler Bedeutung. Ein wirksamer, großräumiger Schutz des Gebietes zusammen mit anderen Lebensräumen (Biotopverbund) und die Vermeidung von Störungen kann jedoch dazu beitragen, den verbliebenen Artenbestand zu erhalten (z. B. Krickente, Kiebitz, Bekassine, Wasserralle etc.) und die Wiederansiedlung anderer Arten ermöglichen. Auch für Rastvögel hat ein derartiges Schutzgebiet in Großstadtnähe eine besondere Bedeutung. So konnten hierschon Arten wie Brachvogel, Rohrdommel u. v. a. als Nahrungsgäste beobachtet werden

Hier können Sie sich alle Naturschutzgebiete ansehen, die vom Landesjagverband Schleswig-Holstein e.V. und seinen ehrenamtlichen Mitgliedern betreut werden: Naturschutzgebiete

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Schwarzwildübungsgatter Segeberger Heide öffnet mit Einschränkungen

Ab nächster Woche  öffnet das Schwarzwildübungsgatter Segeberger Heide wieder seine Tore.

Der erste Übungstag ist am 20.05.2020.

Nach den Vorgaben der Kompetenzgruppe Schwarzwildgatter, der Genehmigung durch das Gesundheitsamt des Kreises Segeberg und der Rücksprache mit unseren Gattermeistern ist die Ausbildung der Jagdhunde im Gatter mit Einschränkungen wieder möglich.

Folgende Änderungen sind allerdings zu beachten:

  1. Die Anmeldung erfolgt in abgespeckter Form.
  2. Sicherheitsabstand zwischen den Teilnehmern einhalten (2m).
  3. Die Dokumente nur vorzeigen, kein Kontakt (Jagdschein, Impfpass).
  4. Die Eintragungen im Gatterbuch – falls noch nötig – nimmt ausschließlich der Gattermeister mit eigenem Kugelschreiber vor.
  5. Auf die Unterschriftsleistung nach der Belehrung wird bis auf weiteres verzichtet.
  6. Abschließende gemeinsame Auswertungen werden unterlassen.
  7. Es werden keine Besucher im Gatter zugelassen (nur Hund und Hundeführer).
  8. Der Einsatz als Gattermeister oder Übungsleiter erfolgt auf freiwilliger Basis und auf eigene Verantwortung.
  9. Es wird vorerst nur in einem Übungsgatter
  10. Es werden 6 Hunde mit Führer pro Übungstag gearbeitet.
  11. Es werden 3 Übungstage in der Woche durchgeführt.
  12. Es werde nur Hunde und Führer aus Schleswig-Holstein zugelassen
  13. Es werden keine Prüfungen, Vergabe von Leistungszeichen oder Gruppenübungstage durchgeführt.
  14. Pro Übungstag sind zwei Gattermeister vor Ort dabei.

Aufgrund der aktuellen Situation (Corona) bitten wir darum, wenn Sie als Hundeführer einen Termin gebucht haben, diesen aber aus verständlichen Gründen nicht wahrnehmen wollen, dass Sie sich bei unserem Gattermeister (Uwe Kemmerich, Telefon: 0172-8799137) abmelden.

Da derzeit nur mit max. 6 Hunden gearbeitet wird, kann es sein, dass einzelne Terminvergaben abgesagt werden müssen. Hier wird sich der Gattermeister bei Ihnen melden.

Wir bitten in dieser Situation um Ihr Verständnis und prüfen gerade, ob wir zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Übungstage anbieten können, um die ausgefallenen Termine kompensieren zu können.

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Jagdhundeausbildung in Ausbildungsgruppen wieder möglich

In den letzten Wochen war die Ausbildung unserer Jagdhunde ja nun sehr eingeschränkt möglich.

Wie u.a. der Deutsche Verband für Gebrauchshundsportvereinen – Landesgruppe Schleswig-Holstein mitteilte, dürfen alle Hundesportvereine in Schleswig-Holstein ab sofort den Übungsbetrieb wiederaufnehmen. Hintergrund ist die Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 1. Mai 2020 die kontaktfreie Individualsportart ermöglicht. Als kontaktfreie Individualsportart ist u.a. „Jagdsport“ (sic) eingestuft.

Damit können auch die Jagdhundeausbildungskurse in den Kreisjägerschaften und Hegeringen unter Berücksichtigung der Auflagen, die sich aus der oben genannten Ersatzverkündung ergeben, unter freiem Himmel wieder stattfinden.

Die Auflagen ergeben sich u.a. aus § 6 (11):

„Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:

  1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden.“

Trotz der Öffnung gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).

Trotz dieser Lockerungen bitten wir darum, sich Ihrer Verantwortung bewusst zu sein, und die Hundeausbildung in den Kursen unter Beachtung der Auflagen sorgsam wiederaufzunehmen.

