Monthly Archives: Juli 2021

Wilder Grillgenuss: gesund, nachhaltig & lecker

Wildfleisch ist beliebt: Mehr als 60 Prozent der Deutschen greifen mindestens einmal pro Jahr zu Hirsch, Wildschwein & Co. Das ist erfreulich, denn Wildbret ist gesund, nachhaltig & lecker – und passt damit perfekt zur Grill-Saison! Wildbret ist cholesterin- und fettarm und zudem vitamin- und nährstoffreich. Heimisches Wildfleisch verbindet seine gesunden Qualitäten mit einer bewussten Küche, die voll im Trend liegt!

Kurze Wege und Regionalität stehen bei Wildfleisch absolut im Vordergrund. Hierauf sollten Verbrauchende besonders achten! Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. empfiehlt, auf die Herkunft zu achten: Besonders in Discountern wird oft sogenanntes „Wildfleisch“ aus Osteuropa und Übersee verkauft. Es stammt größtenteils von Tieren aus Gatterhaltung und nicht aus nachhaltiger Jagd.

Deshalb haben die Jagdverbände die Initiative „Wild auf Wild“ gegründet. Auf der Internet-Plattform Wild-auf-Wild.de sind über 4.000 regionale Wildanbieter registriert. Die Postleitzahlensuche ermöglicht das schnelle Finden von Anbietern aus der Region. Auf der Plattform sind zudem mehr als 350 Wildgerichte zum einfachen Nachkochen kostenlos verfügbar.

In seiner zweiten Radio-Kampagne hat der Landesjagdverband Schleswig-Holstein auf die Vorteile von Wildfleisch hingewiesen. Innerhalb von fünf Werbewochen hat der Verband der Jägerinnen und Jäger seit dem Beginn der Bockjagd heimisches Wildfleisch aus Schleswig-Holstein beworben. Der Spot ist noch in der nächsten Woche auf dem Privatsender Radio.Bob zu hören.

Über den folgenden Link finden Sie Ihren Wildbretanbieter aus Ihrer Region:

Wild auf Wild

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Afrikanische Schweinepest: Landkreis Barnim erstmals in Brandenburg betroffen

Am vergangenen Mittwoch, den 28.07.2021 wurde der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Barnim bestätigt. Mit dem Landkreis Barnim ist der sechste brandenburgische Landkreis von der hochinfektiösen Tierseuche betroffen. An einem verendeten und drei erlegten Wildschweinen in der Nähe von Oderberg, innerhalb der Pufferzone, wurde das Virus nachgewiesen. Am 17.07.2021 wurde vom Friedrich-Loeffler-Institut der insgesamt dritte Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem Hausschweinebestand in Brandenburg bestätigt.

 

Unter dem folgenden Link finden Sie eine Übersicht über die einzelnen Funde des TSIS (Tierseucheninformationszentrum):

Tierseuchenabfrage ASP

Unter dem folgenden Link finden Sie eine Übersicht über dieaktuellen Restriktionszonen:

Restriktionszonen ASP

 

Wie lässt sich die Afrikanische Schweinepest (ASP) erkennen? Was ist im Fall eines Ausbruchs zu tun? Welche Folgen bringt die Krankheit mit sich? Antworten liefert die Broschüre “Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest” des Deutschen Jagdverbandes. Die Broschüre bietet insbesondere Jägern und Landwirten einen guten Überblick über Symptome der Tierseuche, Präventionsmaßnahmen sowie Vorgehen im Seuchenfall.

PDF: Wissenswertes zur Afrikanischen Schweinepest

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Kreisjägerschaft Stormarn: Einladung zur Jahreshauptversammlung

Die Kreisjägerschaft Stormarn e. V. lädt am 27. August 2021 zur Jahreshauptversammlung ein. Die Mitgliederversammlung fidnet im Landhaus Hoisdorf statt. Ab 18.00 Uhr findet die Trophäen- und Gehörnschau statt. Es nehmen ausschließlich Mitglieder der Kreisjägerschaft Stormarn e. V. teil. Gäste werden in diesem Jahr leider nicht geladen.

 

Jahreshauptversammlung 2021 der Kreisjägerschaft Stormarn e.V.

am Freitag, den 27.08.2021, um 19:00 Uhr, in

22955 Hoisdorf, Dorfstr. 14, im Landhaus Hoisdorf

Trophäen- & Gehörnschau ab 18:00 Uhr

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„Bunt statt grün“: Präsidenten werben für Bunte Biomasse

Bunte Biomasse kann die Biogaserzeugung und den Schutz der Biodiversität vereinen. LJV-Präsident Wolfgang Heins traf sich mit Werner Schwarz, dem Präsidenten des schleswig-holsteinischen Bauernverbandes und Landwirt Bruno Hamerich in Böbs (Ostholstein). Der Landwirt nimmt teil am Projekt „Bunte Biomasse“. Der Landesjagdverband (LJV) unterstützt das Projekt in Schleswig-Holstein.

