Monthly Archives: Dezember 2020

Die meisten Jäger pro 1.000 Einwohner gibt es in Schleswig-Holstein

397.414 Menschen gingen 2020 zur Jagd. Das sind 8.900 mehr als im Jahr zuvor. Die meisten kommen aus Nordrhein-Westfalen: 92.074. Bezogen auf die Bevölkerung liegt Schleswig-Holstein vorn: 8,3 Jäger pro 1.000 Einwohner.

In Schleswig-Holstein leben durchschnittlich 8,3 Jägerinnen und Jäger pro 1.000 Einwohner

In Schleswig-Holstein leben durchschnittlich 8,3 Jägerinnen und Jäger pro 1.000 Einwohner

Ende März 2020 gab es genau 397.414 Jägerinnen und Jäger in Deutschland. Das sind knapp 8.900 mehr als im Jahr zuvor und sogar 75.700 mehr als vor 30 Jahren. Die meisten Inhaber eines Jagdscheins wohnen in Nordrhein-Westfalen: 92.074. Auf Platz zwei liegt Niedersachsen (60.000), gefolgt von Baden-Württemberg (49.400). Bezogen auf die Einwohnerzahl bietet sich ein anderes Bild – dann hat Schleswig-Holstein die Nase vorn. Dort leben durchschnittlich 8,3 Jägerinnen und Jäger pro 1.000 Einwohner. Mecklenburg-Vorpommern folgt mit dem Wert 8,0. An dritter Stelle steht Niedersachsen (7,5). Diese Zahlen hat der Deutsche Jagdverband (DJV) heute veröffentlicht.

Bundesweit betrachtet leben 4,7 Jäger pro 1.000 Einwohner – europaweit gesehen eher Mittelfeld. Spitzenreiter ist Norwegen mit einem Wert von 94,3. Schlusslicht ist Belgien mit einem Wert von 1,1. Knapp ein Viertel aller Teilnehmer der Jägerausbildung sind in Deutschland laut DJV-Statistik Frauen. Tendenz: steigend. Der Anteil von Jägerinnen in Deutschland liegt bei 7 Prozent. Organisiert in Verbänden sind 75 Prozent der Jägerinnen und Jäger in Deutschland. Sie üben die Jagd zumeist ehrenamtlich aus. Die Aufgaben im Sinne der Allgemeinheit reichen von Artenschutz über Prävention von Tierseuchen und Wildschäden bis hin zu Hilfe bei Wildunfällen.

(PM DJV)

Die Zahl der Jagdscheininhaberinnen und -inhaber ist in den letzte Jahren gestiegen.

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Handlungsleitfaden Straßenbegleitgrün

Umweltministerium und Verkehrsministerium veröffentlichen Leitfaden zur Anlage und Pflege artenreicher Grünflächen an Straßen, Wegen und Plätzen. Grünflächen sind mehr als nur kurz gemähter Rasen: Längst sprießen vielerorts neben Wegen und Straßen in Schleswig-Holstein üppige Blühwiesen mit Margerite, Schafgarbe und Hasenklee. So gewinnen kommunale und straßenbegleitende Grünflächen zunehmend an Bedeutung: Sie sind rund um die Uhr geöffnete Tankstelle für Bienen, Schmetterlinge und andere Insekten. Sie sind beliebter Spielplatz und Rückzugsort für Tiere. Und sie erfüllen eine weitere wichtige Funktion, indem sie das Landschaftsbild bereichern und die Kulturlandschaft mit heimischen Pflanzenarten bewahren.

Der Leitfaden dient der Anleitung zur Anlage und Pflege artenreicher Wiesen- und Rasenflächen an Straßen, Wegen und Plätzen in Schleswig-Holstein und kann hier heruntergeladen werden.

MELUND/LJV

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Jagd und Corona: Was ist erlaubt?

Alle Bürgerinnen und Bürger sind aktuell dazu angehalten, Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Die Jägerinnen und Jäger in Schleswig-Holstein tragen dies uneingeschränkt mit.

