Landesjägerball wird abgesagt

Anlässlich seines 70. Jubiläums wollte der Landesjagdverband Schleswig-Holstein den Landesjägerball ausrichten. Nach einer Terminverschiebung hat sich das Präsidium nun dazu entschlossen, den Landesjägerball abzusagen. Grund hierfür sind die aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie. Zum 75. Jubiläum sollen die Festivitäten nachgeholt werden.

Rückerstattung der Karten:

Der Kaufpreis der Karten wird gegen Abgabe der Karten erstattet.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle:

Geschäftsstelle
Böhnhusener Weg 6
24220 Flintbek
Tel: 04347-9087-0
E-Mail: info@ljv-sh.de

 

 

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Jagdreisen in Zeiten der ASP: Hinweise und Empfehlungen

Das MELUND hat Hinweise und Empfehlungen für Jagdreisen herausgegeben (Foto M. Migos)

Mit dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) sind in Brandenburg weitreichende Konsequenzen und Einschränkungen verbunden. Um einen Seucheneintrag nach Schleswig-Holstein zu verhindern, sind alle Jägerinnen und Jäger gefragt, verantwortungsvoll mit dem Thema umzugehen. Vor diesem Hintergrund bittet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) die Jägerinnen und Jäger erneut, vor dem Antritt einer Jagdreise die Notwendigkeit zu hinterfragen und in jedem Fall von Jagdreisen in die Restriktionsgebiete abzusehen.

Das MELUND weist darauf hin, dass aus sämtlichen Restriktionsgebieten (auch der Pufferzone) in Brandenburg kein Schwarzwild verbracht werden darf. Es handelt sich um vorläufig abgegrenzte Restriktionsgebiete, in denen die Fallwildsuche weiterläuft, um die bisherigen Gebietsabgrenzungen zu bestätigen. In dem gefährdeten Gebiet wurde eine umfängliche Jagdruhe angeordnet, in der Pufferzone sind momentan nur die Einzeljagd und Erntejagden erlaubt. Es wird empfohlen, kein Schwarzwild aus Brandenburg ohne vorherige Untersuchung einer Probe auf ASP (und Trichinen) vor Ort nach Schleswig-Holstein zu verbringen.

Zerwirkreste und Schwarten sollten unbedingt in Brandenburg verbleiben. Wenn dies nicht möglich ist, sollten diese auf Sammelplätzen in Schleswig-Holstein entsorgt werden. Sie dürfen wie alle revierfremden Reste auf keinen Fall in Revieren in Schleswig-Holstein ausgebracht werden.

Die im Revier getragene Kleidung sollte nach Rückkehr gewaschen und Schuhe sowie Gerätschaften gründlich gereinigt werden.

Übersicht der Restriktionszonen in Brandenburg

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Experiment: Landesregierung fordert eine intensive Bejagung der Wildschweine doch Lübeck geht den umgekehrten Weg

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist in Deutschland angekommen. Vor dem Hintergrund der steigenden Fallzahlen von infizierten Wildschweinen in Brandenburg fordern Politik, Verwaltung und Verbände eine intensive Bejagung der Wildschweinpopulation auch in Schleswig-Holstein. Doch die Hansestadt Lübeck will bei der Wildschweinbejagung auf den effektiven Einsatz von Jagdhunden nahezu verzichten.

Die Zahlen der durch die Afrikanische Schweinepest (ASP) verendeten Wildschweine steigen weiter. Aktuell wurden in Brandenburg 32 bestätigte Fälle gemeldet. Mittlerweile umfasst die Sicherheitszone ein Gebiet von rund 150 Quadratkilometern. Zahlreiche Jägerinnen und Jäger aus den Kreisjägerschaften Bad Segeberg und Herzogtum Lauenburg haben lange auf den Ernstfall hingearbeitet und ihre Jagdhunde für das Aufspüren von verendeten Wildschweinen abgerichtet. Die Hundegespanne sind nun seit Anfang der Woche in Brandenburg ehrenamtlich aktiv, um die vor Ort tätigen Behörden zu unterstützen.

Gleichwohl die Entfernung zwischen Brandenburg und Schleswig-Holstein weit erscheinen mag, ist die Gefahr einer Einschleppung der ASP durch den Menschen sehr hoch. Orte wie Lübeck, die durch die Häfen einen starken Transitverkehr aufweisen, gelten als besonders gefährdet. Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht hat daher eine ganz deutliche Bitte an die Jägerinnen und Jäger im Land zwischen den Meeren gerichtet: Es soll die Rekordstrecke aus 2019 mit fast 20.000 erlegten Wildschweinen in Schleswig-Holstein noch einmal deutlich erhöht werden. Nur wenn die Schwarzwild-Populationen massiv ausgedünnt werden, kann eine schnelle Ausbreitung der Seuche verhindert werden.

Wie berichtet will der Leiter des Stadtwaldes Lübeck Knut Sturm allerdings nun eine vollkommen andere Jagdstrategie einschlagen. So soll in den Revieren des Lübecker Stadtwaldes auf den großräumigen und effektievn Einsatz von brauchbaren Jagdhunden verzichtet werden, lediglich ein Hund soll pro Revier zum Einsatz kommen. „Diese Art der Jagdstrategie ist in Zeiten von ASP rational nicht nachvollziehbar“ so Wolfgang Heins, Präsident des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein. „Auf der einen Seite sollen wir Jägerinnen und Jäger möglichst rund um die Uhr ehrenamtlich Wildschweine erlegen, auf der anderen Seite versucht man in Lübeck Jagden mit gegenteiligem Effekt. Größere Abschusszahlen erreicht man nicht durch die Einzeljagd, sondern nur durch gut organisierte revierübergreifende Gemeinschaftsjagden mit dafür ausgebildeten Stöberhunden in ausreichender Zahl!“ Eine effektive Bejagung sei so nicht zu erreichen, betont Heins.

Lübeck ist ländlich gelegen und umgeben von Feldern und vielen Wäldern. Gegenwärtig gibt es Stadtteile, die stellenweise einer Kraterlandschaft gleichen. Wildschweingruppen mit über 30 Tieren streifen nicht nur nachts durch Moisling oder Schlutup und verwüsten dort Gartenanlagen. Die jährlich angerichteten Schäden tragen die Anwohner, die Wohnungsbaugesellschaften und das Lübecker Grünflächenamt. Die Menschen mögen sich nicht mehr in den Parkanlagen bewegen, da sie Übergriffe von Wildschweinen fürchten.

„Die Reproduktionsrate bei Wildschweinen liegt pro Jahr bei über 230 Prozent.“ stellt Heins klar und fragt, wer die Kosten der entstandenen Schäden übernehmen soll. Zudem sei dies auch ein Schlag ins Gesicht für die Pächter anliegender Reviere. Es gäbe zahlreiche Grenzreviere zum Lübecker Stadtwald, die bereits Wildschaden an geschädigte Landwirte in empfindlicher Höhe zu entrichten hätten. Die Sauen haben im Wald ihren Einstand und fressen sich im Mais an den angrenzenden Feldern satt. Die Folge könnte sein, dass in absehbarer Zeit viele angrenzende Reviere nicht mehr zu verpachten seien, weil sich Jäger derartige Verhältnisse zeitlich und finanziell nicht leisten könnten. Auch seien Anwohner und Gartenbesitzer betroffen, die unter diesen Auswirkungen zu leiden hätten.

Karte der räumlichen Expansion der Wildschweine von Südost nach Nordwest in der Zeit von 2004 – 2019 (Quelle: Wildtier-Kataster Schlewig-Holstein)

Entwicklung der Jagdstrecke bei Wildschweinen (Quelle: Wildtier-Kataster Schlewig-Holstein)

 

 

 

 

 

 

 

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Wildbretverwertung: Wildkammer richtig einrichten

Für 84 Prozent der Deutschen ist Wildbret ein gesundes und natürliches Lebensmittel. Dabei spielen saisonale Verfügbarkeit, Nachhaltigkeit und Regionalität eine immer größere Rolle.