Auf 1,5 Hektar hat Bruno Hamerich mehrjährige Wildpflanzenkulturen angebaut. Der Landwirt aus Böbs beteiligt sich am Projekt „Bunte Biomasse“. Das Projekt wird gemeinsam vom Deutschen Jagdverband (DJV), der Deutschen Wildtier Stiftung und der Veolia-Stiftung durchgeführt. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V. unterstützt das Projekt durch Kofinanzierung in Schleswig-Holstein. Mit dem Kooperationsprojekt „Bunte Biomasse“ soll deutschlandweit Mais durch ertragreiche, mehrjährige Wildpflanzenmischungen zur Biomasseproduktion ersetzt werden.

Um für mehr Akzeptanz von Wildpflanzen als Maisalternative zu werben, trafen sich deshalb die Präsidenten der Landesjägerschaft und des Bauernverbandes mit mehreren Pressevertretern. „Biodiversität ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung“, sagte Werner Schwarz, Präsident des Bauernverbandes SH. Dabei gehe es nicht darum, den Mais komplett durch Wildpflanzen zu ersetzen. Vielmehr sollen kleinstrukturierte und vielfältige Flächen entstehen, die Hotspots der Biodiversität bilden, betonte Ansgar Aundrup, Agrarreferent des DJV.

Wolfgang Heins, Präsident des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein zeigte sich begeistert: „Bunte Biomasse ist ein Leuchtturmprojekt!“. Gleichzeitig forderte Heins vom Land eine Förderung von 500€ pro Hektar, damit Bioenergie aus Wildpflanzen ihr ökologisches Potenzial als Maisersatz entfalten können. „Energie aus Wildpflanzen ist eine produktionsintegrierte Maßnahme und kombiniert Arten-, Gewässer-, Bodenschutz und die Förderung der Artenvielfalt miteinander“, so der LJV-Präsident weiter. Insgesamt neun Landwirte beteiligen sich in Schleswig-Holstein an dem Projekt. Bis 2024 sollen Wildpflanzen deutschlandweit auf 500 Hektar Mais ersetzen.

Die Vorteile von mehrjährigen Wildpflanzenkulturen sind vielfältig. Die Wildpflanzen sind für fünf Jahre ausgelegt und können an unterschiedlichsten Standorten angebaut werden. Natternkopf, Fenchel, Malve und Co. senken zudem die Produktionskosten durch geringeren Arbeitsaufwand, senken die Bodenverdichtung, bieten ganzjährige Begrünung und schaffen zusätzlichen Lebensraum für Wildtiere und Insekten. Die Verminderung des Wildschadensrisikos ist ebenso ein positiver Effekt. Die mehrmonatige Blühphase schafft zudem Akzeptanz in der Bevölkerung.

PM LJV-SH

 

 

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Jagdliches Schießen: Parcours-Schießen der Kreisjägerschaften in Kasseedorf

Vom 17. bis 18. September findet ein Parcours-Schießen der Kreisjägerschaften Schleswig-Holsteins im Schießsportzentrum Kasseedorf statt. Ein neues Parcours-Layout mit 60 Tauben erwartet die Mannschaften. Die drei besten Mannschaften und die drei besten Einzelschützen werden bei diesem Wettkampf gesucht. Bis zum 22.08.2021 können Sie sich per Email anmelden unter: verwaltung@ssz-kasseedorf.de

Unter dem folgenden Link finden Sie die komplette Ausschreibung:

Ausschreibung

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Landesjagdverband Rheinland-Pfalz startet Spendenaufruf

Angesichts der Jahrhundertflut im Norden von Rheinland-Pfalz startet der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) einen Spendenaufruf. Zudem organisiert der Verband gemeinsam mit seinen Partnern Frankonia, Westho petfood und Euronics Fernsehzentrale Bad Kreuznach Sachspenden.

„Wir erleben derzeit eine Jahrhundertkatastrophe in Rheinland-Pfalz. Unsere Kreisgruppen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sind von dieser Tragödie betroffen. Viele Menschen stehen vor den Trümmern ihrer Existenz“, erklärt der rheinland-pfälzische LJV-Präsident Dieter Mahr. „Um die Menschen im Katastrophengebiet zu unterstützen, richtet der Verband unter dem Stichwort „Jäger helfen“ ein Spendenkonto ein, auf das Jägerinnen und Jäger – aber auch andere hilfsbereite Personen – Geld für die Flutopfer spenden können.“ Die Summe geht an die betroffenen Verbandsgemeinden, die das Geld vor Ort einsetzen, um in Not geratene Personen zu unterstützen.