Erlaubt sind sämtliche Formen der Jagd und notwendige Revierarbeiten. Bei allen Tätigkeiten sind die Vorgaben zu den Kontaktbeschränkungen und gegebenenfalls die Anforderungen an die Organisation von Veranstaltungen einzuhalten.

Dabei haben Jägerinnen und Jäger Folgendes zu beachten:

  • An jagdlichen und notwendigen Revierarbeiten können höchstens zwei Haushalte mit maximal fünf Personen teilnehmen

Was dürfen Jägerinnen und Jäger im Einzelnen nach diesen Grundregeln noch im Rahmen des Jagdbetriebes tun?

Revierarbeiten?

  • Alleinarbeit – ja (z. B. Kontrollgänge, Reviergänge, Ausbringen von Salzlecken, Kirren, Freischneiden, Arbeiten an Jagdeinrichtungen unter Beachtung anderer Sicherheitsmaßgaben, insbesondere der VSG [keine Alleinarbeit mit der Motorsäge]).
  • Gruppenarbeit – Ja, höchstens zwei Haushalte aus maximal fünf Personen.
  • Wildäcker anlegen, Wildschadensbehebung im Grünland – ja, höchstens zwei Haushalte mit maximal fünf Personen.

Jagdausübung?

  • Einzeljagd – ja.
  • Jagd in Begleitung – Ja, höchstens zwei Haushalte mit maximal fünf Personen.
  • Gesellschaftsjagd – Gesellschaftsjagden sind Veranstaltungen im Sinne des § 5 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Stand: 14.12.2020), wobei die Durchführung von Gesellschaftsjagden zur Bejagung von Schalenwild privilegiert ist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Corona-BekämpfVO).Diese Jagden dienen der Seuchenprävention (z.B. Afrikanische Schweinepest) und dem Schutz vor Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Bei diesen Veranstaltungen gilt lediglich das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 sowie das Gebot aus § 2 Absatz 2, Kontakte nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Darüberhinausgehende Hygienemaßnahmen sind in eigener Verantwortung zu treffen. Zudem sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.Gesellschaftsjagden auf andere Wildarten sind gem. § 5 Abs. 1 der Corona-BekämpfVO unzulässig.
  • Sammelansitz – vgl. Gesellschaftsjagden.
  • An- und Einschießen von Waffen im Revier – Ja, höchstens zwei Haushalte mit fünf Personen

Wildunfälle?

  • Nachsuchen und Bergen von verunfalltem Wild – Ja, unter Beachtung der Mindestabstände (1.5 m) zu anderen Personen außerhalb des eigenen und eines weiteren Haushaltes.
  • Treffen mit Unfallbeteiligten und/oder Polizei an der Unfallstelle – Ja, aber nach polizeilicher Anordnung und unter Beachtung des Sicherheitsabstandes.

Hundearbeit / Hundeausbildung?

  • Jagdhundeausbildung – ja, sofern Hundeführer und Hund alleine sind oder es sich um fünf Personen aus höchstens zwei Haushalten handelt.
  • Vorbereitungslehrgänge für die Jägerprüfung? – Sind als Präsenzveranstaltung gem. § 12a als außerschulische Bildungsangebote unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.

Wildbretverarbeitung / Wildbretvermarktung?

  • Aufbrechen/Zerwirken – ja, unter Beachtung der Hygienevorschriften.
  • Anliefern an Metzgereien – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
  • Direktvermarkten von Wildbret – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.

Wild- und Jagdschadenstermine?

  • Gemeinsamer Termin am Schadensort – ja, aber individuelle und einvernehmliche Vorababsprache nötig, damit Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.

Gesellige Treffen?

  • Versammlungen jedweder Art – nein

Jungjäger-Ausbildung?

  • als Präsenzveranstaltung – nein

 

Alle weiteren möglichen Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus sind bei der Jagdausübung uneingeschränkt zu beachten.