Die oben genannte Ersatzverkündung gilt seit dem 4. Mai 2020.

Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200501_VO_neu.html#doc6162a161-78c9-4ec5-a5dd-87111bc554f6bodyText16)

 

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Vergiftete Rotmilane: Landesjagdverband bittet um Hinweise

Insgesamt elf tote Rotmilane wurden dem LLUR (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) seit 2017 aus dem Bereich südlich von Neumünster gemeldet. Neun der seltenen Greifvögel starben an verbotenem Insektengift. Der Rotmilan gehört wie alle Greifvögel zu den streng geschützten Arten und unterliegt dem Schutz des Jagdrechts. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. (LJV) lobt eine Belohnung in Höhe von 1.000€ aus, für Hinweise die zur Aufklärung führen.

In den letzten drei Jahren wurden dem LLUR elf tote Rotmilane aus dem Bereich östlich und südöstlich von Neumünster gemeldet. Die Untersuchungen zur Todesursache ergaben, dass 9 Rotmilane an einem seit vielen Jahren verbotenem In­sektengift verendet sind. Allein seit März wurden dem LLUR vier tote Rotmilane mit Vergiftungsverdacht gemel­det. Drei Vögel wurden von einem örtlichen Jäger dicht beieinander in der Gemeinde Rendswühren im Kreis Plön gefunden. Die Polizeidirektionen Segeberg und Kiel haben die Ermittlungen übernommen.

Röntgenbild eines Rotmilans aus Rendsbühren (Foto LLUR)

Die Fälle wurden aus den Gemeinden Rendswühren, Rickling und Daldorf gemeldet. Die diesjährigen Totfunde bei Rendswühren und Rickling stehen in räumlicher Nachbarschaft zu zwei im Jahr 2019 nachgewiesenen Vergiftungsfällen bei Groß Kummerfeld und Gönnebek, bei denen ein Brutpaar und ein Einzelvogel betroffen waren.

Der Verbreitungsschwerpunkt des im Volksmund oft als Gabelweihe bezeichneten Rotmilans liegt in Deutschland. Über die Hälfte der weltweiten Population lebt auf dem Gebiet der Bundesrepublik. Dies unterstreicht die hohe nationale Verantwortung für diesen Charaktervogel.

Der Landesverband der schleswig-holsteinischen Jägerinnen und Jäger setzt sich seit Jahren im Rahmen unterschiedlicher Projekte aktiv für den Greifvogelschutz ein. Dies zeigt sich unter anderem bei den Schutzaktionen zum Seeadler oder dem Artenschutzprojekt zur Wiesenweihe in Schleswig-Holstein.

Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V., das Umweltministerium und die Ornithologische Arbeitsgemeinschaft haben 2008 gemeinsam die Kieler Erklärung zum Schutz der Greifvögel unterzeichnet, in deren Rahmen die Kosten für die Untersuchung von toten Greifvögeln vom Land übernommen werden können. Wer einen toten Greifvogel findet, bei dem die Fundumstände auf eine illegale Handlung hindeuten, wird gebeten, sich mit dem LLUR (04347-704-0) oder der Unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises in Verbindung zu setzen. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. lobt eine Belohnung in Höhe von 1.000€ aus, für Hinweise die zur Aufklärung der aktuellen Fälle führen. Hinweise aus der Bevölkerung werden unter 04551/884-0 (Polizei Bad Segeberg UVS) oder 0431/160-1503 (Polizei Kiel UVS) entgegengenommen.

 

Ihr Ansprechpartner:

Marcus Börner

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V.

Böhnhusener Weg 6, 24220 Flintbek, Tel.: 04347-9087-0, m.boerner@ljv-sh.de

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Gänsemanagement: Landwirte fordern entschiedenes Handeln

In einer Pressemitteilung vom 06. Mai weist der Bauernverband Schleswig-Holstein auf die Gänseproblematik hin. In der Mitteilung fordern die Landwirte konkrete Maßnahmen seitens der Politik. Die vollständige Pressemitteilung finden Sie im Weiteren:

Pressemitteilung des Bauernverbandes Schleswig-Holstein:
Entschiedenes Handeln zur Verhinderung von
Gänsefraßschäden dringend geboten
Rendsburg, 06.05.2020

Die Bestände von Wildgänsen sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Durch die wachsenden Populationen haben die Schäden durch Gänsefraß, aber auch die Verkotung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen insbesondere auf den Inseln und an der Westküste immer weiter zugenommen. Die Schäden reichen bis zum Totalausfall sowohl auf Acker- als auch auf Weideflächen. Dadurch wird der wirtschaftliche Fortbestand der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in Frage gestellt. Dass sich die Lage dieses Jahr weiter zugespitzt hat, belegt die aktuelle Situation insbesondere auf den Inseln Föhr und Amrum, wo die Gänse das für die Tiere dringend benötigte Futter abfressen.