Wer helfen möchte, spendet an:
Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V.
IBAN: DE12 551900000427517016
BIC: MVBMDE55
Spenden-Stichwort: Jäger helfen

„Unsere Mitglieder möchten anderen Menschen vor Ort helfen. Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, eine direkte Unterstützung von Jägern zu ermöglichen“, so der rheinland-pfälzische LJV-Präsident. Die LJV-Partner Frankonia, Westho petfood und Euronics Fernsehzentrale Bad Kreuznach setzen sich mit Sachspenden für Betroffene im Katastrophengebiet ein. Frankonia stellt unter anderem Erste-Hilfe-Sets, Stirnlampen und Multitools bereit. Der Futtermittelhersteller Westho petfood spendet eine größere Menge Hundefutter. Aus der Euronics Fernsehzentrale Bad Kreuznach gehen Powerbanks ins Hochwassergebiet. „Ich bedanke mich im Namen aller LJV-Mitglieder bei unseren Partnern. Ihr schnelles und unbürokratisches Engagement hilft, die Not der Menschen vor Ort zu mildern“; sagt LJV-Präsident Mahr.

Quelle: PM LJV RLP

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Erstmals ASP in Hausschweinbeständen in Deutschland

Das Nationale Referenzlabor für Afrikanische Schweinepest (ASP) des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) bestätigte am Abend des 15.07.2021 die ersten ASP-Fälle bei Hausschweinen in Deutschland. Betroffen sind ein ökologischer Betrieb im Landkreis Spree-Neiße, in dem eine Sau verendete, und eine Haltung mit zwei Schweinen im Landkreis Märkisch-Oderland. Der Ökobetrieb liegt in einer wegen ASP bei Wildschweinen eingerichteten infizierten Kernzone, die Kleinhaltung in einer bisher SP-freien weißen Zone. Die Einschleppungsursache ist in beiden Fällen unklar. „Diese Fälle kommen leider nicht völlig überraschend. Mit einem Eintrag in deutsche Hausschweinbestände musste spätestens seit dem Nachweis der Infektion bei Wildschweinen in Deutschland im September 2020 gerechnet werden. In seiner Risikoeinschätzung zu Auslauf- und Freilandhaltungen vom April betonte das FLI, wie wichtig der Schutz der Schweine insbesondere in der Kernzone und im gefährdeten Gebiet ist“, sagt der Präsident des FLI, Prof. Dr. Dr. h. c. Thomas C. Mettenleiter.

Die Schweine der beiden Haltungen müssen nun gemäß der Schweinepestverordnung getötet und unschädlich beseitigt werden. Zudem werden seitens der örtlichen Behörden rechtlich vorgeschriebene Restriktionszonen eingerichtet. Aus darin liegenden Betrieben dürfen weder lebende Schweine noch Schweineprodukte transportiert werden.

Im Landkreis Spree-Neiße trat die ASP im September 2020 erstmalig bei Wildschweinen in Deutschland auf. Seitdem wurden dort 103 Fälle bestätigt, im Landkreis Märkisch-Oderland 261.

Das ASP-Virus kann von Wildschweinen auf Hausschweine sowohl durch direkten als auch indirekten Kontakt übertragen werden. Dabei erfolgt die Ansteckung in der Regel oro-nasal. Der Erreger ist sehr stabil und bleibt in der Umwelt lange infektiös. Daher kann er unter anderem durch rohe oder unzureichend erhitzte Fleischprodukte, kontaminierte Futtermittel, Fahrzeuge, Kleidung und Werkzeuge übertragen werden.

Quelle: PM Friedrich-Löffler-Institut

Hier finden Sie den die Pressemitteilung des Deutschen Jagdverbandes

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Waffengesetz: Die Frist läuft ab

Diese Änderungen des Waffengesetzes müssen Sie beachten!

Zum 1. September 2020 wurde die Europäische Feuerwaffenrichtlinie auf Bundesebene umgesetzt. Für bestimmte Waffen und Waffenteile gelten seitdem neue Regelungen. Die Übergangsfrist endet am 1. September 2021. Wir haben mit den Waffenrechts-Experten André Busche und Olaf Weddern gesprochen, was Jägerinnen und Jäger beachten müssen und was bis zum 1. September unbedingt erledigt werden sollte:

Jäger in SH: Zum 1. September endet die Übergangsfrist für bestimmte Waffen und Waffenteile. Diese Frist sollte unbedingt im Auge behalten werden. Um welche Waffen und Waffenteile handelt es sich hierbei, Herr Busche?

André Busche: Die Änderungen zum 1. September waren sehr umfangreich, und es ist geradezu erstaunlich, zu was sie teilweise geführt haben. So können auch solche Waffenteile, die bislang waffenrechtlich irrelevant waren, plötzlich als wesentliche Waffenteile strengen Verboten unterfallen. Die für Jägerinnen und Jäger in der Praxis wohl wichtigste Neuerung, neben dem Verbot großer Magazine, ist die Anmeldepflicht für Verschlussträger und Gehäuse von Schusswaffen, die bislang keiner Waffe zugeordnet sind, weil sie in einer Waffe verbaut sind. Bei Besitz dieser Teile, die neu in den Katalog der wesentlichen Teile aufgenommen worden sind, muss bei der Behörde eine Erlaubnis zum Besitz beantragt werden und die Eintragung in eine WBK. Möglich ist aber auch eine Überlassung an einen Erwerbsberechtigten, in der Regel einen Waffenhändler oder Büchsenmacher, ebenso die Abgabe bei der Waffenbehörde oder der Polizei.