Wer Wild vermarkten möchte, sollte sich rechtzeitig Gedanken über mögliche Vermarktungswege machen. Der einfachste Weg stellt der Eigenverbrauch dar. Wer nur gelegentlich ein Stück Wild erlegt, dem reicht in der Regel dieser Weg der Verwertung aus. Jedoch gelten auch hier die Grundsätze bzgl. der Trichinenuntersuchung oder der amtlichen Fleischuntersuchungen, sofern „bedenkliche Merkmale“ vorliegen. Auch selbsterlegtes Wild darf ohne vorliegende Freigabe nicht verarbeitet und zum Eigenverzehr genutzt werden!

Es besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe „kleiner Mengen“. Zunächst sei an dieser Stelle erläutert, was der Gesetzgeber unter „kleine Menge“ versteht. Die „kleine Menge“ bedeutet in diesem Fall die Strecke eines (!) Jagdtages. Dabei ist es unerheblich, ob die Strecke beim Einzelansitz oder während einer Drückjagd erlegt wurde. Vielmehr spielt der zeitliche Aspekt die entscheidende Rolle. Die Abgabe des Wildes ist hier ausschließlich „aufgebrochen und in der Decke/Schwarte etc.“ erlaubt. Die Abgabe dieser Tagesstrecke darf jedoch nur an den Endverbraucher oder örtliche Einzelhändler erfolgen. Örtliche Einzelhändler können bspw. Gastronomiebetriebe oder umliegenden Schlachter sein. „Örtlich“ definiert hierbei ein Vermarktungsgebiet bis max. 100 km vom Wohn- oder Erlegungsort des Stückes. Auch kann das Wild an zertifizierte Wildverarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Hier kann das Wild ausschließlich „aufgebrochen und in der Decke/Schwarte etc.“ angeliefert und abgegeben werden. Wenn das Wild von einer „kundigen Person“ untersucht wurde, darf das Stück ohne Haupt und ohne die zusätzliche Beigabe der Eingeweide abgegeben werden, sofern vor und nach dem Schuss keine bedenklichen Merkmale festgestellt worden sind. Andernfalls müssen Haupt und Organe mitgeliefert werden. Die Fleisch- und Trichinenuntersuchung wird in diesem Fall vom weiterverarbeitenden Betrieb übernommen, der das Wild sogar bis in das europäische Ausland verkaufen darf.

Naturgemäß gestaltet sich heutzutage die Abgabe eines Stückes Wild in der Decke, Schwarte, Balg oder Federkleid an den Endverbraucher eher schwierig. Kaum ein Hobbykoch vermag noch ein Stück aus der Decke zu schlagen oder zu zerwirken. Daher ist es sinnvoll sich mit der Abgabe von zerwirktem Wild auseinanderzusetzen. Hierfür hält der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit parat. Jeder Jagdscheininhaber kann aus der Decke/Schwarte etc. geschlagenes Wild zerwirkt abgeben, wenn er sich als Lebensmittelunternehmer registriert hat. Entsprechende Anforderungen an die Räumlichkeiten sind natürlich vorausgesetzt. „Kundige Personen“ können ihre Wildkammer vom Veterinäramt abnehmen lassen. Die Registrierung erfolgt einmalig. Das Veterinäramt ist jedoch bei Änderungen der Art und des Umfangs der Tätigkeiten auf aktuellem Stand zu halten.

Gemäß der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung müssen Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) über

  • eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des Wildes nicht erreicht werden kann;
  • einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden.

Darüber hinaus gibt es im spezifischen nationalen und EU-Recht diverse Anforderungen an die Ausstattung einer Wildkammer. Nachfolgende Hinweise bieten einen Überblick über diese Anforderungen und Empfehlungen. Ein Vorhaben zur Errichtung einer Wildkammer sollte rechtzeitig mit den Behörden abgestimmt werden, da hier die individuellen Rahmenbedingungen wie Standort, Anzahl der Strecke und das zu verarbeitende Wild ausschlaggebend sind. Eine Checkliste für die Errichtung haben wir für Sie unter folgendem Link zusammengestellt:

Checkliste: Anforderungen an eine Wildkammer

 

 

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DJV verabschiedet ASP-Forderungspapier

Dachverband der Jäger warnt vor Flickenteppich von Vorschriften und Zuständigkeiten. Seuchenherd muss schnell isoliert werden. Politik soll Anreize für verstärkte Bejagung setzen und Bürokratie abbauen.

Das Präsidium des Deutschen Jagdverbands (DJV) hat heute ein Forderungspapier zur effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) verabschiedet. „Ein Flickenteppich von Vorschriften und Zuständigkeiten muss verhindert werden. Das Virus kennt keine Kreis- oder Ländergrenzen“, sagte DJV-Präsident Dr. Volker Böhning bei der Übergabe des Papiers an Uwe Feiler, Parlamentarischer Staatssekretär des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Entscheidend seien die schnelle Isolierung eines Seuchenherdes und ein reibungsloser Informationsfluss. Die Jäger in Deutschland seien sich ihrer wichtigen Rolle bei der Seuchenprävention bewusst.Der DJV fordert unter anderem Anreize für die verstärkte Bejagung: weiter reduzierte Wildschweinbestände erschweren dem ASP-Virus die Ausbreitung. Nach Auffassung des DJV sollten deshalb Direktvermarktung und Verwertung von Wildbret gefördert werden. Entscheidend sind dabei pragmatische Lösungen: Beispielsweise sollten Jäger bundesweit Metzger als Dienstleister nutzen dürfen. Weiterhin sollten die Länder Gebühren für die vorgeschriebene Trichinenuntersuchung übernehmen. Jäger, die sich am ASP-Monitoring beteiligen, Kadaver suchen oder beproben, sollten angemessen entschädigt werden. Die zuständigen Behörden müssen ausreichend Material für die Probenahme bereitstellen.

Unter den elf Punkten des Papiers findet sich weiterhin die Forderung, Beschränkungen der Schwarzwildjagd in Schutzgebieten aufzuheben. Der Einsatz von Nachtzieltechnik (Vor- und Aufsatzgeräte) sollte bundesweit mit Infrarot-Aufheller für die Jagd auf Schwarzwild möglich sein. Die Bundesländer sollten alle Möglichkeiten ausschöpfen, dass Landwirte Jagdschneisen unbürokratisch anlegen können.

Das vollständige Forderungspapier gibt es hier.

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Personalwechsel

Ab heute (15.9.2020) wird Herr Hans Günter Ehlers (0172-9071989) bis auf weiteres die Leitung des Schwarzwildübungsgatter Segeberger Heide des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein e.V. übernehmen. Herr Ehlers verfügt als bisheriger Stellvertreter von Herrn Kemmerich über jahrelange Erfahrung in der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter und darüber hinaus.

Seit über 10 Jahren hat Herr Kemmerich die Geschicke des Gatters geleitet – vom Aufbau des Gatters bis zum heutigen Tag. Mit dem Wechsel wird nun das Ruder in jünger Hände gelegt und die Zusammenarbeit mit Herrn Kemmerich wurde im gegenseitigen Einvernehmen beendet.

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Hundeausbildung: Wasserübungsfläche für Mitglieder

Für die weidgerechte Jagd sind unsere vierbeinigen Helfer unerlässlich. Ob beim Apportieren, dem Verlorenbringen oder bei der Nachsuche von verletztem Wild bei Verkehrsunfällen. Unsere Jagdhunde sind Familienmitglieder mit „Beruf“. Der Landesjagdverband leistet Unterstützung bei der Ausbildung von Jagdgebrauchshunden. Für die gezielte Arbeit am und im Wasser bietet der Landesjagdverband allen Mitgliedern die Möglichkeit, die Wasserübungsfläche für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden zu nutzen.

Die Übungsfläche für die Ausbildung von Jagdgebrauchshunden liegt am Westensee (Kreis Rendsburg-Eckernförde) und steht ab dem 15. Juli bis zum 30. Oktober eines Jahres allen Mitgliedern nach vorheriger Anmeldung offen. Die Übungsfläche verfügt über einen bis zu 6m breiten und ca. 50m langen Schilfgürtel sowie über eine Uferzone, die schilffrei ist und sich vor allem für die Junghundeausbildung eignet. Der bleifreie Schrotschuss zu Ausbildungszwecken sowie der Einsatz von Schleppwild ist nach vorheriger Anmeldung erlaubt.