Seit Jahren fordert der Bauernverband, dass ein wirksames Bestandsmanagement (Populationsentwicklung, Vergrämung, Abschuss, gezielte Entnahme von Eiern aus Gelegen) etabliert werden muss. Hierzu wurde auf Anregen des Bauernverbandes Schleswig-Holstein der Ge-sprächskreis „Wildgänse in der Landwirtschaft“ im Ministerium für Ener-giewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein wiederbelebt. Der Präsident des Bauernverbandes Schleswig-Holstein Werner Schwarz sieht die Bilanz des Gesprächskreises kritisch. „Trotz der langjährigen Thematisierung haben wir mit der Landesregierung keine Fortschritte erzielt“, moniert Schwarz. Das schleswig-holsteinische Umweltministerium ignoriere einen einstimmigen Beschluss des Landtages aus dem Jahr 2016 zum „Gänsemonitoring und Gänsemanagement in Schleswig-Holstein“. Das Konzept sieht die Aufstellung international abgestimmter Managementpläne und landesweit abgestimmter Handlungskonzepte für Fraßschäden in der Land-wirtschaft vor. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, so Schwarz weiter, dass das Land aus dem internationalen AEWA-Abkom-men (Afrikanisch-Eurasisches Wasservogel-Abkommen als Teil der Bonner Konvention) bezüglich der Graugans ausgetreten sei. Bei den in die-ser Arbeitsgruppe verbundenen Flugrouten-Anrainerstaaten bestehe Einigkeit, dass eine mitgliedsstaatsübergreifende dynamisches bzw. an-passungsfähige Bestandsmanagementplanung („adaptive management plan“) als effektiver und den unterschiedlichen Interessen gerecht wer-denden Ansatz zu realisieren ist, zumal der günstige Erhaltungszustand der Gänsepopulation gesichert sei. Bei diesem Ansatz schere Deutsch-land – unter Federführung der Küstenländer Niedersachsen und Schles-wig-Holstein – nun aus. Der Verbandspräsident fordert das Gegenteil: „Die Regulierung der Bestände zum Schutz der Landwirtschaft ist zulässig, notwendig und geboten.“

Stattdessen setzte das Land auf Entschädigungszahlungen. Dieser An-atz sei zu begrüßen, so Schwarz, dies sei aber gegenüber der Schadensvermeidung nachrangig. „Die Landwirte wollen ihren Betrieb be-wirtschaften und ihr Vieh weiden können und nicht zum Bittsteller werden.“ betont der Verbandsvorsitzende. Zudem seien Entwürfe für die Entschädigungsregelung zu kompliziert und nicht befriedigend. Der Bauernverband habe stattdessen schon seit längerem ein einfaches Verfahren mit einem vollen Ersatz der Gänsefraßschäden angemahnt.

Auch auf die Frage der Kontamination durch Gänsekot und die damit verbundenen Gefahren für die Tiere der Landwirte hat der Verband seit langem hingewiesen, ohne dass das Land diese Bedenken aufgegriffen hätte. Das mit Keimen belastete Futter steht im Verdacht, Tiere krank zu machen. Unter diesen Bedingungen wird es in Zukunft immer schwerer, die Tierhalter davon zu überzeugen, ihre Tiere auf den Weiden und Deichen weiden zu lassen.

Ein erster Schritt, der schnell realisiert werden könne, wäre aus Sicht des Verbandes, die Bejagungsmöglichkeiten räumlich und zeitlich zu er-weitern. Darin sei man sich mit dem Landesjagdverband einig. Folgen müsse eine zügige Umsetzung des Landtagsbeschlusses zur Einführung des adaptiven Bestandsmanagements.

Quelle: Bauernverband Schleswig-Holstein e.V.

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Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest

Wildschweine: Im April 2020 meldeten vor allem Polen und Ungarn neue ASP-Fälle bei Wildschweinen. In Polen traten auch wieder einige der Fälle im Westen, nahe an der Grenze zu Deutschland auf. Diese waren jedoch alle eher im Osten der betroffenen Region. Auch Nord- sowie Südkorea und China meldeten ASP-Fälle bei Wildschweinen.