Olaf Weddern: Hier ist aber noch ein wichtiger Hinweis nötig: Wenn das bislang nicht dem Waffengesetz unterfallende Teil aus einer verbotenen Waffe stammt, etwa einem Vollautomaten, dann ist es neben der Abgabe bei Behörde oder Polizei nur möglich, einen Antrag auf Verbotsbefreiung zu stellen, und der muss an das Bundeskriminalamt gerichtet werden.

André Busche: Um es offen zu sagen: Die Novelle des Waffengesetzes ist auch für jene, die sich täglich mit der Materie befassen, nur noch schwer zu durchblicken. Darum: Fragen Sie im Zweifel Ihren Händler oder Büchsenmacher, wenn Sie sich bei der Zuordnung von Waffenteilen nicht sicher sind.

 

Was ist mit „große Magazine“ gemeint und wie verhalte ich mich, wenn ich diese besitze?

André Busche: Eines der großen plakativen Themen dieser Waffenrechtsreform – kompliziert und mit vielen unterschiedlichen Fristen. Zunächst einmal die gute Nachricht: Selbst wenn es sich um ein jetzt verbotenes Magazin handelt, also eines für Kurzwaffen mit einer Ladekapazität von mehr als 20 Zentralfeuer-Patronen oder bei Langwaffen von mehr als zehn Zentralfeuer-Patronen, dürfen Sie dieses Magazin weiterhin besitzen und selbst verwenden, wenn Sie dieses Magazin vor dem 13. Juni 2017 erworben haben – nachweisen lässt sich das in der Praxis kaum, aber wenn Sie diesen Erwerbszeitpunkt glaubhaft machen können, wird mit der Anzeige des Besitzes bei Ihrer Waffenbehörde alles erledigt sein. Wenn ein solches Magazin nach diesem Zeitpunkt erworben wurde, ist wiederum der Antrag an das BKA erforderlich. Wichtig: Das Verbot betrifft nur Wechselmagazine für Zentralfeuermunition. Allerdings gibt es noch eine etwas komplizierte und wenig besitzerfreundliche Regelung: Wenn ein Magazin sowohl in eine Langwaffe als auch in eine Kurzwaffe des Magazinbesitzers passt, ist dieses Magazin wie ein Langwaffenmagazin zu behandeln. Wichtig ist auch, dass alle Magazine für scharfe Schusswaffen nun selbst als Waffe angesehen werden – sie müssen also so aufbewahrt werden, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugriff auf sie haben. Und noch ein Tipp für die Jagdpraxis: Diese Magazine dürfen nicht mehr verliehen werden.

 

Halbautomatische Schusswaffen mit fest eingebauten Magazinen sind auch betroffen?

Olaf Weddern: Ja, die Regelung ist analog auch für fest eingebaute Magazine und somit für die jeweilige Schusswaffe anzuwenden. Somit sind z. B. halbautomatische Langwaffen, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen „des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers für Zentralfeuermunition“ verfügen, verboten, bzw. es gelten die gleichen Anzeigepflichten wie bei den o.g. externen Magazinen. Man könnte sich an dieser Stelle natürlich zurücklehnen und auf die ja bereits in Ihrer WBK eingetragenen also „angezeigten“ Waffen (mit großen Magazinen) verweisen, jedoch würde ich da dringend von abraten und auch diese Schusswaffen mit Bezug auf die Meldepflicht durch das große Magazin anzeigen.

 

Was sind sogenannte „Salutwaffen“ und was muss ich beachten?

André Busche: Salutwaffen sind ehemalige Feuerwaffen, mit denen nur noch Kartuschenmunition, besser bekannt als „Platzpatronen“, abgeschossen werden kann. Auch diese „Theaterwaffen“ sind nun WBK-pflichtig, und wer eine solche Salutwaffe besitzt, muss bis September eine Erlaubnis zum Besitz beantragen. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail: Nur wer ein Bedürfnis zum Umgang mit einer Salutwaffe nachweisen kann, und das ist eigentlich nur im Bereich Film, TV und Theater gegeben, wird die entsprechende WBK ausgestellt bekommen. Das gilt übrigens auch für die berüchtigten „Pfeilabschussgeräte“, hier wird es nach derzeitigem Stand wohl am fehlenden Bedürfnis scheitern, eine Besitzerlaubnis für diese Geräte zu bekommen, die vor dem 1. September vergangenen Jahres waffenrechtlich vollkommen unberücksichtigt waren.