Alle Informationen zur Anmeldung finden Sie auf unserer Homepage unter „Unser Verband“ oder unter folgendem Link: Wasserübungsfläche

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Nachruf auf Wilhelm Köhnke

 Jagd vorbei und Halali, lieber Wilhelm

Die Bläser der Kreisjägerschaft Rendsburg-West halten Inne, und Sekunden werden zu Stunden. Wir trauern um Wilhelm Köhnke, dem wir vieles zu verdanken haben.

Im stolzen Alter von 98 Jahren war es ihm vergönnt, nach einem ereignisreichen Leben, am 25.08.2020 friedlich einzuschlafen.

Wilhelm Köhnke, geboren in Itzehoe, entdeckte schon in früher Kindheit die Liebe zur Musik. Es war zur damaligen Zeit die Marschmusik, die ihn in der Jugend bei Schritt und Tritt begleitete. Nach seiner Schlosserlehre ging er aber nicht ins Leben hinaus, sondern musste in den Krieg ziehen.

Als Fallschirmjäger war er unter anderem in Russland, Frankreich und auf der Insel Kreta in den Einsatz. Er überlebte und kam in Kriegsgefangenschaft nach Österreich. Dort wartete er nicht das Ende dieser Zeit ab, sondern flüchtete zu Fuß nach Itzehoe, zu seiner Familie.

Bei einem Tanz im „Krug zum grünen Kranze“ in Münsterdorf lernte er seine Frau Wiltraud kennen – und wer hätte damals Gedacht, dass so eine besondere Beziehung entstehen würde. Wiltraud hatte Handweberin bei der Weberei Hablik-Lindemann gelernt und war dort beschäftigt. Nach der Hochzeit wurden Familie und Kinder zu ihrer Hauptaufgabe.

Wilhelm Köhnke

Mit der Firma I.A. Schnell, bei der Wilhelm Köhnke als Kraftfahrer tätig war, kam die junge Familie nach Hohenwestedt. 1960 übernahm er dann die Stelle des Hausmeisters in der Landwirtschaftsschule in Hohenwestedt. Hier begannen dann die ersten Kontakte zur Landwirtschaft und zu den Waidmännern. Schnell ergab es sich, dass er die ersten Jagdhornklänge vernahm. Mit anderen Interessierten ging er zum Förster Könnecke, der 1958 eine kleine Bläsergruppe gegründet hatte und diese unterrichtete.

Wilhelm war ein Naturtalent und erlernte mit Hilfe seines musikalischen Gehörs, die vielen Signale und reihte sich in das Bläserkorps ein. Das Anhören von Schallplatten war dann hilfreich, um auch Märsche und Fanfaren zu erlernen. Musiziert wurde zu jeder freien Zeit in der Familie. Aber auch der bildenden Kunst war er zugetan. Mit Pinsel, Aquarell und Öl verwandelte er so manche Leinwand in wunderschöne Landschaften und lebendige Gemälde mit Wildtieren. So befinden sich an manchen Orten fantastische Gemälde, z.B. in Itzehoe im Café Schwarz oder im Gemeindehaus in Remmels.

Durch seinen musikalischen Einsatz und dem geschickten Händchen für Jugendliche begann sein Werdegang in der Kreisjägerschaft Rendsburg-West. Nach dem Ableben des Förster Könneke übernahm er den Posten des Korpsleiters und Ausbilder im Hegering Hohenwestedt. Es folgte eine intensive Bläser- und Pionierarbeit. Mit dem Erlernen von Noten vergrößert sich das Repertoire, so dass Märsche und Fanfaren mit Pless-, Ventil- und Parforcehörner vorgetragen werden konnten.

Mit der Kreisbläsergruppe, die von Heinrich Ruge aus Hademarschen ausgebildet wurde, trat er erstmals Ende der 1960er Jahre zu Landeswettbewerben in Schleswig-Holstein an. So holten sie mit ihm als Korpsführer 1969 in Leck und 1970 in Westerland den Landesmeistertitel. In den folgenden Jahren baute er in Hohenwestedt eine Jugendgruppe auf. Ab 1971 führte er dann das Bläserkorps in Hohenwestedt und auch die Nachwuchsgruppe zu Landeswettbewerben. 1981 wurde dann seine Hohenwestedter Bläser Landesmeister auf dem Boxberg in Aukrug. Auch an Bundeswettbewerben wurde nun vielfach erfolgreich teilgenommen, er selbst war bis 2007 aktiver Teilnehmer. Als Kreisbläserobmann war er von 1973 – 1993 für die Kreisjägerschaft Rendsburg-West tätig. Im Januar 1983 wurde ihm für die aufopferungsvolle und ehrenamtliche Arbeit im Bläserwesen die Bundesverdienstorden und vom Deutschen Jagdverband die Verdienstmedaille in Silber verliehen.

1985 ging Wilhelm Köhnke in den Ruhestand und zog mit seiner Frau wieder nach Itzehoe. Er war mehr als 40 Jahre im Jagdhorn-Bläserkorps Hohenwestedt aktiv. Bei fast allen wichtigen Ereignissen wurde das Bläserkorps – nun unter der Leitung seiner Tochter Brigitte – von dem Ehepaar begleitet. In der ersten Reihe sitzend, verfolgten die beiden die Vorträge und man hörte ihn jede einzelne Note summen. Auch dirigierte Wilhelm Köhnke oft das eine oder andere Stück. So flog die Zeit dahin und die Bläser gaben dem Paar zur Diamanten-, Eisernen- und zur Gnadenhochzeit, sowie zu den Geburtstagen, ein Ständchen.

Das Paar ging gemeinsam durch ein ereignisreiches Leben. Durch und durch ein Leben für die Musik und von ihr getragen.

Wir verneigen uns vor einer geschätzten und großen Persönlichkeit und nehmen Abschied von einem ganz besonderen Menschen. Die Spuren von Wilhelm Köhnke werden noch lange Zeit in unseren Gedanken und Gespräche sein.

Unsere tiefe Trauer und unser ganzes Mitgefühl gelten seine Frau Wiltraud, seinen Kindern und Enkelkindern, insbesondere seiner Tochter Brigitte, die sein Erbe als Korpsleiterin weiterführt.

Der Vorstand der Kreisjägerschaft Rendsburg-West

Die Landesobfrau für das Jagdhornblasen im LJV SH e.V.

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Amtlicher Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert, dass es in Brandenburg einen amtlichen Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest gibt. Das Landeslabor Berlin-Brandenburg hat den Verdacht bei einem Wildschwein-Kadaver festgestellt, der wenige Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze im Spree-Neisse-Kreis gefunden wurde.

Eine Probe des betreffenden Kadavers wird derzeit vom Friedrich-Loeffler-Institut, dem nationalen Referenzlabor, virologisch untersucht.

Sobald die Analyse abgeschlossen ist, werden wir Sie über das Ergebnis informieren.

Weitere Informationen zur ASP sowie den Symptomen und Krankheitsbildern finden Sie in der Broschüre:

„Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinpest“

Hier finden Sie die Liste der Sammelstellen für Fallwild und Aufbruch

Hier finden Sie das Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest

 

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Bleihaltige Schrotmunition wird für Feuchtgebiete verboten

4. September 2020 (DJV) Berlin REACH-Ausschuss der Europäischen Kommission beschließt Verbot bleihaltiger Schrotmunition in und über Feuchtgebieten. Die Übergangsfrist beträgt zwei Jahre.

Der Ausschuss für Chemikalienzulassung (REACH-Ausschuss) der Europäischen Kommission hat die Verordnung zur Beschränkung von Bleischrot in und über Feuchtgebieten mit einer Übergangszeit von zwei Jahren beschlossen. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Jagdverband (DJV) eine europaweite Regelung zum Bleischrotverbot an und über Gewässern. Allerdings geht der nun beschlossene Entwurf komplett an der Praxis vorbei. Kernproblem hierbei ist die Definition von Feuchtgebieten: Demnach kann jede Pfütze auf einem Acker ein solches sein. In 14 Bundesländern gibt es dagegen bereits seit vielen Jahren praxisgerechte Regelungen, die Bleischrot an und über Gewässern verbieten. Der DJV fordert Politik und Munitionshersteller auf, die Entwicklung von alternativer Schrotmunition in der kurzen Übergangszeit zügig voranzutreiben. Insbesondere die Tötungswirkung bei Säugetieren muss untersucht werden. Einen entsprechenden Vorstoß des Bundeslandwirtschaftsministeriums begrüßt der DJV.