Die vorgenannten Regelungen geben den aktuellen Stand (14.12.2020) wieder und beziehen sich auf das Land Schleswig-Holstein.

Bitte beachten Sie mögliche weiterreichende örtliche Restriktionen!

Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Auch und gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!

(Quelle: Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 (in Kraft ab 16.12.2020))

Siehe auch: Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Bewegungsjagden

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Geschäftsstelle: Publikumsverkehr wird wegen Corona weitestgehend eingestellt

Aufgrund der aktuellen Corona-Lage wird der Publikumsverkehr in der Geschäftsstelle weitestgehend eingestellt. Besucherinnen und Besucher der Geschäftsstelle werden gebeten, sich vor einem Besuch telefonisch oder per Email anzumelden.

Telefonische Erreichbarkeit:

Mo., Di & Do.: 9 – 12 Uhr & 13 – 16 Uhr Mi. & Fr.: 8 – 12 Uhr

unter: 04347-9087-0

Erreichbarkeit per Email: info@ljv-sh.de

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Sauenschutz für Mensch & Hund: Rabatt für LJV-Mitglieder bei Kruedener

Der Landesjagdverband hat mit der Firma KRUEDENER eine Kooperation abgeschlossen. Alle Mitglieder des LJV bekommen ab sofort 10% auf das gesamte Sortiment – einschließlich Maßhundeschutzwesten und Sauenschutzhosen- und Jacken. Monatliche Aufmaßtermine gibt es in Wittstock und Endeholz. Aufmaßtermine können coronabedingt auch per Videotelefonie mit Unterstützung des KRUEDENER-Teams wahrgenommen werden. Individuelle Aufmaßtouren werden ab 10 Hunden geplant.

Die Maßhundeschutzweste gewährt eine hohe Schutzwirkung bei extrem leichtem Gewebe (Durchstoßfestigkeit > 1.100 Newton), kann den Hund somit komplett abdecken und hat einen extra langen Hals. Die zertifizierte Keilerschutzhose (für Damen und Herren) überzeugt mit ihrem Rundumschutz durch neuste Materialkompositionen. Sie bietet trotz leichtem Gewebe eine hohe Durchstoßfestigkeit kombiniert mit der höchsten Schnittschutzklasse (Messer und Klingen). Die Hundeführer-/Durchgehjacke ist aus dem gleichem Material wie schon bereits die Keilerschutzhose und Maßhundeschutzweste gefertigt. Sie zeichnet sich durch Ihre extreme Leichtigkeit aus und ist aufgrund ihres großzügigen Schnitts jederzeit einfach über die Jagdbekleidung zu ziehen. Alle drei Produkte sind wasserdampfdurchlässig, atmungsaktiv und wasserdicht. Die hohe Elastizität des Materials von bis zu 15 Prozent je nach Zugrichtung ermöglicht dem Träger eine volle Bewegungsfreiheit und exzellenten Tragekomfort. Weitere Infos unter www.kruedener.com.

Wenn Sie den exklusiven Mitglieder-Rabatt nutzen möchten, melden Sie sich bitte bei der LJV-Geschäftsstelle unter Tel.: 0437/9087-0 oder per Email unter: info@ljv-sh.de

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Landesgrenzen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben für Jäger geschlossen

Corona: Bewegungsjagden in Schleswig-Holstein erlaubt (Foto LJV SH)

Das Einreiseverbot für Jäger*innen nach Mecklenburg-Vorpommern gilt weiterhin. Trotz drohender ASP und der Notwendigkeit bspw. der Schalenwildbejagung insbesondere im Rahmen von Drückjagden haält die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern an dem Einreiseverbot aus anderen Bundesländern fest.

Das Verbot gilt nicht für Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen (bsw. Pächten und Eigenjagdbesitzer) oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind.

Quelle: (Corona-LVO M-V) Vom 28. November 2020; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 – 13 – 31

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