 

Was ist mit einer Dekowaffe?

André Busche: Wenn man den Ursprung der Gesetzesänderung nicht kennt, ist diese Thematik kaum nachvollziehbar – auch Dekowaffen, also funktionsunfähige, vor allem nicht schussfähige Reste von Feuerwaffen, sind jetzt beispielsweise verschlusspflichtig, dürfen also nicht mehr offen an die Wand gehängt werden. Allerdings ist die Bürokratie außen vor, wenn der derzeitige Besitzer seine Dekowaffe behält – erst wenn er diese Deko-Waffe an einen anderen überlässt, muss er dies der Waffenbehörde anzeigen. Da aber die Mehrheit der Deko-Waffen-Besitzer wahrscheinlich mit dem Waffengesetz und seinen Änderungen gar nicht in Berührung kommt, wird diese Änderung wahrscheinlich nur bei Jägern, Sammlern und Sportschützen, z.B. im Rahmen von Aufbewahrungskontrollen, wahrgenommen und zu Anzeigen bei der Behörde führen.

 

Wo liegt nun der Unterschied zwischen Besitz anzeigen und Erlaubnis beantragen?

Olaf Weddern:  Das Anzeigen des Besitzes (z.B. eines großen Magazins) hat fristgerecht bis zum 1.9.2021 zu erfolgen und ist mit dieser (An-)Meldung abgeschlossen.

Das Beantragen einer Erlaubnis (z.B. für ein großes Magazin, welches Sie nach dem 13. Juni 2017 erworben haben) ist erst mit der amtlichen Genehmigung, also der behördlich ausgestellten schriftlichen Erlaubnis abgeschlossen. Denken Sie hier vergleichsweise an Ihren Erstantrag für eine Kurzwaffe – selbst als Jäger benötigen Sie dafür die Erlaubnis zum Erwerb in Form eines Voreintrages in der Waffenbesitzkarte.

 

Was droht mir, wenn ich mich nicht an die Frist halte?

Olaf Weddern: Lasse ich die Frist zum 1. September 2021 verstreichen und habe den Besitz beispielsweise eines großen Magazins nicht angezeigt, wird das Umgangsverbot ab diesem Moment auch gegen mich als Altbesitzer wirksam und ich mache mich strafbar, mit weitreichenden juristischen und waffenrechtlichen Folgen. Neben dem Strafverfahren zieht dies regelmäßig den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach sich, also den Entzug der WBK und auch des Jagdscheins.

 

Die Redaktion bedankt sich bei André Busche und Olaf Weddern für das Interview! Weitere Informationen finden Sie unter: www.lehre-digital.net

Das aktuelle Buch zum Waffenrecht für Jägerinnen und Jäger von André Busche erhalten Sie als Sonderausgabe auch in unserem LJV-Shop!

Die Interviewpartner:

Olaf Weddern
Erster Polizeihauptkommissar und Ausbilder für Jagdaufseher beim LJV SH,
Dozent für Waffenrecht, Umweltrecht und Verkehrsrecht an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, Fachbereich Polizei
André Busche
IHK-Sachverständiger und Fachbuchautor,
Dozent für Waffenrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und
der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Schleswig-Holstein, Fachbereich Polizei

 

 

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Rotmilan: Zweiter Totfund im Projektgebiet

Zweiter Rotmilan-Totfund im Projektgebiet zum Schutz dieser bedrohten Greifvogelart

KREISE SEGEBERG / PLÖN / RD-ECK. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) hat im März dieses Jahres ein regionales Rotmilan-Projekt in Teilen der Kreise Segeberg, Plön und Rendsburg-Eckernförde gestartet. Ziel ist es, durch eine Brutvogel-Untersuchung und mit Hilfe von Nestpaten mehr über die Situation der Rotmilane in diesem Gebiet zu erfahren (https://projekt-rotmilan-sh.de).

Leider mussten am 26. Juni einige der Nestpaten live am Bildschirm miterleben, wie eines der Jungen in einem öffentlich einsehbaren Kameranest innerhalb kurzer Zeit, nachdem ein Altvogel es fütterte, immer schwächer wurde und anschließend aus dem Nest gefallen ist. Projektmitarbeiter haben kurze Zeit später mit den Paten  und der Polizei den toten Jungvogel sichergestellt und ihn am Montag zur Untersuchung ins Landeslabor gebracht. Anschließend werden weitere Proben für eine toxikologische Untersuchung an die Universität Göttingen geschickt. Das zweite Junge hat von der Beute augenscheinlich nichts gefressen und am Montagmorgen das Nest erstmals verlassen. Auch die Eltern konnten beide noch am Nest beobachtet werden.