EU-Kommission lässt Entwurf trotz großer Kritik unverändert

Die in der Verordnung festgelegte 100-Meter-Pufferzone bedeutet, dass nach einem Regenschauer faktisch die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd ausgeschlossen ist. Der DJV kritisiert dieses komplette Bleiverbot für Schrotmunition durch die Hintertür. Das Verbot hat auch Auswirkungen auf Schießstände: Liegen diese in einer Pufferzone, ist die Verwendung von Bleischrot verboten. Der Umbau kostet pro Stand einen 7-stelligen Euro-Betrag und ist zeitaufwändig. Der DJV fordert die Politik auf, die notwendigen Mittel aus dem Haushalt zügig zur Verfügung zu stellen. Ohne ein flächendeckendes Netz funktionierender Schießstände ist regelmäßiges Training für eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich. Sogar der jetzt von der Politik geplante bundeseinheitliche Schießübungsnachweis wäre gefährdet.

Der REACH-Ausschuss hat keinerlei Veränderungen an dem stark kritisierten Verordnungsentwurf vorgenommen. Bereits Anfang März hat der DJV in Brüssel bei der Kommission auf die mangelnde Praxistauglichkeit hingewiesen. Selbst die von Deutschland eingebrachte Verlängerung der Übergangsfrist auf drei Jahre wurde ignoriert. Die EU-Kommission hat sich zudem in dem jahrelangen Abstimmungsprozess beharrlich geweigert, Bedenken der Gremien der Europäischen Chemikalienbehörde (ECHA) zu berücksichtigen.

DJV hat rechtliche Bedenken 

Als rechtlich problematisch erweist sich eine Beweislastumkehr zu Lasten des Jägers beim Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition: Hat er diese bei einer Kontrolle in der Nähe von Feuchtgebieten dabei, soll die Unschuldsvermutung ausgehebelt werden. Der Jäger muss künftig nachweisen, dass er die Munition nicht zur Anwendung gebracht hat. Diese Beweislastumkehr verstößt laut DJV gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn ein Verstoß gegen die Verordnung sanktioniert wird.

Verstöße sind schwer zu sanktionieren

Die unklare Definition eines Feuchtgebietes macht es außerdem unmöglich, einen Verstoß wirksam zu sanktionieren: Denn eine Sanktion darf nur verhängt werden, wenn klar ist, was erlaubt ist und was nicht. Der Anwendungsbereich gegenüber dem Endverbraucher (d.h. Jäger) geht außerdem deutlich über das hinaus, wofür die REACH-Verordnung eigentlich gedacht ist – sie richtet sich gegen die Verwendung von Chemikalien durch industrielle Anwender.

Quelle: PM/DJV

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Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

Zur Vorbereitung der herbstlichen Gesellschaftsjagden in Zeiten von Corona hat der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) folgende Empfehlungen ausgearbeitet. Die Hinweise erfolgen unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 01. September 2020.

I. Allgemeine Hinweise

Die konkrete Corona-Situation für die anstehende Saison der Gesellschafts- und Bewegungsjagden ist jetzt noch nicht vorhersehbar. Zu berücksichtigen sind daher für die Jagdplanung immer die jeweils aktuellen Coronabestimmungen (z.B. hinsichtlich der zulässigen Teilnehmerzahl).

Dieser Empfehlungsbogen orientiert sich an den aktuellen Vorgaben für Schleswig-Holstein und soll zur Vorbereitung von Gesellschaftsjagden als Leitfaden dienen. Für eine stabile Jagdvorbereitung und um auf der sicheren Seite zu planen, ist es sinnvoll, die nachfolgenden Empfehlungen bereits im Vorfeld der Jagd zu berücksichtigen.

Grundsätzlich handelt es sich bei Gesellschaftsjagden (mehr als vier Schützen unabhängig von der Anzahl der sonstigen Teilnehmer) um Veranstaltungen nach § 5 Absatz 3 der o.g. Verordnung. Demzufolge darf die Gesamtteilnehmerzahl außerhalb geschlossener Räume 150 Personen nicht überschreiten. Für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt die Höchstzahl von 50 Teilnehmern. In jedem Fall hat der Veranstalter (i.d.R. Jagdausübungsberechtigter) die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben, bis vier Wochen nach Jagd aufzubewahren und dann zu vernichten.

Der Veranstalter einer Gesellschaftsjagd ist verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zu erstellen. Das Hygienekonzept trifft Aussagen zur Wahrung des Abstandsgebots, regelt die Besucherströme und sieht Regelungen zur regelmäßigen Reinigung von Oberflächen und Sanitäreinrichtungen sowie zur Lüftung geschlossener Räume vor.

Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes, bei Reduzierung und Nachverfolgbarkeit von Kontakten der Jagdbeteiligten.

Im Folgenden wird nur auf die coronabedingten Maßnahmen eingegangen. Alle anderen für den Jagdablauf relevanten Vorschriften bleiben weiterhin bestehen. Die oder der bei Gesellschaftsjagden immer zu bestimmende Jagdleiterin oder Jagdleiter sorgt ebenfalls für die Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen. Die/Der Jagleiterin oder Jagdleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn der Jagd alle Teilnehmer/innen über die entsprechenden Coronabestimmungen aufgeklärt werden.

Hierzu zählen:

Kontakte sind auf das unbedingte Maß zu reduzieren und dort, wo sie nicht zu vermeiden und zugelassen sind, nur unter Wahrung des Sicherheitsabstands und der Hygienevorgaben zuzulassen. Wechselnde Kontakte sind zu vermeiden.

Zusammenkünfte sollten im Freien oder unter überdachten Einrichtungen stattfinden. Geschlossene Räume sind möglichst zu meiden.

Abstandsregeln, Hygienebestimmungen und Kontaktnachverfolgung sind wie oben beschrieben zu regeln.

Sofern mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Veranstalter/die Jagdleitung Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern (Bestandteil des Hygienekonzepts).

Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) haben der Jagd fernzubleiben; ihnen ist im Regelfall die Teilnahme an der Jagd zu verwehren. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, die an COVID-19 erkrankt ist oder sich vor der Jagd in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Hierauf ist bereits in der Einladung unbedingt hinzuweisen.

Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist vorübergehend (für vier Wochen) sicherzustellen (Kontakterfassung).

AHA (Abstand einhalten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen)

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot).

Soweit der Mindestabstand unterschritten werden muss, ist von allen Teilnehmern unbedingt eine Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (Maskenpflicht).

Individuelle Hygienemaßnahmen, wie beispielweise Verzicht auf Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge sind zu beachten.

Besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise bereitgestellte Desinfektionsmittel sind zu beachten.

II. Jagdablauf

Größere Ansammlungen sind zu vermeiden. Daher soll der Treffpunkt zur Jagd unter Berücksichtigung der Personenzahl so ausgewählt werden, dass er entweder

  • an einem zentralen Ort mit überschaubarer Personenzahl mit 1,5 Metern Abstand bei ausreichender Verständigung,
  • oder mit zeitlich versetztem Eintreffen und Abrücken der Jägerinnen und Jäger,
  • oder an örtlich unterschiedlichen Treffpunkten erfolgt.

