Aussetzung der Trichinenuntersuchungsgebühr

Aussetzung der Trichinenuntersuchungsgebühr
für in Schleswig-Holstein erlegte Wildschweine

Aufgrund einer Vereinbarung des Landes Schleswig-Holstein mit den Kreisen und kreisfreien Städten zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest werden den Jägerinnen und Jägern mit Wirkung vom 01.08.2018 für die Dauer von 2 Jahren die Gebühren für die Trichinenuntersuchung von Schwarzwild, das in Schleswig-Holstein erlegt wurde, erlassen. Für die Umsetzung dieser Vereinbarung im Kreis Herzogtum Lauenburg werden folgende Hinweise gegeben:

1. Probenabgabe durch ermächtigte Jäger/-innen

Für Proben zur Trichinenuntersuchung von in Schleswig-Holstein erlegten Wildschweinen, die von zur Probenentnahme ermächtigten Jägern/Jägerinnen im Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Herzogtum Lauenburg, Schmilauer Str. 66,
23879 Mölln oder bei einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin abgegeben werden, ist die Beilage der Untersuchungsgebühr in Höhe des derzeitigen Betrages von 4,50 €
ab 01.08.2018 entbehrlich. Irrtümlich oder versehentlich beigefügte Bargeldbeträge können aufgrund des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nur in bar bei persönlicher Entgegennahme in der vorgenannten Dienststelle rückerstattet werden.

Für Dachse und anderes der Trichinenuntersuchungspflicht unterliegendes Wild sowie außerhalb Schleswig-Holsteins erlegte Wildschweine ist die Untersuchungsgebühr in
Höhe von 4,50 € weiterhin unverändert zu entrichten.

2. amtliche Probenahme

Bei der Entnahme der für die Trichinenuntersuchung erforderlichen Probe von in Schleswig-Holstein erlegten Wildschweinen durch einen amtlichen Tierarzt/eine amtliche Tierärztin reduziert sich der bisherige Gebührensatz von 8,00 € (für 1 – 5 Tiere) bzw. 5,30 €
(bei mehr als 5 Tieren) auf den Kostenanteil der Probenahme in Höhe von 5,00 € (für
1 – 5 Tiere) bzw. 2,00 € (bei mehr als 5 Tieren). Die Wegepauschale in Höhe von 5,00 €
wird ebenfalls weiterhin erhoben. Für Dachse und anderes der Trichinenuntersuchungspflicht unterliegendes Wild sowie für Wildschweine, die außerhalb von Schleswig-Holstein erlegt wurden, gelten die bisherigen Gebühren- und Auslagensätze in unveränderter Höhe fort.

3. Amtliche Untersuchung von Wildschweinen in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben

Für in Schleswig-Holstein erlegte Wildschweine, die in einen zugelassenen Wild-bearbeitungsbetrieb im Kreis Herzogtum Lauenburg gebracht und dort der amtlichen Fleischuntersuchung einschl. der Trichinenuntersuchung unterzogen werden, mindern sich die Gebühren um den Kostenanteil für die Trichinenuntersuchung (= der in Tarifstelle 1.2.1.5.4.1 in § 2 Abs. 2 Tabelle 2 des Gebührenverzeichnisses für Untersuchungen, Kontrollen und sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene im Kreis Herzogtum Lauenburg in der Zeile Schwarzwild angegebene Staffelbetrag).

Sofern es sich bei dem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb um einen Großbetrieb handelt, reduziert sich die Gebühr auf den betriebsspezifischen Anteil für die Wildfleischuntersuchung und die amtliche Entnahme der Probe zur Trichinenuntersuchung. Die Gebührenminderungssätze gemäß der Tarifstelle 1.2.1.5.4.1 in § 2 Abs. 2 Tabelle 2 des Gebührenverzeichnisses gelten auch für in Schleswig-Holstein erlegte Wildschweine, bei denen außerhalb von zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben zusätzlich zur Trichinenuntersuchung eine Wildfleischuntersuchung durchgeführt wird.

Für Wildschweine, die außerhalb von Schleswig-Holstein erlegt wurden und einem zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb im Kreis Herzogtum Lauenburg zugeführt werden, sind ebenso wie für Dachse und anderes der Trichinenuntersuchungspflicht unterliegendes Wild die derzeitigen Gebührensätze nach dem 01.08.2018 unverändert zu entrichten. Die Differenzierung erfolgt über die Liefer- bzw. Annahmescheine mit den Unbedenklichkeits-erklärungen des Erlegers gemäß Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nr. 4 a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

4. Wildschweine aus Gatterwildhaltung

Für in Gattern gehaltene und dort erlegte Wildschweine gilt die Vereinbarung zur Aussetzung der Trichinenuntersuchungsgebühr nicht, so dass für diese Tiere weiterhin die derzeitigen Gebühren ohne Minderungsbetrag zu entrichten sind.

Mölln, den 24.07.2018 Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Im Auftrag

Dr. Kaufhold

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