Dies ist nun schon der zweite Fall toter Rotmilane in diesem Jahr im Projektgebiet. Leider vergehen immer einige Wochen Zeit, bevor die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchungen und damit Hinweise auf die genaue Todesursache vorliegen. Daher konnten auch für den ersten Fall aus dem April, bei dem erst ein toter Altvogel und bei der Nachsuche die Reste eines weiteren toten Rotmilans sowie eines Mäusebussards im Nestbereich gefunden wurden, die Todesumstände noch nicht geklärt werden.

Hintergrund: Der Rotmilan ist die Greifvogelart, für die Deutschland auch international die größte Verantwortung hat, weil etwa die Hälfte des weltweiten Bestandes in unserem Land brütet. In den vergangenen drei Jahren sind dem LLUR in einem engen räumlichen Umkreis östlich und südöstlich von Neumünster 19 tote Rotmilane gemeldet worden. Die Fachabteilungen für Umwelt- und Verbraucherschutz der Polizeidirektionen Bad Segeberg und Kiel (UVS) haben seinerzeit Ermittlungen zu den Fällen aufgenommen. Die Untersuchungen zur Todesursache ergaben, dass mehrere Rotmilane nachweislich an einem seit vielen Jahren nicht mehr zugelassenen Insektizid verendet sind.

Rotmilane gehören wie alle Greifvögel zu den streng geschützten Arten. Jede Art der Nachstellung verstößt gegen Jagd-, Naturschutz- und Tierschutzrecht und kann als Straftat mit empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 50.000 Euro oder 5 Jahren Haft geahndet werden.

 

Quelle: LLUR

 

 

 

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Aktuelles zum Jagdhornblasen

Und wieder gilt die nächste >Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus< und das seit dem 28.06.2021.

(Bitte beachten Sie, dass auch diese Aufstellung nicht rechtsverbindlich ist und wir keine Gewähr übernehmen. Beim Studium der Verordnung lesen Sie bitte auch die Hinweise und Erläuterungen am Ende der Website der Landesregierung.)

 

Hygienekonzept

Für alle Aktivitäten gelten Hygieneregeln und meistens sind Hygienekonzepte notwendig. Die maßgebliche Behörde zur Genehmigung und auch zur Auskunft sind die örtlichen Gesundheitsämter.

Wir empfehlen die Hygienekonzepte Ihrer Veranstaltung dem Gesundheitsamt zur Kenntnis vorzulegen.

Wie ausführlich ein Hygienekonzept sein sollte wird häufig von jeder Gemeinde ein wenig anders interpretiert. In §4 der Landesverordnung wird aufgelistet, was ein Hygienkonzept beinhalten sollte. Desweiteren werden für Proben und Konzerte innerhalb geschlossener Räume besondere Anforderungen an ein Hygienekonzept gestellt.(s.unten)
Der Bund deutscher Blasmusikverbände hat ein gutes und ausführliches Muster-Hygienekonzept erstellt. Es bezieht sich zwar auf die Verordnung in Baden-Württemberg, kann aber fast problemlos auf Schleswig-Holstein übertragen werden. Folgende Dinge unterscheiden sich:

– „Die Probe findet explizit zur Vorbereitung eines in Planung stehenden Konzertes/öffentlicherAufführung statt.“ (zu finden unter 1.1. Probenvoraussetzung)
In S-H ist dies nicht der Fall.

– Für Konzerte in Schleswig-Holstein innerhalb geschlossener Räume muss zusätzlich auf das Thema „Testung der Musizierenden“ eingegangen werden. (s.u.) (Das Konzept geht explizit nicht auf Konzerte etc. ein)

– Im Muster-Hygienekonzept werden 2 Meter Mindestabstand angegeben. Rein rechtlich werden in Schleswig-Holstein allerdings „nur“ 1,5 Meter benötigt. Man kann das Konzept also dahingehend anpassen, aber natürlich ist mehr Abstand (und ein größerer und auch höherer Raum) immer sicherer, sollte man die nötigen Raum-Kapazitäten haben. Und natürlich gilt immer: „Open-air-Probe ist der Königsweg.“ (Zitat aus dem Muster-Hygienekonzept)

 

Band-, Chor- & OrchesterPROBEN (gilt auch für Konzerte, bei denen es sich um eine berufliche Tätigkeit oder Prüfung handelt)

Außerhalb geschlossener Räume
– bis zu 2.500! Personen (s. §5c „Veranstaltungen mit Sitzungscharakter“)
– keine Testpflicht
– Maskenpflicht außer an den festen Sitz-/Stehplätzen bzw. auf den Verkehrsflächen (s. §5c Absatz 2)
– Mindestabstand 1,5m
– Kontaktdatenerhebung
– Hygienekonzept

Innerhalb geschlossener Räume
– bis zu 1.250! Personen (s. §5c „Veranstaltungen mit Sitzungscharakter“)
NEU: es besteht keine Testpflicht (s. §5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1)
– Maskenpflicht außer an den festen Sitz-/Stehplätzen bzw. auf den Verkehrsflächen (s. §5c Absatz 2)
– Mindestabstand 1,5m
– Kontaktdatenerhebung
– Hygienekonzept (mit besonderen Augenmerk auf
– „erhöhten Mindestabständen,
– der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände,
– dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten,
– der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten
– und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander“)

Die genannten Regeln gelten für Proben.
Außerdem gelten die Regeln auch für Veranstaltungen mit Publikum – in der Regel also Konzerte. Allerdings nur sofern es sich um „Prüfungen oder berufliche Tätigkeiten handelt“. Zwischen den Instrumente (auch Blasinstrumente) und Gesang wird nicht weiter unterschieden.