Zur Reduzierung von Begegnungen wird folgendes empfohlen:

  • Der Treffpunkt kann örtlich und zeitlich entzerrt werden, wenn die Einteilung in die Gruppen vorher erfolgt.
  • Allgemeine Einweisungen, Erklärungen und Prüfungen sollen so weit wie möglich bereits vor dem Jagdtag (B. schriftlich mit der Einladung) erfolgen.
  • Kopien/Scans von Jagdschein und ggf. Schießnachweis können vorab per Post/E-Mail verlangt werden. Die Kontrolle der Jagdscheine sollte durch Vorzeigen kontaktlos erfolgen
  • Mündliche Einweisungen sollten auf das Wesentliche beschränkt werden.
  • Die Gruppenführer sollen den Schützen und Treibern bereits vor der Jagd als Ansprechpersonen mitgeteilt werden. Dies ist besonders wichtig bei dezentralen Treffpunkten oder bei zeitversetzter Anreise.
  • Bei dezentralen oder zeitlich versetzten Treffen nehmen die Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter die Aufgabe einer Jagdleiterin oder eines Jagdleiters für die Gruppe wahr und weisen die Schützen ein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd.
  • Sofern möglich, fahren die Schützen mit ihren eigenen Fahrzeugen zu den Ständen/Treiben. Bei unvermeidbaren Sammelfahrten ist von allen Mitfahrern bis zur Einweisung durch die Gruppenleiterin oder den Gruppenleiter eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Bergung des Wildes sollte innerhalb der Gruppe oder durch einen Wildbergetrupp erfolgen. Das Wild wird an den Aufbruch- und Kühlräumen an einen festen Kühlraumtrupp übergeben. Dritte sollten keinen Zugang haben. Nach der Bergung des Wildes und den notwendigen Einweisungen der Nachsuchenführer wird die Jagd beendet.
  • Coronabedingt sollte der gesellige Teil leider entfallen bzw. nur eingeschränkt stattfinden. Hierzu kann der Verzicht auf Streckenlegung, Verteilung der Brüche, Verblasen der Strecke, Schüsseltreiben und Jagdgerichte zählen.
  • Sollten dennoch Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden (z.B. Schüsseltreiben), ist das Jagdhornblasen nur gestattet, wenn zwischen den Bläsern ein Abstand von 2,5 Metern und zu den restlichen Teilnehmern ein Abstand von 4 Metern eingehalten wird. Nach Möglichkeit sollte in geschlossenen Räumen auf das Jagdhornblasen verzichtet werden.
  • Die Verpflegung sollte über den gesamten Tag aus dem eigenen Rucksack erfolgen.

Anbei finden Sie ein Musterformular für die Anwesenheitsnachweise (nur zur Kontaktnachverfolgung und Dokumentation) und die Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen als PDF-Dokument:

Musterformular für die Anwesenheitsnachweise

 

 

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Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

Zur Vorbereitung der herbstlichen Gesellschaftsjagden in Zeiten von Corona hat der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) folgende Empfehlungen ausgearbeitet. Die Hinweise erfolgen unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gültigen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 01. September 2020.

I. Allgemeine Hinweise

Die konkrete Corona-Situation für die anstehende Saison der Gesellschafts- und Bewegungsjagden ist jetzt noch nicht vorhersehbar. Zu berücksichtigen sind daher für die Jagdplanung immer die jeweils aktuellen Coronabestimmungen (z.B. hinsichtlich der zulässigen Teilnehmerzahl).

Dieser Empfehlungsbogen orientiert sich an den aktuellen Vorgaben für Schleswig-Holstein und soll zur Vorbereitung von Gesellschaftsjagden als Leitfaden dienen. Für eine stabile Jagdvorbereitung und um auf der sicheren Seite zu planen, ist es sinnvoll, die nachfolgenden Empfehlungen bereits im Vorfeld der Jagd zu berücksichtigen.

Grundsätzlich handelt es sich bei Gesellschaftsjagden (mehr als vier Schützen unabhängig von der Anzahl der sonstigen Teilnehmer) um Veranstaltungen nach § 5 Absatz 3 der o.g. Verordnung. Demzufolge darf die Gesamtteilnehmerzahl außerhalb geschlossener Räume 150 Personen nicht überschreiten. Für Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume gilt die Höchstzahl von 50 Teilnehmern. In jedem Fall hat der Veranstalter (i.d.R. Jagdausübungsberechtigter) die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben, bis vier Wochen nach Jagd aufzubewahren und dann zu vernichten.

Der Veranstalter einer Gesellschaftsjagd ist verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zu erstellen. Das Hygienekonzept trifft Aussagen zur Wahrung des Abstandsgebots, regelt die Besucherströme und sieht Regelungen zur regelmäßigen Reinigung von Oberflächen und Sanitäreinrichtungen sowie zur Lüftung geschlossener Räume vor.

Oberster Grundsatz bei der Jagdplanung ist neben den bekannten organisatorischen Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen die Durchführung eines ordnungsgemäßen Jagdablaufes, bei Reduzierung und Nachverfolgbarkeit von Kontakten der Jagdbeteiligten.

Im Folgenden wird nur auf die coronabedingten Maßnahmen eingegangen. Alle anderen für den Jagdablauf relevanten Vorschriften bleiben weiterhin bestehen. Die oder der bei Gesellschaftsjagden immer zu bestimmende Jagdleiterin oder Jagdleiter sorgt ebenfalls für die Einhaltung der Coronaschutzbestimmungen. Die/Der Jagleiterin oder Jagdleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn der Jagd alle Teilnehmer/innen über die entsprechenden Coronabestimmungen aufgeklärt werden.

Hierzu zählen:

Kontakte sind auf das unbedingte Maß zu reduzieren und dort, wo sie nicht zu vermeiden und zugelassen sind, nur unter Wahrung des Sicherheitsabstands und der Hygienevorgaben zuzulassen. Wechselnde Kontakte sind zu vermeiden.

Zusammenkünfte sollten im Freien oder unter überdachten Einrichtungen stattfinden. Geschlossene Räume sind möglichst zu meiden.

Abstandsregeln, Hygienebestimmungen und Kontaktnachverfolgung sind wie oben beschrieben zu regeln.

Sofern mit der Ansammlung von Personen zu rechnen ist, sind durch den Veranstalter/die Jagdleitung Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes, insbesondere zur Steuerung des Zutritts, zu ergreifen, wie beispielsweise durch Anbringen von gut sichtbaren Abstandsmarkierungen im Abstand von mindestens 1,5 Metern (Bestandteil des Hygienekonzepts).

Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion (insbesondere Husten, Erkältungssymptomatik, Fieber) haben der Jagd fernzubleiben; ihnen ist im Regelfall die Teilnahme an der Jagd zu verwehren. Dies gilt auch für Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, die an COVID-19 erkrankt ist oder sich vor der Jagd in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Hierauf ist bereits in der Einladung unbedingt hinzuweisen.

Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist vorübergehend (für vier Wochen) sicherzustellen (Kontakterfassung).

AHA (Abstand einhalten – Hygieneregeln beachten – Alltagsmaske tragen)

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen erlaubt (Abstandsgebot).

Soweit der Mindestabstand unterschritten werden muss, ist von allen Teilnehmern unbedingt eine Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen (Maskenpflicht).

Individuelle Hygienemaßnahmen, wie beispielweise Verzicht auf Händeschütteln und Husten sowie Niesen in die Armbeuge sind zu beachten.

Besondere Hygienemaßnahmen, wie beispielweise bereitgestellte Desinfektionsmittel sind zu beachten.

II. Jagdablauf

Größere Ansammlungen sind zu vermeiden. Daher soll der Treffpunkt zur Jagd unter Berücksichtigung der Personenzahl so ausgewählt werden, dass er entweder

  • an einem zentralen Ort mit überschaubarer Personenzahl mit 1,5 Metern Abstand bei ausreichender Verständigung,
  • oder mit zeitlich versetztem Eintreffen und Abrücken der Jägerinnen und Jäger,
  • oder an örtlich unterschiedlichen Treffpunkten erfolgt.