Hausschweine: Rund zwei Wochen nach dem ersten Ausbruch in Westpolen (siehe Radar Bulletin März 2020) gab Polen am 5. April 2020 den zweiten ASP-Ausbruch bei Hausschweinen in dieser Region bekannt. Der Betrieb liegt im Landkreis Posen, nordöstlich des ersten Ausbruchs und ausserhalb der zu diesem Zeitpunkt im Anhang (des Durch-führungsbeschlusses) 2014/709/EUgeregelten Gebiete. Auch in Litauen ist die ASP bei Hausschweinen wieder aufgetreten. Nach den letzten beiden Ausbrüchen im Oktober 2019 wurde am 14. April 2020 ein neuer Ausbruch festgestellt. Der Betrieb hielt über 8.500 Schweine. Er liegt in der Gemeinde Molėtai im Osten des Landes innerhalb des reglementierten Gebiets (Teil II des Anhangs 2014/709/EU). Die Infektion wurde im Rahmen der passiven Überwachung entdeckt.Wie im Vormonat wurden auch im Berichtszeitraum zahlreiche Ausbrüche aus Rumänien gemeldet. Mehrheitlich waren Kleinhaltungen betroffen. Aus Bulgarien wurde ein Ausbruch in einer Kleinhaltung gemeldet, aus der Ukraine zwei Ausbrüche in Betrieben mit je knapp 300 Tieren. Aus China und denPhilippinen wurden weitere Ausbrüche gemeldet.

Kommentar: Die ASP breitet sich in Europa weiter aus, sowohl bei Haus- als auch bei Wildschweinen. Der in Polen festgestellte neue Ausbruch ist für polnische Schweineproduktion besorgniserregend. Denn er befindet sich in Grosspolen, der Hochburg der polnischen Schweinefleischerzeugung (rund 40 %) mit einer Dichte von über 300.000 Tieren pro Landkreis. Die Infektion wurde durch einen Ferkelzukauf aus dem zuerst betroffenen Schweinebetrieb in Lebus (siehe Radar Bulletin März 2020) verschleppt. Da die Ferkel zunächst keine Symptome zeigten, wurde die Infektion – obwohl es sich um einen bekannten Kontaktbetrieb handelte – vermutlich aufgrund einer falschen Beprobungs-Strategie erst Anfang April erkannt. An der Grenze zu Polen wurde von Deutschland die Jagd intensiviert sowie die Überwachung der Wildschweinpopulation gestärkt.

(Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut)

Weiterführende Informationen & Kartenmaterial finden Sie unter folgendem Link : Aktuelles zur ASP

 

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Wiederaufnahme des Betriebes der Schießstände

Der Schießstandbetrieb ist für die tierschutzgerechte Jagdausübung unerlässlich. Aus diesem Grund hat der LJV bereits in den vorangegangen Wochen Gespräche mit den Behörden gesucht und den Behörden in einem Schreiben konkrete Vorschläge zur Öffnung der Schießstände unterbreitet.

Mit der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) vom 1. Mai 2020 ist das jagdliche Schießen als kontaktfreie Individualsportart eingestuft.

Damit können die Schießstände in Schleswig-Holstein unter Berücksichtigung der Auflagen, die sich aus der oben genannten Ersatzverkündung ergeben, wieder geöffnet werden.

Die Auflagen ergeben sich u.a. aus § 6 (11):

„Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden:

  • der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden,
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren,
  • insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten,
  • Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen,
  • eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt,
  • Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie
  • weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden.“

Trotz der Öffnung gilt das grundsätzliche Kontaktminimierungsgebot. Außerdem sind weiterhin keine Veranstaltungen erlaubt (Turniere, Wettkämpfe oder sonstige Events). Zudem gilt bei der Ausübung von Dienstleistungen das Kontaktverbot. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Ausübung von Sport mit einer Dienstleistungstätigkeit verbunden ist, bei der der Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei körperlicher Hilfestellung).

Trotz dieser Lockerungen bitten wir darum, sich Ihrer Verantwortung bewusst zu sein und den Schießbetrieb unter Beachtung der Auflagen sorgsam wiederaufzunehmen.

Die oben genannte Ersatzverkündung gilt ab 4. Mai 2020.

WICHTIG: Bitte informieren Sie sich vor dem Besuch eines Schießstandes über Öffnungszeiten und Termine.

Quelle: Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO)

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Mecklenburg-Vorpommern: Einreise für Jäger geregelt

Büchse mit Schalldämpfer

Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern, dürfen hier ab dem 1. Mai wieder der Jagd nachgehen. Jagdgästen ist die Einreise weiterhin nicht gestattet. Das hat das Kabinett am 28.4.2020 beschlossen.

Der Minister weist darauf hin, dass für die Jagd Corona-bedingte Hygienevorschriften gelten. So ist weiterhin nur die Einzeljagd gestattet. Ansitze zu zweit sind nur mit Mitgliedern des eigenen Haushaltes erlaubt. Halten sich mehrere Jäger im Revier auf, gelten die Kontakt-beschränkungen der Landesverordnung.

Hier gelangen Sie zur vollständigen Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern

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