 

Bei Konzerten, die keine Prüfung sind oder keine berufliche Tätigkeit darstellen, gelten schärfere Regeln innerhalb geschlossener Räume:

Band-, Chor- & Orchesterkonzerte: (Veranstaltungen mit Publikum)

Außerhalb geschlossener Räume
– siehe Band-, Chor- & Orchesterproben

Innerhalb geschlossener Räume
– bis zu 1.250! Personen (s. §5c „Veranstaltungen mit Sitzungscharakter“)
NEU: Entweder mit Testpflicht der musizierenden Personen oder ohne Testpflicht, dann aber mit Maskenpflicht beim Singen und Blasinstrumente dürfen nicht musizieren. (s. §5 Absatz 3) Das bedeutet, das zum Beispiel auch Gemeindegesang mit Maske möglich ist ohne, dass sich alle Gottesdienstbesucher:innen vorher testen lassen müssen (s. Erläuterungen zu §13 Absatz 1)
– Maskenpflicht außer an den festen Sitz-/Stehplätzen bzw. auf den Verkehrsflächen (s. §5c Absatz 2)
– Mindestabstand 1,5m
– Kontaktdatenerhebung
– Hygienekonzept (mit besonderen Augenmerk auf
– „erhöhten Mindestabständen,
– der Reinigung und Desinfektion gemeinsam genutzter Gegenstände,
– dem Umgang mit Kondenswasser bei Blasinstrumenten,
– der Eindämmung der Aerosolausbreitung bei Blasinstrumenten
– und der Anordnung der Akteurinnen und Akteure zueinander“)

 

Außerdem gibt es weitere Regelungen zum Abstandsgebot für das Publikum(s. §5c Absatz 3), für das unter gewissen Umständen (Stichwort „Schachbrettmuster“) auch die 1,5 Meter nicht eingehalten werden muss. (75cm sollten aber nicht unterschritten werden – s. Erläuterungen zu §5c Absatz 3)

 

Im Musikunterricht (gilt nicht für allgemeinbildende Schulen) sind die Regeln gleich geblieben.

Einzelunterricht ist innerhalb geschlossener Räume unter Einhaltung der Mindestanforderungen an die Hygiene nach §4 Absatz (1) erlaubt.
Für Musikunterricht ist auch die >Handlungsempfehlung des Musikschulverbandes< hilfreich.

 

Für die Bedingungen an Schulen in SH beachten Sie bitte die Seite des Landesverbandes SH des BMU (Bundesverband Musikunterricht) und dessen Veröffentlichungen im zweiten Fachbrief an die Schulen in SH.

 

Quelle: Landesmusikrat SH / www.landesmusikrat-sh.de

 

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Lauenburg: Hegering V lädt zum „Jagdlichen Waldspaziergang“

Die Jäger des Hegerings V der Kreisjägerschaft Hzgt. Lauenburg e. V. laden alle Interessierten nach einer pandemiebedingten Pause in 2020 in diesem Jahr wieder zu einem „Jagdlichen Waldspaziergang“ ein. Der Spaziergang führt diesmal durch die Feldmark und den Wald rund um Langenlehsten.

Treffpunkt: Parkplatz „Am Wiesengrund“ in der Ortsmitte Langenlehstens gegenüber dem Dorfgemeinschaftshaus

Treffzeit: Sonntag, 01. August 2021, 11.00 Uhr

Der Weg ist so gewählt, dass er von Jung und Alt gut zu schaffen ist. Festes Schuhwerk und ggf. wetterfeste Kleidung sind aber angebracht. Entlang der Strecke informieren die Revierinhaber und der Förster über die Besonderheiten der Pflanzen- und Tierwelt sowie die Jagd in dem Gebiet. Außerdem ist eine Vorstellung der neu geschaffenen Drohnenstaffel der Kreisjägerschaft geplant. Die Jagdhornbläser des Hegeringes V werden wie jedes Jahr den Spaziergang begleiten und die Bedeutung der Signale erläutern. Alle Altersgruppen sind herzlich willkommen. Der Hegering V würde sich sehr über zahlreiche Beteiligung freuen. Für das leibliche Wohl (Essen und Getränke) ist gesorgt.