Zur Reduzierung von Begegnungen wird folgendes empfohlen:

  • Der Treffpunkt kann örtlich und zeitlich entzerrt werden, wenn die Einteilung in die Gruppen vorher erfolgt.
  • Allgemeine Einweisungen, Erklärungen und Prüfungen sollen so weit wie möglich bereits vor dem Jagdtag (B. schriftlich mit der Einladung) erfolgen.
  • Kopien/Scans von Jagdschein und ggf. Schießnachweis können vorab per Post/E-Mail verlangt werden. Die Kontrolle der Jagdscheine sollte durch Vorzeigen kontaktlos erfolgen
  • Mündliche Einweisungen sollten auf das Wesentliche beschränkt werden.
  • Die Gruppenführer sollen den Schützen und Treibern bereits vor der Jagd als Ansprechpersonen mitgeteilt werden. Dies ist besonders wichtig bei dezentralen Treffpunkten oder bei zeitversetzter Anreise.
  • Bei dezentralen oder zeitlich versetzten Treffen nehmen die Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter die Aufgabe einer Jagdleiterin oder eines Jagdleiters für die Gruppe wahr und weisen die Schützen ein. Die Gesamtverantwortung verbleibt bei der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter der Gesellschaftsjagd.
  • Sofern möglich, fahren die Schützen mit ihren eigenen Fahrzeugen zu den Ständen/Treiben. Bei unvermeidbaren Sammelfahrten ist von allen Mitfahrern bis zur Einweisung durch die Gruppenleiterin oder den Gruppenleiter eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Bergung des Wildes sollte innerhalb der Gruppe oder durch einen Wildbergetrupp erfolgen. Das Wild wird an den Aufbruch- und Kühlräumen an einen festen Kühlraumtrupp übergeben. Dritte sollten keinen Zugang haben. Nach der Bergung des Wildes und den notwendigen Einweisungen der Nachsuchenführer wird die Jagd beendet.
  • Coronabedingt sollte der gesellige Teil leider entfallen bzw. nur eingeschränkt stattfinden. Hierzu kann der Verzicht auf Streckenlegung, Verteilung der Brüche, Verblasen der Strecke, Schüsseltreiben und Jagdgerichte zählen.
  • Sollten dennoch Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden (z.B. Schüsseltreiben), ist das Jagdhornblasen nur gestattet, wenn zwischen den Bläsern ein Abstand von 2,5 Metern und zu den restlichen Teilnehmern ein Abstand von 4 Metern eingehalten wird. Nach Möglichkeit sollte in geschlossenen Räumen auf das Jagdhornblasen verzichtet werden.
  • Die Verpflegung sollte über den gesamten Tag aus dem eigenen Rucksack erfolgen.

Anbei finden Sie ein Musterformular für die Anwesenheitsnachweise (nur zur Kontaktnachverfolgung und Dokumentation) und die Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen als PDF-Dokument:

Musterformular für die Anwesenheitsnachweise

 

 

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Aktuelles zur Afrikanischen Schweinepest

Im August 2020 ereigneten sich die meisten ASP (Afrikanische Schweinepest)-Fälle erneut in Ungarn und Polen . Neben Europa meldeten auch Russland und Südkorea weitere ASP-Fälle bei Wildschweinen. Beim Schwarzwild hat die Anzahl der Fälle in Europa seit dem März kontinuierlich abgenommen. Die Zahlen für den Monat August bilden nur den Stand bis zum 25. August 2020 ab.

Wie schon im Vorjahr deutete sich auch in diesem Jahr bereits ab Juni ein deutlicher saisonaler Anstieg der Anzahl der Ausbrüche bei Hausschweinen an, ein Trend, der sich auch für den August fortsetzt. In den Sommermonaten ist die Übertragungswahrscheinlichkeit des Virus durch menschliche Aktivitäten (Ernte etc.), das Verfüttern lokaler Feldfrüchte sowie die gesteigerte Mobilität der Wildschweine grundsätzlich erhöht. Getragen wird die Entwicklung derzeit insbesondere durch die zahlreichen Ausbrüche in Rumänien und Polen. Die weitere Verbreitung der ASP in Indien seit den ersten Nachweisen im Mai diesen Jahres (Mai 2020) zeigt erneut das Ausbreitungspotential der ASP.

Das Risiko eines ASP-Eintrags nach Deutschland durch menschliches Handeln ist nach wie vor hoch. Die kürzeste Distanz eines bestätigten Falles in Polen zur deutschen Staatsgrenze (10,5km) hat sich nicht verringert. In Deutschland haben die Vorbeugung und die Früherkennung oberste Priorität. Das ASP-Virus ist extrem lange in der Umwelt haltbar, vor allem in Blut, Fleischprodukten und Kadavern. Es ist deshalb verboten, Schweine- oder Wildschweinefleisch aus betroffenen Gebieten nach Deutschland zu verbringen. Jäger, Forstleute und Landwirte werden gebeten, aufgefundenes Fallwild an die zuständige Behörde zu melden, beispielsweise über die kostenfreie App tierfund-kataster.de. In Schweinebetrieben sind weiterhin die Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. In der EU legt der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU (zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/860) die geltenden Gebiete mit erhöhtem Risiko einer Verschleppung der Seuche (Teile I-IV) fest.

Für weitere Informationen siehe BLV und FLI, EU-Kommission:

Karte mit geregelten Gebieten und interaktive Karte.

Quellen/Links: Friedrich-Loeffler-Institut, GOV.UK, KVG, FAO, OIE-Wahis, ProMED, ADNS, PAFF, EMPRES-i

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Neue Regelungen für den Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten

Mit der Verkündung der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Erleichterung der Bejagung des Schwarzwildes, treten ab heute neue Regelungen für den Einsatz von Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräten in Kraft. Demnach sind beim Fang oder Erlegen von Schwarzwild Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel, zum Beispiel Zielfernrohre, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu verwenden oder zu nutzen; dies gilt nur für Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Jahresjagdschein mindestens ein Jahr besessen haben; waffenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Den vollständigen Wortlaut finden Sie unter folgendem Link:

 

(Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Ausgabe Nr. 14; Kiel 27. August 2020)

Die ursprüngliche Landesverordnung zur Erleichterung der Schwarzwildbejagung vom 05. Oktober 2018 finden Sie unter folgendem Link: Landesverordnung zur Erleichterung der Schwarzwildbejagung vom 05. Oktober 2018

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Tagung der Kreisbläserobleute und Corpsführer abgesagt

Tagung der Kreisbläserobleute und Corpsführer abgesagt
 

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V.

Landesbläserschaft

 

Liebe Kreisbläserobleute, Corpsführer und Freunde der Jagdmusik,

aufgrund der besonderen Situation in diesem Jahr hat der Landesbläservorstand, mit Absprache des Landesjagdverbandes, sich dazu entschlossen die Tagung der Kreisbläserobleute und Corpsführer am 19. September 2020 abzusagen. Vorrangige Priorität hat eure und unsere Gesundheit.

Damit ihr trotzdem über die Geschehnisse in der Landesbläserschaft informiert seid, möchte ich euch, wie auf der Obleutetagung, einen kleinen Rückblick und eine Vorschau auf das kommende Bläserjahr geben.

Wir blicken auf eine sehr ausdrucksstarke Landeshubertusmesse in Lübeck zurück. Das große musikalische Gemeinschaftserlebnis klingt sicherlich noch bei vielen Bläser/innen und aktiven Gästen aus anderen Landesjagdverbänden nach. Ich habe ein großes sehr positives Feedback von vielen Zuhörern bekommen.

Unser Dank gilt vor allem unserem musikalischen Leiter Michael Mull, der uns zu diesem Klangerlebnis, gemeinsam mit den Pauken, vereint hat. Ein herzliches Dankeschön geht natürlich auch an die Kreisjägerschaft Lübeck mit ihrem Organisationsteam. Die Nähe zur St. Marien-Kirche, Hotel, Ratskeller und Gemeindehaus, sowie die Versorgung war ein „Rundumsorglos Paket“.

Marco von Hellms war in dieser Zeit unterwegs zur Bundestagung der Landesbläserobleute.

Der Bundeswettbewerb findet dann im Jahr 2022 statt. Der Austragungsort wird nicht Kranichstein sein, aber sich in Hessen befinden. Näheres ist noch nicht bekannt.

Das Fortbildungsseminar für Jagdhornbläser/innen in „B“ und „Es“ in der Jugendfeuerwehrschule in Rendsburg, war wieder vollständig ausgebucht. Kompetente Übungsleiter aus Nah und Fern konnten interessante Themen vermitteln und so manch musikalische Verbindung wurde geknüpft und musikalische Freundschaften vertieft.

Doch dann kam Corona und veränderte unser Leben, Kontakte einstellen, Rücksicht nehmen und insbesondere unser geliebtes Jagdhornblasen war in der Gemeinschaft nicht mehr möglich.

Es sollte doch das Jahr unserer Jagdhörner werden. Alle Veranstaltungen mussten abgesagt werden, so auch der Landesjägertag, Landesbläserwettbewerb in Louisenlund in der KJS Eckernförde, der Bundesbläserwettbewerb, Landesjägerball und auch die Verantwortung für die Ausführung der Jugend-Bläser-Freizeit im Wildpark Eekholt konnten wir nicht übernehmen.

Der Landesbläserwettbewerb soll im nächsten Jahr in Louisenlund nachgeholt werden.

Ich danke Marita Hansen als Kreisbläserobfrau und der Kreisjägerschaft Eckernförde mit ihrem Organisationsteam recht herzlich für die tolle Zusammenarbeit und die Vorbereitung.

Eine neue Ausschreibung und der Termin folgen in Kürze. Der Landesbläservorstand hat sich beraten und möchte neben der „Offenen Klasse“ nun auch die Abnahme des Jagdgebrauchshornbläserabzeichens im nächsten Wettbewerb ausschreiben.

Voraussichtliche Termine im Bläserjahr 2021

  • Landesjägerball
  Termin 2021 20.02.
  • Fortbildungsseminar in Rendsburg
Termin 2021 26.02.- 28.02
  • Landesjägertag und Outdoor- Messe in NMS
Termin 2021 09.04.-11.04.
  • Landesbläserwettbewerb in  Louisenlund
Termin 2021
  • Jugend-Bläser-Freizeit
Termin 2021 24.09. –  26.09.
  • weitere Termine u.a. Großveranstaltungen LJV
werden bekannt gegeben.

Eine Landeshubertusmesse ist für das Jahr 2022 geplant. Gerne nimmt der Landesbläservorstand Bewerbungen für die Ausrichtung der nächsten Landeshubertusmesse an.

Wie ihr alle im Nachruf erfahren habt, ist Jörn Neupert, unser langjähriges Vorstandsmitglied, plötzlich und unerwartet am 16.07.2020 für immer von uns gegangen. Wir alle haben Jörn viel zu verdanken. Wir werden sein Andenken in Ehren halten.

Zu den Wahlen:

Alle gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Versammlung im Amt. Unsere Beisitzerin Bianka Randschau übernimmt kommissarisch das Amt von Jörn Neupert.

Ich bedanke mich bei allen Kreisbläserobleuten für die konstruktive Zusammenarbeit. Ihr seid diejenigen, die wichtige Informationen weiterleiten und für das Wohl und den Zusammenhalt in euren Kreisbläserschaften im Sinne des jagdlichen Brauchtums wirkt. Ein Dank an die vielen Corpsführer/innen, die viele Stunden im Jahr die Bläser/innen mit Geduld ausbilden.

Natürlich gilt auch mein Dank allen Jagdhornbläser/innen, die sich fortbilden und fleißig Ansatz und Ton üben. Alle gemeinsam vertreten mit ihrer klangvollen Jagdmusik hervorragend die Landesjägerschaft in der Öffentlichkeit.

Ich wünsche euch allen viel Gesundheit, Waidmannsheil und behaltet euren Ansatz und guten Ton.

 

Mit freundlichen Bläsergrüßen

Waidmannsheil und Hörnerklang

im Namen des Landesbläservorstandes

Mandi-Rose Wargenau-Hahn

12.08.2020

 

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Nationales Waffenregister 2: Änderungen für Waffenbesitzer

Zum 01. September 2020 wird die Europäische Feuerwaffenrichtlinie auf Bundesebene umgesetzt. Für Waffenbesitzer sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Waffenbesitzer erhalten eine persönliche Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters (NWR-ID). Die NWR-ID beginnt mit einem „P“. Zusätzlich erhalten Waffenbesitzer eine Erwerbs-ID, die durch ein „E“ gekennzeichnet ist. Die ID’s sind 21-stellig.
  • Die ID’s werden nur für den Kontakt (Kauf, Verkauf, Reparatur) mit einem Händler bzw. Büchsenmacher benötigt.
  • Alle Waffenbesitzer können ihre persönliche NWR-ID und Erwerbs-ID bei ihrer zuständigen Behörde (Waffenbehörde) anfordern. Die ID’s werden zusätzlich in die Waffenbesitzkarten (WBK) eingedruckt. Diese können i.d.R. bei der nächsten Vorsprache/dem nächsten Antrag bei der Behörde eingereicht werden mit dem Hinweis, dass die NWR-ID’s eingedruckt werden sollen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Behörde.
  • Schusswaffen und wesentliche Teile bekommen zukünftig ebenfalls eine Identifikationsnummer. Bei Schusswaffen wird diese durch ein „W“ und bei wesentlichen Teilen durch ein „T“ geführt. Diese Nummern werden jedoch nicht in die Teile eingehämmert oder gelasert, sondern als Nummer im NWR hinterlegt. Die Identifikationsnummer wird in die WBK eingestempelt.
  • Die An- und Abmeldefrist einer Waffe beträgt weiterhin 14 Tage.
  • Der Kauf von Munition bleibt unverändert.
Hier finden Sie weitere Informationen

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DJV legt Stellungnahme zur BJagdG-Novelle vor

Dachverband der Jäger begrüßt geplante Änderungen zu Jägerausbildung und -prüfung sowie Schießübungsnachweis. Bleiminimierung in Munition bei effektiver Tötungswirkung wird befürwortet. Zur Wald-Wild-Thematik gibt es umfangreiche Änderungsvorschläge.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat heute (21.8.2020) seine Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) abgegeben. Der Dachverband der Jäger begrüßt die geplante Vereinheitlichung von Jägerausbildung und -prüfung ebenso wie die bundesweite Einführung eines Schießübungsnachweises. Für Büchsenmunition ist der Ausstieg aus Blei im Zuge einer Minimierungsstrategie eingeleitet worden. Der DJV befürwortet diesen wissens-und praxisbasierten Weg, insbesondere weil dabei die effektive Tötungswirkung sichergestellt wird. Über den Koalitionsvertrag hinaus gehen Vorschläge des Bundeslandwirtschaftsministeriums, die „einen angemessenen Ausgleich zwischen Wald und Wild herstellen sollen“. Hierzu hat der DJV detaillierte Änderungsvorschläge eingebracht.

Waldumbau und Aufforstung brauchen Schutzmaßnahmen
Vor allem kritisiert der DJV, dass die Formulierung zu einer „Naturverjüngung im Wald ohne Schutzmaßnahmen“ an der Realität vorbeigehe: Aktiver Waldumbau und Aufforstung brauchen aktive waldbauliche Maßnahmen. Akut betroffen ist mehr als ein Viertel des deutschen Waldes. Schutzmaßnahmen sind dort unabhängig vom Wildbestand notwendig – allein schon um Wirtschaftsbaumarten vor schnell wachsenden anderen Arten, etwa Birke, Brombeere oder Adlerfarn, zu schützen. Bereits etablierte standortgerechte Wälder sollten sich laut DJV jedoch grundsätzlich natürlich verjüngen können.

Mindestabschuss nur mit Obergrenze
Der DJV begrüßt, dass mit der vorgesehenen Regelung zum Mindestabschuss für Rehwild die Verantwortung der Beteiligten vor Ort gestärkt wird und das Verfahren in der Praxis deutlich vereinfacht wird. Der DJV fordert allerdings eine Obergrenze: Eine Regelung, die theoretisch den Totalabschuss der örtlichen Population zulässt, wird abgelehnt.

Vegetationsgutachten muss erweitert werden
Ein Vegetationsgutachten in der geplanten Form sieht der DJV kritisch. Es sollte nur in Kombination mit einer Lebensraumbewertung durchgeführt werden. Ein Gutachten über etwaige Schäden an Forstpflanzen vor Ort darf nicht alleinige Grundlage sein für die Abschusshöhe. Vielmehr muss festgestellt werden, ob das waldbauliche Ziel erreichbar bleibt, ob Ruhezonen für Wildtiere ebenso vorhanden sind, wie ausreichend Äsung und Deckung. Eigentümer, Jagdgenossenschaft, Bewirtschafter und Jagdausübungsberechtigter müssen bei der Erstellung eines solchen Gesamtgutachtens einbezogen werden. Zudem muss es gerichtlich überprüfbar sein, wenn es Grundlage für einen Mindestabschuss werden soll.

Wildruhezonen ermöglichen
Der DJV setzt sich dafür ein, dass die Möglichkeit geschaffen wird, Wildruhezonen auszuweisen. Die immer stärkere Nutzung der Kulturlandschaft, etwa für Erholung, Verkehr, Siedlungsbau, macht diese dringend notwendig. Ruhezonen helfen zudem, Schäden an wirtschaftlich relevanten Baumarten durch Wildlenkung zu reduzieren. Das freie Betretungsrecht der Landschaft wäre dort eingeschränkt.