Für Rückfragen steht Ihnen der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit Herr von Bülow zur Verfügung. Den Kontakt finden Sie unter folgendem Link: Kontakt Hegering V

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Geflügelpest-Geschehen in Schleswig-Holstein klingt ab

Bislang schwerstes Geflügelpest-Geschehen in Schleswig-Holstein klingt ab – Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen wird aufgehoben

KIEL. Seit einigen Wochen sind die durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigten Fälle der Geflügelpest bei Wildvögeln in Schleswig-Holstein stark zurückgegangen. Die vorerst letzten Nachweise wurden Mitte Juni bei zwei jungen Graugänsen in Nordfriesland amtlich festgestellt.

„Das Geflügelpest-Geschehen 2020/2021 stellt das bislang größte, schwerste und am längsten andauernde Geschehen dar. Seit den ersten Ausbrüchen Ende Oktober 2020 wurde das Geflügelpestvirus bei rund 700 Wildvögeln in Schleswig-Holstein als Hotspot des bundesweiten Geschehens in der Wildvogelpopulation bestätigt. In allen Kreisen und kreisfreien Städten des Landes wurde die Tierseuche amtlich festgestellt. Der derzeitige starke Rückgang der Nachweise lässt hoffen, dass wir das Geflügelpestgeschehen zunächst überstanden haben“, sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht.

Im bundesweiten Vergleich war Schleswig-Holstein als erstes Bundesland und mit mehr als der Hälfte aller in Deutschland bestätigten Fälle am stärksten von der Geflügelpest bei Wildvögeln betroffen. Tausende verendete Wildvögel wurden vor allem entlang der Westküste, aber auch in den übrigen Landesteilen geborgen, um die Ansteckungsgefahr für weitere Vögel zu reduzieren. Dank einer strikten und konsequenten Seuchenvorsorge und -bekämpfung konnte trotz des hohen Erregerdrucks in der Umwelt die Anzahl der Ausbrüche in Hausgeflügelhaltungen auf insgesamt 10 beschränkt werden. Bundesweit wurde der Geflügelpesterreger in über 250 Hausgeflügelhaltungen amtlich festgestellt.

„Die aktuelle Situation ermöglicht es, dass wir unsere Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen aufheben. Die nach einer lokalen Risikobewertung von den Kreisen und kreisfreien Städten angeordnete Pflicht zur Aufstallung wurde mittlerweile landesweit aufgehoben“, so Albrecht.

Das FLI hat in seiner aktuellen Risikoeinschätzung für Deutschland das Risiko eines Eintrages von Geflügelpestviren in Hausgeflügelbestände durch direkte oder indirekte Kontakte mit Wildvögeln auf mäßig bis gering herabgestuft, das Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwischen Geflügelhaltungen wird derzeit als gering angesehen.

Nach den großen Geflügelpestepidemien 2016/17 und 2020/21 können weitere Geschehen nicht ausgeschlossen werden. Das FLI weist in seiner aktuellen Risikobewertung darauf hin, dass im Rahmen des Vogelzuges bereits bis Anfang August ein erneuter Populationsanstieg von im vergangenen Geschehen stark betroffenen Arten erwartet wird.

Geflügelhalterinnen und -halter sind daher weiterhin dazu aufgerufen, ihr Geflügel vor einem direkten oder indirekten Erregereintrag bestmöglich zu schützen und die in der Geflügelpest-Verordnung auch außerhalb eines akuten Geschehens für alle vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen konsequent umzusetzen. Hierzu gehört unter anderem, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Zudem muss der Bestand bei vermehrten Verlusten unverzüglich auf den Geflügelpesterreger untersucht werden.

 

Hintergrund:

Im Rahmen des Geflügelpest-Geschehens 2020/2021 wurde in Ergänzung zu den Vorgaben der Geflügelpest-Verordnung Grundlagen für die Einhaltung von Hygienevorschriften für Geflügelhalterinnen und -halter in der Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen vom 11. November 2020 landeseinheitlich festgelegt. Daneben umfasste Allgemeinverfügung auch ein Verbot der Aufnahme von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler. Diese Allgemeinverfügung wird mit Wirkung zum 1. Juli aufgehoben, die Aufhebungsverfügung ist auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest

In Schleswig-Holstein finden ganzjährig und über das Land verteilt Monitoringuntersuchungen bei Hausgeflügel sowie Wildvögeln statt. Die Untersuchung von verendet aufgefunden Wildvögeln (passives Wildvogelmonitoring) dient dabei auch als Frühwarnsystems um eine erneute Ausbreitung des Virus im Land rechtzeitig zu erkennen. Bürgerinnen und Bürger werden daher weiterhin gebeten, Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln in Schleswig-Holstein dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises und der kreisfreien Stadt zu melden.

 

Weitere Informationen:

Die Risikoeinschätzung des FLI:

Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5 in Deutschland (openagrar.de)

Informationen des FLI:

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

Informationen der Landesregierung:

www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest

 

Quelle: PM MELUND

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