Änderung zur Jagd invasiver Arten abgelehnt
Jagdliche Maßnahmen zur Eindämmung invasiver Arten müssen nach Auffassung des DJV immer im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden – nach wie vor. Eine Schwächung dahingehend, dass Behörden Maßnahmen lediglich „im Benehmen“ umsetzen können, lehnt der DJV entschieden ab. Eine unabgestimmte behördliche Jagd auf Waschbär und Co. parallel zur Jagd durch den örtlichen Jäger birgt unter anderem erhebliche Sicherheitsrisiken.

Tierschutzgerechte Fangjagd sichern
Für die Jagd auf invasive Arten wie Waschbär oder Mink sind tierschutzgerechte Fallen notwendig. Der DJV plädiert deshalb dafür, dass diese rechtssicher verankert werden. Entsprechend sollte im Bundesjagdgesetz eine Ermächtigung zur Umsetzung des AIHTS-Abkommens aufgenommen werden. AIHTS steht für ein internationales Abkommen zu tierschutzgerechten Standards für die Fangjagd, das für Deutschland verpflichtend ist. Der DJV hat bereits erfolgreich gängige Fallentypen nach AIHTS-Kriterien testen lassen.

Infrarot-Aufheller für Nachtzielgeräte zulassen
Der DJV begrüßt, dass der Einsatz von Nachtzieltechnik im Bereich des Schalenwildes auf Schwarzwild beschränkt bleiben soll. Er plädiert aber dafür, dass sie künftig auch für die Bejagung invasiver Arten erlaubt sein sollte. Bei der letzten Änderung des Waffengesetzes wurden zwar die waffenrechtlichen Grundlagen für den Einsatz von Nachtzieltechnik bei der Jagd geschaffen, etablierte und günstige Dual-use-Geräte mit Infrarot-Aufheller blieben dabei allerdings außen vor. Der DJV plädiert dafür, dies mit der jetzigen Änderung zu korrigieren.
Die ausführliche DJV-Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Bundesjagdgesetzes gibt es hier.

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Intensivseminar Krähenjagd- ein voller Erfolg!

Volles Haus beim LJV-Krähenjagdseminar im SSZ Kasseedorf mit Nils Kradel von der Lockschmiede. Trotz der sommerlichen Hitze und den erschwerten Hygienebedingungen hatten 30 Jägerinnen und Jäger den Weg nach Kasseedorf am Samstag gefunden. Im Intensivseminar zum Thema Krähenjagd wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Theorie und Praxis geschult. Von der Biologie der Rabenvögel, über Bajagungsstrategien, Vorbereitung und Planung einer nachhaltig erfolgreichen Krähenjagd im Revier bis hin zum praktischen Seminarteil mit Aufbau des Schirmes, Wahl der richtigen Kleidung, Aufbau eines Lockbildes, Umgang mit den Locker und einem abschließenden jagdnahen Schießtraining war alles dabei.

Wir freunen uns schon auf die Wiederholung im nächsten Jahr. Sobald der/die Termine stehen, findet ihr diese im Veranstaltungskalender.

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Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffenrechts – Ab 1.9.2020 tretten weitere Neuerungen ein

Büchse mit Schalldämpfer

Schalldämpfer, Nachtsichttechnik, Abfrage beim Verfassungsschutz: DJV und FWR erläutern, was neu ist. Zusammengestellt sind Antworten auf die häufigsten Fragen zur Änderung des Waffenrechts.

Gemeinsam mit dem Forum Waffenrecht (FWR) hat der Deutsche Jagdverband (DJV) ein Frage-Antwort-Papier zur Novelle des Waffengesetzes veröffentlicht. Grundlage sind zahlreiche Anfragen von Jägern, die FWR und DJV in den letzten Tagen erreicht haben. Schalldämpfer, Nachtsichtgeräte oder Waffenverbotszonen: Die Novelle bringt einige Änderungen mit sich. Auf häufig gestellte Fragen haben FWR und DJV zusammengetragen und beantwortet.

Ab 1.9.2020 gelten die neuen Regeln zur NWR-ID. Die NWR-ID ist eine Identifikationsnummer des Nationalen Waffenregisters, die eine eindeutige Zuordnung jeder einzelnen Waffe oder waffenrechtlichen Erlaubnis ermöglicht.

Frage-Antwort-Papier Novelle Waffenrecht

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„Rothirsch-Autobahn“: Internationale Biotopverbundachse für Rothirsche hergestellt

Jägerdaten belegen, die vom Bundesamt für Naturschutz in 2010 für waldgebundene Großsäuger festgelegte Verbundachse von internationaler Bedeutung, wird nun endlich vollständig als Lebensraum von Rothirschen genutzt.

Der Rothirsch ist in Schleswig-Holstein das größte wildlebende Säugetier in den heimischen Wäldern und Feldern. Als „Bio-Ingenieur“ gestaltet er seine Lebensräume ebenso mit, wie in anderen Regionen bspw. der Biber. Rothirsche leben überwiegend in Rudeln und können durch ihre Wanderungen große Strecken zurücklegen und dabei Pflanzensamen verbreiten. Sie haben nachweislich einen positiven Einfluss auf die Artenvielfalt in ihren Lebensräumen.

Als „Bio-Ingenieur“ gestaltet Rotwild seine Lebensräume. (Foto M. Breuer)

Im Rahmen der länderübergreifenden Biotopverbundplanung wurde in 2010 vom Bundesamt für Naturschutz ein Netzwerk für Wald bewohnende, größere Säugetiere erarbeitet. Dieses

Netzwerk hatte für Schleswig-Holstein eine Achse quer durch das ganze Land festlegt, welche speziell für den Verbund von Rotwildvorkommen vorgesehen war. „Als Landbrücke zwischen Skandinavien und dem restlichen Europa haben wir Schleswig-Holsteiner hier eine besondere Verantwortung“, hebt Wolfgang Heins, Präsident des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein, hervor.

Über viele Jahre hat sich der Landesjagdverband Schleswig-Holstein im Rahmen unterschiedlicher Projekte und Aktivitäten dafür stark gemacht, dass diese wertvolle „Rothirsch-Autobahn“ durchgängig als Lebensraum besiedelt werden kann. „Nun ist es endlich gelungen – ein toller Erfolg für den Natur-und Artenschutz“, freut sich Heins.

Im Rahmen eines landesweiten Monitorings durch das Wildtier-Kataster Schleswig-Holstein werden die Rotwildvorkommen im Land seit Jahren in 5 Jahresrhythmen erfasst. Die Auswertung der Daten aus der letzten Erfassung belegt nun eindrucksvoll, dass die Bemühungen der schleswig­holsteinischen Jägerschaft Früchte trage und die „Rotwild-Autobahn“ zwischen dänischer Grenze und Mecklenburg-Vorpommern flächendeckend als Lebensraum genutzt wird.

„Trotz dieser positiven Entwicklung darf das Engagement für unsere Hirsche, Rehe und Co. nicht nachlassen“, appelliert Heins. Themen und Anlässe hierfür gäbe es genug – bspw. die Neuwaldbildung mit Wildäsungsflächen in den Forsten, die Bejagungsstrategien in staatlichen Wäldern sowie auf Naturschutzflächen bis hin zur Lebensraumzerschneidung durch die Verkehrsinfrastruktur.

„Schleswig-Holstein ist durch Straßen und Bahntrassen stark zerschnitten, hier bedarf es eines Wildwegeplanes und ausreichender Wildquerungsmöglichkeiten, um zerschnittene Lebensräume wieder miteinander zu verbinden und neue Zerschneidungen, wie etwa durch den Bau der A 21 oder die Fehmarnbelthinterlandanbindung der Bahn zu vermeiden“, fordert Heins. Vorschläge hierfür hat die Landesjägerschaft erarbeitet und den zuständigen Planern und Behörden zur Verfügung gestellt.

Die Verbreitung des Rotwildes im Zeitraum zwischen 2004 bis 2019:

 

Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V.

Böhnhusener Weg 6

24220 Flintbek

Tel.: 04347-9087-0

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